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Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

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Monografie

Urheber (Körperschaft):
Große National-Mutterloge Zu den Drei Weltkugeln
Titel:
Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln : nach der Revision vom Jahre 1883/84 unter Berücksichtigung der späteren Änderungen und Ergänzungen / Große National-Mutterloge Zu den Drei Weltkugeln
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Brr. Denter & Nicolas, 1908
Sprache:
Deutsch
Umfang:
228 Seiten
Fußnote:
Doppelt vergebene Seitennummern: S. 11, 18, 78, 128
Berlin:
B 709 Gesellschaft: Freimaurer. Geheimbünde
Dewey-Dezimalklassifikation:
060 Organisationen, Museumswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484378
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 709 GN 12
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Statuten des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den drei Weltkugeln

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Von den Johannislogen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln
  • Ehre sei Gott dem höchsten Baumeister der Welt
  • Erster Abschnitt. Von der Grossloge
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Bundesdirektorium
  • Dritter Abschnitt. Von der Gesetzgebenden Versammlung
  • Anhang 1. Confirmations-Patent
  • Anhang 2. Auszug aus dem "Edikt wegen Verhütung und Bestrafung geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig werden können"
  • Anhang 3. Allerhöchster Erlass
  • Anhang 4. Statut des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884
  • Anhang 5. Geschäftsordnung für den Grosslogentag des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884 mit der Ergänzung vom Jahre 1892
  • Anhang 6. Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentages
  • Statuten des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den drei Weltkugeln
  • Allgemeine Grundsätze
  • Erster Abschnitt. Von den Johannislogen
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Johannislogen
  • Dritter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften der Johannislogen
  • Anlage A (zu § 31)
  • Anlage B (zu § 87)
  • Anlage C (zu § 141)
  • Anlage D (zu § 141)
  • Anlage E (zu Seite 82)
  • Anlage F (zu Seite 105)
  • Tabellarische Übersicht
  • Anhang A. Entscheidungen des Bundesdirektoriums
  • Anhang B. Stiftungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Inhaltsverzeichnis
  • Farbkarte

Volltext

(2 
$ 50. 
Das nach Erfüllung ihrer Verpflichtungen verbleibende 
Vermögen der sich auflösenden Loge fällt mit Einschluß der 
Stiftungsfonds an die Große National - Mutterloge. Es ist 
dem Bundesdirektorium zu übergeben, welches die Stiftungs- 
fonds nach den für diese geltenden Bestimmungen 
verwaltet. 
8 51. 
Nach Erfüllung dieser Anordnungen entläßt das Bundes- 
direktorium den Meister vom Stuhl und den zugeordneten 
bezw. zweitzugeordneten Meister der aufgelösten Loge aus 
ihren Verbindlichkeiten gegen die Große National-Mutterloge. 
Ss 52. 
Eine Tochterloge, welche sich gegen die Bundesgesetze 
vergangen hat und den Ermahnungen des Bundesdirektoriums 
oder der Großloge nicht Folge gibt, kann von der letzteren 
durch Beschluß aufgehoben werden (Art. 41 Gr.-V.). Der 
Beschluß ist den verbündeten Deutschen Großlogen an- 
zuzeigen. 
8 53. 
Auch bezüglich der aufgehobenen Loge gelten die Be- 
stimmungen der 88 50, 51. 
Die aufgelöste sowohl als die aufgehobene Tochterloge 
wird .in dem Verzeichnis der Bundeslogen gestrichen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Mitgliedern der Johannislogen. 
1. Von den Pflichten 
und Rechten der Mitglieder im allgemeinen. 
S 54. 
Jede Johannisloge besteht aus ordentlichen 
(aktiven) und außerordentlichen Mitgliedern. : 
Ordentliche Mitglieder sind die in die Loge auf- 
genommenen (s. IV. S. 84) Brüder Freimaurer, welche nach 
\ Vel. 1) zu S 38 auf S. 61.
	        

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