Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Stenographischer Bericht (Rights reserved) Ausgabe 1950 (Rights reserved)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

No licence for use has been granted - all rights reserved.

Bibliographic data

fullscreen: Stenographischer Bericht (Rights reserved) Ausgabe 1950 (Rights reserved)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

No licence for use has been granted - all rights reserved.

Monograph

Author:
Mendelssohn Bartholdy, Felix
Title:
Felix Mendelssohn-Bartholdys Briefwechsel mit Legationsrat Karl Klingemann in London / Felix Mendelssohn-Bartholdy ; herausgegeben und eingeleitet von Karl Klingemann
Editor:
Klingemann, Karl
Publication:
Essen: G. D. Baedeker Verlagshandlung, 1909
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Scope:
XII, 371 Seiten
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15481180
Collection:
Berlinerinnen,Berliner
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 252 Men-B 5
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Anhang

Chapter

Title:
Klingemanns Gedichte

Contents

Table of contents

  • Stenographischer Bericht (Rights reserved)
  • Ausgabe 1950 (Rights reserved)
  • Nr. 37, 12. Januar 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 38, 26. Januar 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 39, 9. Februar 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 40, 2. März 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 41, 9. März 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 42, 23. März 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 43, 6. April 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 44, 20. April 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 45, 4. Mai 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 46, 16. Mai 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 47, 1. Juni 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 48, 15. Juni 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 49, 15. Juni 1950, Außerordentliche Sitzung
  • Nr. 50, 29. Juni 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 51, 6. Juli 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 52, 20. Juli 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 53, 3. August 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 54, 4. August 1950, Außerordentliche Sitzung
  • Nr. 55, 28. September 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 56, 1. Oktober 1950, Außerordentliche Sitzung
  • Nr. 57, 5. Oktober 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 58, 12. Oktober 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 59, 12. Oktober 1950, Außerordentliche Sitzung
  • Nr. 60, 19. Oktober 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 61, 26. Oktober 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 62, 2. November 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 63, 9. November 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 64, 16. November 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 65, 23. November 1950, Ordentliche Sitzung
  • Nr. 66, 30. November 1950, Ordentliche Sitzung, S 877+878 fehlen im Buch
  • ab hier Sach und Sprechregister

