Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1907
Sprache:
Deutsch
Umfang:
XIX, 320 Seiten
Fußnote:
Korrekturen der nachstehenden Seiten sind enthalten: 16, 24, 27, 30, 44, 58, 63, 76, 85, 88, 114, 129
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484344
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Oa 231:SEBI
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • Farbkarte

Volltext

0 
Anhang 4: Stundung von Steuern, Abgaben und dergl. 
Anhang 4. 
Bestimmungen 
über die Stundung der von den städtischen Rassen einzuziehenden 
Bteuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen 
vom 12. Juni 1900. 
A. Hinsichlich der Staatseinkommen- und der Ergänzungssteuer verbleibt 
es bei den maßgebenden Bestimmungen der Ausführungsanweisung zum Einkommen- 
teuergesetz (Artikel 82, 52). Hiernach steht das Recht der Stundung der Regierung 
zu. Nur wenn eine Berufung oder ein Ermäßigungsantrag vorliegt, und wenn die An— 
gaben des Steuerpflichtigen bereits als zutreffend erachtet worden sind, kann die Stundung 
der entsprechenden Steuerdifferenz durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission, 
indes nur von diesem, angeordnet werden. Solange der Vorsitz der Veranlagungs⸗ 
kommission bei einem Mitgliede des hiesigen Magistrats ist, ordnet der Vorsitzende in 
derselben Verfügung zugleich für den Magistrat die Stundung der entsprechenden Ge— 
meindeeinkommensteuerdifferenz an. 
B. Hinsichtlich der Gewerbesteuer und Betriebssteuer wird ebenso verfahren wie 
bezüglich der Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer; hier ist der Vorsitzende des 
Ausschusses der Gewerbesteuerklassen III und IV in Berufungsfällen zur Stundung 
der Gemeindesteuerdifferenz ermächtigt. 
C. Im übrigen erfolgt Stundung von Gemeindesteuern, Abgaben, Gebühren und 
dergleichen — auch der Gemeindeeinkommensteuer und der Gemeindegewerbesteuer mit Aus— 
chluß der unter a und b bezeichneten Fälle — durch die zuständigen Dezernenten, unbeschadet 
— V 
der Dezernent nicht sofort zu erreichen ist, und sofern die zu stundende Steuer pp. den 
Betrag von 30 Mark nicht überschreitet, die Vorsteher der städtischen Dienststellen be— 
rechtigt sein, Stundung bis auf einen Zeitraum von 48 Stunden namens des Magi— 
trats zu gewähren. Eine bereits erfolgte Pfändung oder ein angesetzter Termin zum 
Verkaufe gepfändeter Sachen darf hierdurch nicht rückgängig gemacht bzw. aufgehoben 
werden. Die vom Vorsteher ausgesprochene Stundung ist nach Kenntnisnahme durch 
die Kasse sofort, spätestens vor Ablauf der Frist (48 Stunden), dem Dezernenten zur 
Bestätigung bzw. anderweiten Anordnung vorzulegen. 
Der Magistratsbeschluß betreffend die Verzinsung gestundeter Gemeindesteuern pp. 
bleibt hierdurch unberührt. 
Schöneberg, den 12. Juni 1900. 
Der Magistrat. 
Berhardt. R. Rudloff. Leonhard. 
Jetzt Artikel 90, 5.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel ist 1 plus 2?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.