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Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1907
Sprache:
Deutsch
Umfang:
XIX, 320 Seiten
Fußnote:
Korrekturen der nachstehenden Seiten sind enthalten: 16, 24, 27, 30, 44, 58, 63, 76, 85, 88, 114, 129
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484344
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Oa 231:SEBI
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • Farbkarte

Volltext

Anhang: Dienstordnung für Sparkassenannahmestellen. 
J— 
Anhang 5. 
Dienstordnung 
für die Aunahmestellen der Bparkasse der Btadt Bchöneberg 
vom 5. Mai 1800. 
Zweck der Aunahmestellen. 
Art. 1. 
Zur Erleichterung des Verkehrs mit der Sparkasse werden gemäß Art. 49 bis 
54 der Sparkassensatzungen, auf welche hiermit verwiesen wird, Annahmestellen 
errichtet. 
Verwaltung der Annahmestellen. 
Art. 2. 
Die Annahmestellen werden nach Maßgabe der Sparkassensatzungen und dieser 
Dienstordnung verwaltet. 
Das Amt der Verwalter der Annahmestellen ist ein städtisches Ehrenamt. 
Ernennung der Verwalter und Dienstaussicht. 
Art. 3. 
Die Verwalter der Annahmestellen werden vom Kuratorium ernannt, dessen Auf— 
sicht sie dauernd unterstellt sind. 
Das Kuratorium verfügt zugleich mit der Ernennung die Höhe der zu hinter— 
legenden Kaution. 
Das Kuratorium setzt nach Vereinbarung mit den Verwaltern die Dienststunden 
fest, die meist so gelegt werden sollen, daß bei den Annahmestellen auch außerhalb der 
Dienststunden der Sparkasse Einzahlungen gemacht werden können. 
Die Dienststunden müssen stets durch einen Aushang im Geschäftslokal zur all— 
gemeinen Kenntnis gebracht werden. 
Das Kuratorium ist befugt, jederzeit Revisionen der Annahmestellen vornehmen 
zu lassen. 
Veröffentlichungen über die Errichtung oder Verlegung von Aunghmestellen. 
Art. 4. 
Die Lage der an den Häusern durch Schilder mit dem Stadtwappen näher zu 
bezeichnenden Annahmestellen wird bei ihrer Errichtung oder Verlegung dem Publikum 
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Bestimmungen über den Geschäftsverkehr. 
A. Verkehr der Annahmestellen mit den Einlegern. 
Art. 5. 
Die Verwalter der Annahmestellen dürfen nur Einnahmen annehmen,; sie 
sind nicht befugt, Rückzahlungen zu leisten. Einlagen dürfen nur bis zur Höhe 
von je 500 Mk. angenommen werden.
	        

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