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Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Heijermans, Herman
Title:
Berliner Skizzenbuch / von Hermann Heijermans ; mit Zeichnungen von Ernst Pickardt
Illustrator:
Pickardt, Ernst
Publication:
Berlin: Boll & Pickardt, 1908
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Scope:
255 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
DDC Group:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15482881
Collection:
Berlin Dialect,Literature,Literary Life
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 328 Heij 1
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contents

Table of contents

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Title page
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Contents
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • ColorChart

Full text

Übergabe der Bestände 
zeim Wechsel des Kon— 
trolleführers. 
VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien u. dergl. 8949 Nr. 6 bis 8850Nr. 3. 
Unterbeamte können mit Genehmigung des Magistrats (Kämmerer) mit der 
XDD— 
veise betraut werden. 
6. Bei einem Wechsel in der Person des Kontrolleführers infolge Versetzung, 
Ausscheidens aus dem Dienste und dergleichen hat eine Übergabe der Bestände zu 
erfolgen. Die Übergabe findet in Gegenwart des bisherigen und des neuen Kontrolle— 
ührers statt. Falls der bisherige Kontrolleführer an der Übergabe nicht teilnehmen 
'ann, so ist ihm vom zuständigen Dezernenten (Anstaltsleiter) ein Vertreter zu 
bestellen. Uber die Übergabe ist eine Verhandlung aufzunehmen, von den Beteiligten 
zu vollziehen und dem Magistrat (der Deputation) vorzulegen. Ergeben sich bei 
der Übergabe Unstimmigkeiten, so ist dem Magistrat (der Deputation) unverzüglich 
Anzeige zu machen. 
Nach vorübergehender Dienstbehinderung des Kontrolleführers infolge Erkrankung, 
Beurlaubung und dergleichen hat sich derselbe davon zu überzeugen, daß die vor—⸗ 
handenen Bestände mit dem buchmäßigen Bestande übereinstimmen. 
8 50. 
Buchführnng über Inveutarien und deren Kontrolle. 
Zu den Inventarien gehören: 
alle beweglichen Gegenstände, welche ohne wesentliche Abnutzung zur längeren 
Benutzung dienen; 
alle Gegenstände, welche mit Gebäuden, baulichen oder maschinellen Anlagen 
zwar verbunden, indessen nicht als deren Bestandteile oder dauerndes Zubehör 
anzusehen sind, sondern anderweitig zu gleichem Zweck angebracht und ver— 
vendet werden können (Gaskronen, eiserne Ofen, Gasöfen, an der Wand 
vhefestigte Regale und dergl.). 
Nicht zu den Inventarien gehören: 
alle Gegenstände, welche mit den Gebäuden, baulichen oder maschinellen 
Anlagen niet- oder nagelfest oder durch Einmauerung verbunden und als 
deren Bestandteile anzusehen sind (eingemauerte Thermometer und Uhren, 
elektrische Klingelleitungen — ausschließlich Elemente, Glocken, Schalter usw. — 
dachelöfen und dergl.); 
alle Gegenstände, welche nur einen vorübergehenden Wert haben oder einem 
ichnellen Verbrauch unterliegen und deshalb als Materialien behandelt werden 
Piasava- und Reiserbesen, Wasserflaschen, Trinkgläser, Tintenfässer, Löscher, 
Schrubber, Scheuertücher, Fensterleder und dergl.). 
Anlegung und Führung 3. Inventarienbestandskontrollen sind, soweit der Magistrat nicht ein anderes 
»er Inventarienbestands- bestimmt, anzulegen und zu führen: 
kontrollen. a) für den Geschäftsbereich des Etats der allgemeinen Verwaltung; 
b) für den Geschäftsbereich jeder der Sonderverwaltungen (Deputationen), indes 
unter Berücksichtigung der Ausnahme zu 6; 
0) für jede Anstalt (Schule). 
dq. Die Kontrollen sind nach vorgeschriebenem Muster zu führen und so anzulegen, 
gsr Haß sie für mehrere Jahre ausreichen. 
Zu den Inventarien ge— 
hörige Gegenstände. 
Nicht zu den Inventarien 
gehörige Gegenstände.
	        

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