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Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1907
Sprache:
Deutsch
Umfang:
XIX, 320 Seiten
Fußnote:
Korrekturen der nachstehenden Seiten sind enthalten: 16, 24, 27, 30, 44, 58, 63, 76, 85, 88, 114, 129
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484344
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Oa 231:SEBI
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • Farbkarte

Volltext

Etatsersparnisse (Abgang 
gegen das bewilligte Aus— 
gabesoll). 
Finnahmereste. 
130 
Ausgabereste der ordent 
lichen Verwaltung. 
Ausgabereste der außer— 
ordentlichen Verwaltung. 
Ausgabereste ohne Über⸗ 
ragung von Restmitteln. 
III. Fälligkeit u. Anweisung d. Einnahmen u. Ausgaben. 87 Nr. 13bis 88Nr. 1. 
13. Werden die durch den Haushaltsetat oder durch besondere Bewilligung der 
städtischen Körperschaften zu Buche stehenden Mittel (Sollausgabe) bis zum Bücher— 
schlusse des Rechnungsjahres nicht verbraucht, so müssen die übrig gebliebenen 
Beträge beim Jahresbücherabschluß ohne weiteres in Abgang — als erspart — 
nachgewiesen werden, sofern der Kasse nicht rechtzeitig vor dem Abschlußtermine eine 
besondere, die Reststellung begründende Kassenanweisung zugegangen ist, nach welcher 
sie den verbliebenen oder einen geringeren, zahlenmäßig zu bezeichnenden Betrag 
als Ausgaberest nachweisen soll. CVergl. Nr. 15). 
Wegen der Ausnahmen vergleiche Nr. 16.. 
14. Es ist dahin zu wirken, daß die Einnahmen unter Anwendung der zu— 
ässigen Mittel pünktlich erhoben werden und daß beim Jahresabschlusse nur solche 
Einnahmereste „rscheinen, deren Einziehung vor dem Jahresabschlusse durch Umstände, 
velche — Macht der Verwaltung liegen, unmöglich gewesen ist. (Vergl. 8 21 
RNr. 2 und 7.) 
15. Die Übertragung eines Ausgaberestes der ordentlichen Verwaltung in das 
ommende Rechnungsjahr darf nur auf Grund eines Magistratsbeschlusses erfolgen 
und soll in der Regel nur dann zulässig sein, wenn die Ausgabe wirtschaftlich 
dem abgelaufenen Rechnungsjahre angehört, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen 
Gründen erst nach Ablauf desselben zur Zahlung gelangen kann, gleichviel, ob der 
Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Ausgabe in das abgelaufene oder in das 
neue Rechnungsjahr fällt. Der Betrag des Ausgaberestes soll dem voraussichtlichen 
Bedarf entsprechen, er darf indes einschließlich der bereits geleisteten Ausgaben die be— 
willigten Mittel nicht überschreiten. Da der Ausgaberest wirtschaftlich dem abgelaufenen 
Jahre zur Last fällt, ist er diesem auch in der Wirkung auf den Steuerbedarf zur 
Last zu legen, indem ein gleich hoher Bestand aus dem abgelaufenen Rechnungsjahre 
zurückbehalten und in das kommende Rechnungsjahr zur Deckung übernommen wird. 
16. Die vorstehenden Vorschriften — Nr. 13 und 15 — finden in der Regel 
keine Anwendung auf die Ausgaben der außerordentlichen Verwaltung. Die hier 
beim Jahresabschlusse vorhandenen Mittel dürfen ohne besondere Kassenanweisung 
nicht in Abgang gestellt, sondern müssen als Ausgabereste übertragen werden, sofern 
bis zum Jahresbücherabschlusse keine entgegenstehende Kassenanweisung eingegangen 
ist. Indes bedarf es in diesem Falle nicht der Übertragung von Deckungsmitteln 
Nr. 15 Schlußsatz). 
17. Ist eine Ausgabe bis zum Jahresbücherabschlusse versehentlich oder aus 
inderen Gründen nicht zur Anweisung gelangt und ein Ausgaberest hierfür nicht 
ibertragen. dann fällt sie dem Etat des kommenden Rechnungsjahres zur Last. 
Ausgaben. 
88. 
Fälligkeit. 
Im allgemeinen. 
1. Die Fälligkeit der Einnahmen und Ausgaben wird durch den Haushaltsetat, 
durch die Kassenanweisung (8 9) oder durch sonstige in Betracht kommende Vorschriften 
bestimmt.
	        

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