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Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1907
Sprache:
Deutsch
Umfang:
XIX, 320 Seiten
Fußnote:
Korrekturen der nachstehenden Seiten sind enthalten: 16, 24, 27, 30, 44, 58, 63, 76, 85, 88, 114, 129
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484344
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Oa 231:SEBI
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • Farbkarte

Volltext

83 Nr. 3 bis 85 Nr. J. Aufsicht. Stadthaushaltsetat. 
Deckbl. 18. 
3. Ohne Mitwirkung des Kämmerers sollen keinerlei Anordnungen betreffend 
die Einrichtung des städtischen Etats-, Kassen- und Rechnungswesens getroffen werden. 
4. Die Fassung der Vordrucke für die Kassenanweisungen und Quittungen, für 
die Buchführung, die Abschlüsse, Bücherauszüge, Kontrollen und Rechnungen (x 59) 
bedarf der Zustimmung des Kämmerers. 
Ist in Zweifelsfällen keine Übereinstimmung zwischen dem Kämmerer und 
dem Sachdezernenten zu erzielen, dann entscheidet der Magistrat. 
5. Die dem Magistrat und dem Magistratsdirigenten obliegende Leitung und Aufsicht durch den Ma— 
Beaufsichtigung des Geschäftsganges der städtischen Kassen wird durch die obigen gistrat u. den Magistrats— 
Vorschriften nicht berührt. dirigenten. 
II. Abschnitt. 
Stadthaushaltsetat. 
84. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die finanzwirtschaftliche Verwaltung der Stadtgemeinde erfolgt, insoweit die 
städtischen Einnahmen und Ausgaben der Stadtgemeinde sich vorausbestimmen lassen, 
nach dem städtischen Haushaltsetat. 
2. Der Haushaltsetat umfaßt den Voranschlag für alle im Laufe eines 
Rechnungsjahres voraussichtlich eingehenden Einnahmen und erforderlich werdenden 
Ausgaben der Stadtgemeinde. 
3. Der Haushaltsetat bildet die wesentliche Grundlage für das gesamte Finanz— 
wesen, insbesondere für die wirtschaftlichen Maßnahmen, das Anweisungsgebiet, die 
Kassenverwaltung, die Rechnungslegung und die Kontrolle. 
4. Der Haushaltsetat gilt zeitlich für ein Rechnungsjahr. Das Rechnungsijahr 
beginnt mit dem 1. April; bei der Sparkasse beginnt es mit dem 1. Januar. 
5. Das Rechnungsjahr wird mit der Ziffer desjenigen Kalenderjahres bezeichnet, 
in welchem es beginnt. 
6. Die einzelnen Vierteljahre des Rechnungsjahres sind durchweg nach den 
Monaten Wierteljahr April / Juni, Juli / September usw.) zu bezeichnen und zwar 
unter Beifügung der Ziffer des Kalenderjahres. 
8 5. 
Einteilung des Haushaltsetats. 
Der Haushaltsetat zerfällt in die beiden Hauptgruppen: 
Haushaltsetats, die den Steuerbedarf beeinflussen (belasten oder entlasten), 
Haushaltsetats, die den Steuerbedarf nicht beeinflussen (Sparkassenetat, 
Stiftungsetat und dergl.). 
Jede dieser beiden Hauptgruppen zerfällt wiederum in die beiden Abschnitte: 
A. Ordentliche Verwaltung, 
B. Außerordentliche Verwaltung. 
4. 
J. 
IV. 
»aushaltsetat, sein In— 
jalt und seine Bedeutung. 
Heltungsdauer und Gel⸗ 
ungsbeginn des Haus— 
haltsetats. 
Bezeichnung der Viertel— 
jahre. 
Finteilung in Gruppen 
und Abschnitte.
	        

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