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Berliner Gerichte / Hoeniger, Franz (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Berliner Gerichte / Hoeniger, Franz (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Hortzschansky, Adalbert
Titel:
Die Königliche Bibliothek zu Berlin : ihre Geschichte und Organisation : vier Vorträge
Erschienen:
Berlin: Königliche Bibliothek, 1908
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
VI, 76 Seiten
Berlin:
B 589 Erziehung. Bildung: Bibliotheken, Artotheken, Graphotheken
Dewey-Dezimalklassifikation:
020 Bibliotheks- und Informationswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15482716
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 589 SBB 109
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Literaturverzeichnis

Titel:
Verzeichnis der benutzten Literatur

Schnellzugriff

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  • Berliner Gerichte / Hoeniger, Franz (Public Domain)
  • Farbkarte
  • Einband
  • Titelblatt
  • Einführung
  • Moabit
  • Kammergericht
  • Gerichtsgebäude
  • a.) Moabit
  • b.) Das Reichsversicherungsamt
  • c.) Patentamt
  • Neuorganisation
  • Richterstand
  • Rechtsanwaltschaft
  • Verteidiger
  • Karriere
  • A. Der Anwalt
  • B. Der Richter
  • Geselligkeit
  • Winkeladvokatur
  • Gerichtspresse
  • Gerichtshumor
  • Inhaltsverzeichnis
  • Benutzte Literatur
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Buchrücken

Volltext

80 Großstadt-Dokumente Bd. 24. Berliner Gerichte. 
in der „Vossischen Zeitung" und im „Berliner Tageblatt" 
behandelt worden. 
Zum Schluß ein Wort über die Herren juristischen 
Verleger. Mit Ausnahme der Firma Heymann, die einen 
Fond von 10 000 Mark zur Unterstützung junger Talente 
besitzt — und verwendet, soll mir der Berliner Verleger 
gezeigt werden, der je einen jungen Mann von spezifisch 
juristisch schriftstellerischer Veranlagung entdeckt und ihm 
in die Höhe geholfen hat. Der historische Lauf der Dinge 
bleibt der, daß man Anfänger ihre Erstlingswerke selbst 
bezahlen läßt, nicht ohne 15 Prozent Aufschlag pro bono 
des Verlegers dafür zu fordern, daß dieser die Kosten der 
Drucklegung gnädigst annimmt. Ist der Autor schließlich 
berühmt geworden, so kann ihm für große Werke, die 
den Verleger reich machen, unter Umständen auch ein 
bescheidenes Honorar bewilligt werden. Staub hat für 
die erste Auflage seines weltberühmten Kommentars ein 
Honorar von sage und schreibe 100 Mark für den eng¬ 
gedruckten sechzehnseitigen Bogen erhalten. 
Vom Scherz zum Ernst. Die Verhältnisse sind zu 
traurig und fordern die Kritik und die Abhilfe zu scharf 
heraus, als daß es so bleiben könnte. Wie es auf 
anderen Gebieten Professor Bücher in Leipzig angeregt 
hat, werden sich auch die juristischen Schriftsteller zur 
Selbsthilfe zusammentun müssen. Mögen alsdann die 
Herren Verleger bei Durchsicht ihrer Bilanzen nicht aus¬ 
zurufen gezwungen sein: „Conclamatum est!“
	        

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