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Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

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Monografie

Urheber (Körperschaft):
Große National-Mutterloge Zu den Drei Weltkugeln
Titel:
Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln : nach der Revision vom Jahre 1883/84 unter Berücksichtigung der späteren Änderungen und Ergänzungen / Große National-Mutterloge Zu den Drei Weltkugeln
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Brr. Denter & Nicolas, 1908
Sprache:
Deutsch
Umfang:
228 Seiten
Fußnote:
Doppelt vergebene Seitennummern: S. 11, 18, 78, 128
Berlin:
B 709 Gesellschaft: Freimaurer. Geheimbünde
Dewey-Dezimalklassifikation:
060 Organisationen, Museumswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484378
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 709 GN 12
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln

Kapitel

Titel:
Anhang 6. Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentages

Schnellzugriff

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  • Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln
  • Ehre sei Gott dem höchsten Baumeister der Welt
  • Erster Abschnitt. Von der Grossloge
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Bundesdirektorium
  • Dritter Abschnitt. Von der Gesetzgebenden Versammlung
  • Anhang 1. Confirmations-Patent
  • Anhang 2. Auszug aus dem "Edikt wegen Verhütung und Bestrafung geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig werden können"
  • Anhang 3. Allerhöchster Erlass
  • Anhang 4. Statut des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884
  • Anhang 5. Geschäftsordnung für den Grosslogentag des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884 mit der Ergänzung vom Jahre 1892
  • Anhang 6. Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentages
  • Statuten des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den drei Weltkugeln
  • Allgemeine Grundsätze
  • Erster Abschnitt. Von den Johannislogen
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Johannislogen
  • Dritter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften der Johannislogen
  • Anlage A (zu § 31)
  • Anlage B (zu § 87)
  • Anlage C (zu § 141)
  • Anlage D (zu § 141)
  • Anlage E (zu Seite 82)
  • Anlage F (zu Seite 105)
  • Tabellarische Übersicht
  • Anhang A. Entscheidungen des Bundesdirektoriums
  • Anhang B. Stiftungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Inhaltsverzeichnis
  • Farbkarte

Volltext

15 — 
Anhang 6. 
Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentags. 
I. Ziele der Maurerei‘). 
Li. Die innere Arbeit der Logen an der Veredelung und 
sittlichen Vervollkommnung ihrer Mitglieder ist und 
bleibt die Hauptsache der Maurerei. 
Die Logen sind nicht berufen, als Logen sich an den 
politischen und kirchlichen Parteikämpfen handelnd zu 
beteiligen. Sie sollen als neutrale Friedenstempel 
Brüder, welche verschiedenen Parteien und Religions- 
bekenntnissen zugetan sind, menschlich einigen, wenn 
dieselben die maurerischen Ideen und Grundsätze 
anerkennen, 
Dagegen sind die Logen berufen, ihre Beziehungen zu 
den ethischen Lebenskreisen und Kulturbestrebungen 
in den Brüdern zum klaren Bewußtsein zu bringen. 
Die Freimaurer sind verpflichtet, die Grundsätze der 
Freimaurerei im Leben zu betätigen und die sittlichen 
Grundlagen der Gesellschaft da, wo sie angegriffen 
werden, zu verteidigen. 
AA 
5. Die Logen fördern durch ihre Anregung und durch die 
Tätigkeit ihrer Brüder die Stiftung wohltätiger An- 
stalten und üben bei jeder Gelegenheit nach Kräften die 
Werke hilfreicher Menschenliebe aus. 
» 
IL. Gottesglaube?. 
Der Freimaurerbund fordert von seinen Mitgliedern kein 
dogmatisch bestimmtes Gottesbekenntnis und die Aufnahme 
1) Beschl. v. 24. Mai 1874 nach dem Antrage des Groß- 
meisters Br Bluntschli. 
2?) Einstimmiger Beschl. v. 10. Juni 1878 nach dem An- 
trage des Großmeisters Br Bluntschli. Vgl. Beschl. des 
3. Deutschen Großmeistertages zu. Hamburg v. 7. Juni 1870.
	        

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