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Städtebau (Public Domain) Ausgabe 6.1909 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Städtebau (Public Domain) Ausgabe 6.1909 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Deutsche Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung
Titel:
Städtebau : Zeitschrift der Deutschen Akademie für Städtebau, Reichs- und Landesplanung / Reichs- und Landesplanung Deutsche Akademie für Städtebau
Erschienen:
Berlin: Verlag von Ernst Wasmuth AG 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Erscheinungsverlauf:
1.1904-18.1921; 20.1925-26.1931 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Jahrgang 25.1930-26.1931 erschienen als Beilage zu: Wasmuths Monatshefte für Baukunst und Städtebau
Titelzusatz Band 1904-1916: Monatshefte für die künstlerische Ausgestaltung der Städte nach ihren wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Grundsätzen
Titelzusatz Band 1917-1921: Monatshefte für die künstlerische Ausgestaltung der Städte nach ihren wirtschaftlichen, gesundheitlichen und sozialen Grundsätzen mit Einschluss der ländlichen Siedlungsanlagen und des Kleinwohnungsbaues
Titelzusatz Band 1925-1929: Monatshefte für Stadtbaukunst, städtisches Verkehrs-, Park- und Siedlungswesen
ZDB-ID:
2896229-1 ZDB
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1909
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2006
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12570440
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst

Ausgabe

Titel:
H. 7

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  • Städtebau (Public Domain)
  • Ausgabe 6.1909 (Public Domain)
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  • H. 9
  • H. 10
  • H. 11
  • H. 12

Volltext

DER STÄDTEBAU 
92 
Hinsichtlich der Hof- oder Freiflächen ist es auch nur 
möglich, zwischen 7/10 und 3/10 der Grundstücksfläche 
abzustufen. Will mau noch wirtschaftlich arbeiten, was 
doch unbedingt nötig ist, so wird man billigerweise eine 
größere Hoffläche als 7/10 der Grundstücksfläche nicht for 
dern können. Auch aus öffentlich rechtlichen Gründen 
wird man wohl nicht mehr verlangen dürfen. Der wohl 
habende Villenbesitzer wird freilich im eigenen Interesse 
eine größere Freifläche darbieten. Eine geringere Frei 
fläche als 3/10 der Grundstücksfläche aber sollte man, von 
Eckgrundstücken abgesehen, im Interesse der Gesundheit 
fast nirgends, selbst in alten Stadtteilen, für Neubauten 
jetzt nicht mehr zulassen, wenn man nicht fortgesetzt 
schornsteinartige Höfe entstehen lassen will. Also auch 
hinsichtlich der Bebauungsfläche bezw. der Hof- oder 
Freiflächen ergibt sich nur eine geringe Zahl von Ab 
stufungen. 
Schließlich sind . auch über die Abstände der Wohn 
gebäude, Fabriken und anderer zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen bestimmten Gebäude von gegenüberliegenden 
Gebäuden auf demselben oder dem benachbarten Grundstück 
im Vergleich zur Höhe dieser Gebäude nur wenige Staffeln 
nötig, um Luft und Licht in ausreichendem Maße zuzu 
führen, da diese Staffeln von denjenigen der Gebäudehöhe 
bezw. von der Geschoßzahl abhängig sind. Es muß ange 
strebt werden, daß die Licht- und Luftverhältnisse auf 
den Höfen denen auf den Straßen immer näher gebracht 
werden. 
Wenn auch Verschiedenheiten immer notwendig sein 
werden, so ist doch nach dem Gesagten ersichtlich, daß 
der Buntscheckigkeit des heutigen Bauordnungswesens 
gerade auf dem am meisten einschneidenden Gebiete und 
daher wohl auch auf anderen entgegengewirkt werden 
kann,*) 
Eine gewisse Förderung wird der Gesundheitspflege 
in den Bauordnungen dadurch zu teil werden können, daß 
das Bauen verbilligt wird. Die Techniker sind schon viel 
fach bemüht, die baupolizeilichen Forderungen für be 
stimmte Gebäudegattungen, namentlich für das Einfamilien 
haus und den Kleinwohnungsbau überhaupt herabzusetzen. 
Geschieht dies, so kann die Gesundheitspflege in den Bau 
ordnungen wieder größere Ansprüche erheben. 
Die wichtigste Unterstützung wird aber von den 
Nationalökonomen kommen müssen, denn wenn es diesen 
erst gelungen ist, der Bodenverteuerung entgegenzuwirken, 
so wird auch die Gesundheitspflege weiter ausgreifen 
können. Die Beleihung von Grund und Boden wird ge 
trennt werden müssen von der Beleihung der darauf er 
richteten baulichen Anlagen,* 4 ) und es wird in dem neu zu 
schaffenden Gesetz eine Einschränkung nach der Richtung 
hin ausgesprochen werden müssen, daß keine weiteren 
Hypotheken aufgenommen werden dürfen, wenn nicht 
neue Mittel in die Anlagen wirklich hineingesteckt worden 
*) U. E. wäre es dringend erwünscht, die in der Tat überall gleich 
mäßig zu erhebenden Forderungen an die Gesundheitspflege, die Feuer- 
und Verkehrssicherheit usw. in einem allgemein gültigen Baugesetz 
zusammenfassen, den sich aber aus der örtlichen Wohn- und Bauweise, 
dem heimischen Baumaterial usw. ergebenden Verschiedenheiten durch 
Ortsstatute Rechnung zu tragen. Damit würde auch den heute hier und 
morgen dort tätigen Architekten die Arbeit erleichtert. D. S. 
Wie sie Prof. Dr. Eberstadt (Berlin) fordert. D. S.
	        

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