Full text

37. Sitzung vom 12. Januar 1950 1 Ohuing bringt. Ich habe hierüber im wesentlichen schon Ausführungen gemacht. Es ist im Gesetz immer von Freiheitsentzug und bewußt nicht von Freiheitsstrafe d'.e Rede. Denn dieser Freiheitsentzug hat sich ja in der Nazizeit in der Regel nicht auf Grund ordnungsmäßiger Haftbestimmungen vollzogen. Ich brauche nur an Konzentrationslager, Härteläger, Arbeitslager usw. zu erinnern. Wir haben dem Freiheitsentzug gleichgestellt die Verbringung in Härtelägern und die Einreihung in ein Strafbataillon. In Absatz 2 ist die Frage der verkürzten Haftdauer behandelt, die ich vorhin bereits erörtert habe. Der Absatz 3 behandelt die Regelung der besonders gelagerten Grenzfälle. Hier möchte ich, um Irrtümer zu vermeiden, ausdrücklich darauf hinweisen, daß der Absatz 3 nicht etwa auf einen Freiheitsentzug Bezug nimmt, daß also etwa ein noch geringerer Freiheitsentzug notwendig wäre. Das ergibt sich klar aus der Formulierung des Absatzes 2, wo ja ein Freiheitsentzug von weniger als 6 Monaten bereits vorgesehen ist. Absatz 3 soll vielmehr nach dem übereinstimmenden Willen des Ausschusses eine Generalhärteklausel sein, die für alle besonders gelagerten Grenzfälle anzuwenden ist, und zwar gleichgültig, ob Freiheitsentzug oder kein Freiheitsentzug stattgefunden hat. Wir haben aber in diesen Fällen wegen ihrer Eigenart vorgesehen, daß die Entscheidung nicht mehr in dem von dem freien Ermessen beherrschten Entscheidungsbereich des Magistrats verbleiben soll, sondern haben die Regelung dieser Fälle bewußt in erster Instanz in die Hände eines Schiedsgerichts gelegt, schon in der Absicht, hier eine besonders sorgfältige und objektive Nachprüfung herbeizuführen und eine bestimmte Judikatur auf diesem Gebiete durch das Schiedsgericht zu erreichen. Im § 5 der Magistratsvorlage waren unter den einzelnen Ziffern bestimmte Voraussetzungen ausgesprochen, unter denen auch dann, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, von der Anerkennung abzusehen ist. Wir haben alle diejenigen Fälle, die von der Anerkennung ausgenommen werden sollen, in den § 5 aufgenommen. Es sind dies einmal ehemalige Mitglieder oder Anwärter der NSDAP oder ihrer Gliederungen, offen erklärte Anhänger, Förderer oder Nutznießer des Nationalsozialismus oder Militarismus. Wir sind hier im Ausschuß — und zwar einstimmig — zu einer engeren Auffassung gekommen als der Magistrat im § 5 der Magistratsvorlage. Dort war zwar grundsätzlich der Ausschluß der Mitglieder der NSDAP und ihrer Gliederungen von der Anerkennung vorgesehen, jedoch ihre Anerkennung eventuell ermöglicht worden, sofern sie später zu einer Gegnerschaft zum nationalsozialistischem Regime gelangt sind. Meine Damen und Herren! Für diese Fassung der Vorlage hat der Ausschuß kein Verständnis aufbringen können. Es geht unter keinen Umständen — das war die übereinstimmende Meinung aller drei Fraktionen —, daß ein ehemaliges Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen als PRV anerkannt werden kann, selbst dann, wenn er praktisch Widerstandsarbeit geleistet hat, selbst dann, wenn er mit seiner früheren Meinung gebrochen hat. Derjenige, der in die nationalsozialistische Partei eingetreten ist, derjenige, der in einer Gliederung war, hat das Elend, das wir zwölf Jahre lang durchgemacht haben, vorbereitet. Wenn er mit seiner Meinung gebrochen hat, wenn er nunmehr zum aktiven Widerstand umgekehrt ist, dann hat er bestenfalls sein Konto ausgeglichen, dann wird man ihn als anständigen Menschen anerkennen. Ihn aber als politisch, rassisch oder religiös Verfolgten anzuerkennen, hat sich der Ausschuß nicht bereitfinden können, und ich glaube, daß sich in diesem Hause auch kein Widerspruch dagegen erheben wird. (Sehr richtig!) Wir haben ferner diejenigen Personen ausgeschlossen, die Beihilfe zur Bestrafung oder Verfolgung von nach § 2 begünstigten Personen geleistet haben. Ich denke nur an diejenigen ehrlosen Elemente, die, obwohl sie zu dem Kreis der Verfolgten gehörten, sich nachher der Gestapo oder sonstigen Organisationen des Hitlerreiches als Spitzel zur Verfügung gestellt haben. Diese Elemente könnten formell die Voraussetzungen einer der Ziffern des § 2 für sich erbringen. Derjenige aber, der andere ans Messer geliefert oder aufs Schaffott gebracht hat, derjenige, der Leute der Gestapo angezeigt hat — ein solcher Denunziant ist selbstverständlich nicht wert, als PRV anerkannt zu werden. Er gehört nicht in die Gruppe der anständigen Widerstandskämpfer, der anständigen Menschen, die in der Nazizeit diffamiert worden sind. Er war selbstverständlich von der Anerkennung auszuschließen. Die Magistratsvorlage hat sich dann weiter mit der Frage befaßt: Was geschieht mit denjenigen Personen, die straffällig geworden sind? Sie hat — wohl durch die. Erfahrungen, die man nach 1945 noch unter der Herrschaft des Hauptausschusses OdF gemacht hatte, gewitzt — sich auf den Standpunkt gestellt, daß hier irgendeine Bestimmung durchgreifen muß, die kriminelle Elemente ausmerzt. Sie hat die Formulierung gewählt, daß derjenige auszuschließen ist, der In ehrenrühriger Weise bestraft worden ist. Im Grundsatz hat der Ausschuß der Auffassung der Magistratsvorlage zugestimmt. Aber der Begriff „in ehrenrühriger Weise" war nicht ganz klar. Denn nach der geltenden Rechtsauffassung ist die Gefängnisstrafe keine ehrenrührige Strafe. Ehrenrührig ist nur die Zuchthausstrafe. Es kann aber sehr wohl jemand gesinnungsmäßig ein durchaus unanständiger Mensch sein oder einen durchaus unanständigen Charakter an den Tag gelegt haben und dabei doch nur mit Gefängnis bestraft worden sein. Wir haben daher — und glauben, daß das auch in der Magistratsvorlage so gemeint war — diese Vorschrift umgebaut und haben gesagt, daß derjenige nicht anerkannt werden soll, der in einer Weise straffällig geworden ist, die eine Anerkennung als nicht tragbar erscheinen läßt. Selbstverständlich ist das nur eine Generalklausel. Da wir ja aber hier Rechtsmittel haben, wird sich in dieser Richtung sicher eine gewisse Judikatur herausbilden. Man kann ja nicht alle Einzelheiten in das Gesetz hineinschreiben. Wir haben weiter diejenigen Personen ausgeschlossen, deren Verfolgung durch den Nationalsozialismus auf einer Gelegenheitstat beruht. Wir dachten hier in erster Linie an die sogenannten Rundfunktäter. Denjenigen, der einmal den englischen Sender gehört hat, denjenigen, der einen Witz weitererzählt hat, dabei das Pech hatte, gefaßt zu werden, und nun eine Freiheitsstrafe erlitten • oder einen Freiheitsentzug erfahren hat, können wir beim besten Willen nicht als politisch, rassisch oder religiös Verfolgten anerkennen. Denn die Tat entsprach ja gar nicht politischen Motiven. Die Tat entsprach in vielen Fällen der Neugier oder vielleicht dem Humor des Betroffenen. Das Leid, das er erfahren hat, ist für ihn bitter. Aber er gehört nicht in die Gruppe der Widerstandskämpfer und nicht in die Gruppe der eigentlich Diffamierten hinein. Wir haben also Gelegenheitstäter bewußt ausgeschaltet. Wir haben weiter diejenigen Personen ausgeschaltet, deren Handlungsweise anderen als ideellen Motiven entsprach. Bitte, nehmen Sie einen Widerstandskämpfer gegen Bezahlung, der nicht aus politischen, religiösen oder rassischen Motiven Widerstand geleistet hat. Auch ihm konnten wir die Anerkennung nicht zusprechen. Wir haben ferner diejenigen ausgeschlossen, die während der Nazizeit ihrer Gesinnung die Treue nicht bewahrten. Wir haben dies jedoch bewußt begrenzt bis zum 8. Mai 1945, um uns nicht den Vorwurf machen zu lassen, daß wir diejenigen, die grundsätzlich die Voraussetzung für die Anerkennung bieten, aber nach dem 8. Mai 1945 sich zu einem totalitären System bekannt haben, hier in diesem Gesetz treffen wollten. § 6 spricht über die Zurücknahme der Anerkennung. Die Zurücknahme der Anerkennung ist dann zulässig, wenn die Anerkennung durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen erschlichen ist

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.