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Wolfgang Meid (Hg.): Die Werbung um Étaín. Tochmarc Étaíne. Eine altirische Sage. Restaurierter altirischer Text, mit Einleitung, Übersetzung, Kommentar und Glossar / Cleary, Christina (Rights reserved)

Zugriffsbeschränkung

Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen: Das Dokument ist in den Räumen der Zentral- und Landesbibliothek mit dem "Virtuellen Lesesaal der Landesbibliothek" auf allen Internet-Arbeitsplätzen zugreifbar, darf jedoch nicht kopiert, versendet oder in einem Umfang von mehr als 10% ausgedruckt werden. Weitere Informationen.

Nutzungslizenz

Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen : Wolfgang Meid (Hg.): Die Werbung um Étaín. Tochmarc Étaíne. Eine altirische Sage. Restaurierter altirischer Text, mit Einleitung, Übersetzung, Kommentar und Glossar / Cleary, Christina (Rights reserved)

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Keine Nutzungslizenz vergeben - es gilt das deutsche Urheberrecht: Mit dieser Kennzeichnung versehene Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Sie dürfen diese nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers bzw. der Urheberin/Rechteinhaberin weiterverwenden oder vervielfältigen. Sie sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und können bei Missbrauch haftbar gemacht werden. Diese Kennzeichnung wird vorsorglich auch bei Werken verwendet, bei denen die Gemeinfreiheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Lehmann, Paul
Titel:
Polizei-Handlexikon : ein Auszug aus sämmtlichen in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit einschlagenden Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachungen etc. mit besonderer Berücksichtigung der für Berlin erlassenen Specialbestimmungen : ein praktisches Hülfsbuch nicht nur für alle Polizeibeamte, sondern auch von allgemeinem Interesse für Jedermann / mit besonderer Genehmigung des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin und nach amtlichen Quellen desselben bearbeitet von P. Lehmann (königlicher Polizei-Lieutenant in Berlin)
Erschienen:
Berlin: Verlag von R. Mickisch, [1896]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
320, 4 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Polizeirecht
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15481572
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 813/2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Verfasser:
Lehmann, Paul
Titel:
Polizei-Handlexikon : ein Auszug aus sämmtlichen in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit einschlagenden Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachungen etc. mit besonderer Berücksichtigung der für Berlin erlassenen Specialbestimmungen : ein praktisches Hülfsbuch nicht nur für alle Polizeibeamte, sondern auch von allgemeinem Interesse für Jedermann / mit besonderer Genehmigung des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin und nach amtlichen Quellen desselben bearbeitet von P. Lehmann (königlicher Polizei-Lieutenant in Berlin)
Erschienen:
Berlin: Verlag von R. Mickisch, [1896]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
320, 4 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Polizeirecht
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15481572
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Staat, Politik, Verwaltung, Recht
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Schnellzugriff

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  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

zutreffen, bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Berechnung zu lassen oder
für ungültig zu erklären.
19. Der Wahlvorstand kann die Zulassung zur Stimmabgabe nicht allein wegen
CLegitimationsmangels, sondern auch dann versagen, wenn er auf Grund pflichtmäßiger
UÜberzeugung zu der Ansicht gelangt, daß der Wähler (oder Bevollmächtigte) wegen
Unzurechnungsfähigkeit, z. B. wegen Trunkenheit, zur Abgabe einer rechtsverbindlichen
Erklärung außerstande ist.
20. Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit ist der Wahlvorstand befugt, das Wahl⸗
lokal zu schließen und nur noch die in demselben bereits vorhandenen Wähler zur Stimm—
abgabe zuzulassen. Kommt in Frage, ob ein Wähler noch vor Ablauf der für die Stimm—
abgabe bestimmten Stunde erschienen und zum Mitstimmen zuzulassen ist, so hat der
Wahlvorstand Zweifel über die Zeitfrage nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu
entscheiden. Kein rechtzeitig erschienener Wähler darf behindert werden, seine Stimme
abzugeben. Der Wahlvorstand hat in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck zu bringen.
daß der Wahlakt geschlossen sei.
21. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen
und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als die hälfte der Stimmen) erbalten
haben.
22. Da die Stimmenden mehrere Personen, denen sie ihre Stimme geben, zu
gleicher Zeit benennen, so kann es vorkommen, daß mehr Personen die absolute Mehr—
heit der Stimmen erhalten, als Stadtverordnete zu wählen sind. FSür diesen Fall ist mit
den Worten „die meisten Stimmen und zugleich“, die Bestimmung getroffen, daß unter
allen, welche die absolute Mehrbeit erhalten haben, die relative Mehrheit den Vorzug
geben muß.
23. Bei Seststellung der meisten Stimmen und der absoluten Majorität kommt es
nicht sowohl auf die Zahl der Stimmen, als auf die Zahl der stimmenden Wähler
an. Absolute Stimmenmehrheit ist schon vorhanden bei einer halben Stimme über die
hälfte des Ganzen. Das über die hälfte hinausreichende zur absoluten Mehrheit führende
Mehr braucht nicht eine volle Stimme auszumachen.
24. Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für soviel Personen, als zu wählen
sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zweiten Wahl in einem
anderweit anzusetzenden Wahltermine geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst den ge—
wählten die meisten Stimmen erhalten haben, soweit zusammen, daß die doppelte Zahl
der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zusammenstellung gilt alsdann
als die Liste der im zweiten Wahltermine Wählbaren.
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebnis der ersten Wahl
angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht
Tagen aufgefordert. Der Wahltermin selbst aber muß so weit hinausgeschoben werden.
daß zwischen Einladung und Termin ein Zeitraum von 14 Tagen liegt.
Der Magistrat wird die öffentliche Bekanntmachung des Wahlvorstandes ver⸗
mitteln.
Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, gibt sowohl
bei der ersten, wie bei der zweiten Wahl das Los den AUusschlag.
25. Es wird sich empfehlen, die gleichen Stunden wie bei der ersten Wahl auch zur
zweiten Wahl und auch dasselbe Wahllokol zu bestimmen.
26. Die Wahlprotokolle sind unterschriftlich durch den Wahlvorstand zu vollziehen
und mit sämtlichen Listen uswp. dem Magistrat einzureichen.
            

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