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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Hermann, Georg
Titel:
Jettchen Gebert : Roman / von Georg Hermann
Ausgabe:
[4. Auflage]
Erschienen:
Berlin: Egon Fleischel & Co., 1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
474 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15482810
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
L 242 Herm G 51
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1991 (Public Domain)
  • Nr. 1, 13. März 1991
  • Nr. 2, 14. Mai 1991
  • Nr. 3, 2. August 1991
  • Nr. 4, 18. Oktober 1991
  • Nr. 5, 31. Oktober 1991

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil IV Nr.1 13. März 1991 5 
men verantwortlich. Das Personal der Einrichtung ist verpflich- Senatsverwaltung für Frauen, Jugend und Familie 
tet,-die erlassenen Brandschutzbestimmungen genau zu beach- -———————mm 
ten und für die Beseitigung gemeldeter oder festgestellter Ge- 
fahrenherde zu sorgen. Hierbei sind die pädagogischen Bedürf- An die Bezirksämter ABI. S. 410 
nisse möglichst mit den Erfordernissen der Sicherheit abzustim- ara: 
men. nachrichtlich 
an die Senatsverwaltung für Finanzen 
&. den Präsidenten des Rechnungshofes 
Allen in der Einrichtung tätigen Bediensteten und nebenamtlich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 
beschäftigten Kräften sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen 
danach in halbjährlichen Abständen diese Richtlinien gegen die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege 
Unterschriftsleistung zur Kenntnis zu bringen. in Berlin 
“ Verwaltungsvorschriften 
V. Brandschutzübun: A ; 
Y B .. zur Anderung der Ausführungsvorschriften 
In halbjährlicher Folge ist eine Alarmübung durchzuführen. Da- für die ‚Gewährung :von Taschengeld an Junge Menschen 
bei sollten insbesondere Verhaltensweisen bei Ereignissen, wie in Heimen der Jugendhilfe im Land Berlin 
zum Beispiel Rauchentwicklung oder ausgebreitetes Feuer, ein- 
geübt werden. Von der Alarmübung kann aus besonderen päd- Vom 11. Januar 1991 
agogischen Gründen abgesehen werden. Als Ersatz ist dann eine 
Übungsbesprechung unter Beteiligung des gesamten Personals 
dürchruführen. Es sollen hierbei alle notwendigen Räumungs- FraulugFam 1 AbtLAB 4 
maßnahmen unter Berücksichtigung aller denkbaren Hinder- Tel.: 26 04 - 27 22 oder 26 04 - 1, intern 9 76 - 27 22 
nisse und Probleme im Hinblick auf einen Ernstfall durchge- 
spielt werden. Über jede Alarmübung oder Besprechung ist ein de x 
schriftlicher Bericht zu einer besonderen Akte zu nehmen, dem DEU ds re des EHE us Ohr le a 
die pädagogische Begründung für eine lediglich durchgeführte 1990 (GVBL. 8.2226 te (AGE ) vom 1. November 
Besprechung voranzustellen ist. Die Bediensteten der Einrich- ( A ) wird bestimmt: 
tung müssen mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte und der 
technischen Sicherheitseinrichtungen vertraut sein. Eine Sam- 
melstelle außerhalb des Heimes für Personal und Minderjährige LK 
ist festzulegen. Ein Alarmzeichen, das von sonstigen Signalzei- Die Anlage zu den Ausführungsvorschriften für die Gewährung 
chen einwandfrei unterscheidbar sein muß, ist festzulegen. Es von Taschengeld an junge Menschen in Heimen der Jugendhilfe 
muß überall gut zu hören und allen in der Einrichtung befind- im Land Berlin (Taschengeldvorschriften — TGV -) vom 4. No- 
lichen Personen bekannt sein. Das Alarmzeichen muß von jedem vember 1985 (ABl. S. 2377/DBl. IV S. 77), zuletzt geändert durch 
Bediensteten, der einen Brand bemerkt oder eine entsprechende Verwaltungsvorschriften vom 27. Februar 1990 (ABl. S.554/ 
Meldung erhält, schnell und sicher ausgelöst werden können. DBIl. IV S. 9), erhält für die Bezirke Treptow, Köpenick, Mitte, 
Friedrichshain, Lichtenberg, Marzahn, Hellersdorf, Prenzlauer 
Berg, Weißensee, Hohenschönhausen, Pankow und für das 
Gebiet der ehemaligen Gemeinde West-Staaken (ab 3. Oktober 
VI. Brandschutzordnung 1990 zum Bezirk Spandau gehörig) folgende Fassung: 
10. 
Für jede Einrichtung ist eine Brandschutzordnung nach 
DIN 14.096 Teil 1—3 aufzustellen. Die Brandschutzordnung ist s 
dem Personal und jedem in der Einrichtung Untergebrachten Faschengeldsätze ab 1. Jammar 1991 
bekanntzugeben. 
Stufe Alter DM mil. davon !/so DM 
i 3 und 4 Jahre 4,70 0,16 
VI. Sonstige Hinweise 5 Jahre 6,60 0,22 
u » 6 Jahre 11,30 0,38 
Die Feuersozietät Berlin, Am Karlsbad 4-5, W-1000 Berlin 30, En Du On 
Telefon: 26 33 - 1, Schadensverhütungsdienst, gibt auf Anfor- 9 Jahre 16.00 953 
derung Hinweisblätter unter dem Titel „Bei Gefahr“ ab. Allge- 10 Jahre 21.65 0.72 
meine. Unfallverhütungsvorschriften können bei der Eigenun- 11 Jahre 23.55 „1.79 
fallversicherung Berlin (Ausführungsbehörde für gesetzliche Un- 12 Jahre 28.25 94 
fallversicherung), Bundesallee 199, W-1000 Berlin 31, Telefon: - 13 Jahre 3575 1.19 
21 23 - 33 23, intern 9 82 - 33 23 bestellt werden. 14 Jahre 42,35 a1 
Für Fragen der Feuersicherheit stehen folgende Stellen zur Ver- 15 Jahre 51,80 LB 
fügung: 16 Jahre 61,20 2,04 
das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirks, 17 Jahre 65,90 2,20 
der zuständige Brandschutzbezirk der Berliner Feuerwehr. „5 18 Jahre und älter 75,30 2,51 
Taschengeld bei Arbeits- 
einkommen 112,95 3,77 
VII. Schlußbestimmungen 
12. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. März IL. . 
1990 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Februar 2000 außer Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Ja- 
Kraft. nuar 1991 in Kraft.
	        

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