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Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

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Monografie

Urheber (Körperschaft):
Große National-Mutterloge Zu den Drei Weltkugeln
Titel:
Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln : nach der Revision vom Jahre 1883/84 unter Berücksichtigung der späteren Änderungen und Ergänzungen / Große National-Mutterloge Zu den Drei Weltkugeln
Datum der Archivierung:
2023
Erschienen:
Berlin: Brr. Denter & Nicolas, 1908
Sprache:
Deutsch
Umfang:
228 Seiten
Fußnote:
Doppelt vergebene Seitennummern: S. 11, 18, 78, 128
Berlin:
B 709 Gesellschaft: Freimaurer. Geheimbünde
Dewey-Dezimalklassifikation:
060 Organisationen, Museumswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15484378
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 709 GN 12
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln

Kapitel

Titel:
Erster Abschnitt. Von der Grossloge

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln
  • Ehre sei Gott dem höchsten Baumeister der Welt
  • Erster Abschnitt. Von der Grossloge
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Bundesdirektorium
  • Dritter Abschnitt. Von der Gesetzgebenden Versammlung
  • Anhang 1. Confirmations-Patent
  • Anhang 2. Auszug aus dem "Edikt wegen Verhütung und Bestrafung geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig werden können"
  • Anhang 3. Allerhöchster Erlass
  • Anhang 4. Statut des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884
  • Anhang 5. Geschäftsordnung für den Grosslogentag des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884 mit der Ergänzung vom Jahre 1892
  • Anhang 6. Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentages
  • Statuten des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den drei Weltkugeln
  • Allgemeine Grundsätze
  • Erster Abschnitt. Von den Johannislogen
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Johannislogen
  • Dritter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften der Johannislogen
  • Anlage A (zu § 31)
  • Anlage B (zu § 87)
  • Anlage C (zu § 141)
  • Anlage D (zu § 141)
  • Anlage E (zu Seite 82)
  • Anlage F (zu Seite 105)
  • Tabellarische Übersicht
  • Anhang A. Entscheidungen des Bundesdirektoriums
  • Anhang B. Stiftungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Inhaltsverzeichnis
  • Farbkarte

Volltext

Erster Abschnitt. 
Von der Grossloge. 
Il. Von den Mitgliedern der Grossloge. 
Artikel 3. 
Die Großloge besteht aus stimmberechtigten 
Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. 
Stimmberechtigte Mitglieder sind 
i. die von der Großloge hierzu gewählten Brüder. 
2. die vorsitzenden Meister — in ihrer Vertretung die 
zugeordneten oder zweitzugeordneten Meister — der 
Tochterlogen der Großen National-Mutterloge sowie 
die beiden Großarchivare [Art. 131] für die 
Dauer ihres Amtes. 
Mitglieder der Großloge, die nicht den in Berlin 
im Bundeshause arbeitenden Tochterlogen des 
Bundes angehören?®?), stimmen nicht mit in denjenigen 
Angelegenheiten, welche die innere Verwaltung der Großen 
National-Mutterloge betreffen, und in gemeinsamen An- 
gelegenheiten der Berliner Tochterlogen derselben (Art. 26). 
Artikel 4. 
Wählbar zu Mitgliedern der Großloge sind die 
Brüder, welche in Berlin oder nicht weiter als 50 km 
oder in den Grenzen des Vorortverkehrs von Berlin 
wohnen, ordentliche Mitglieder oder dem Bunde an- 
gehörige ständig Besuchende einer der in Berlin 
im Bundeshause arbeitenden Tochterlogen des Bundes 
sind®), 
Die Zahl der gewählten Mitglieder der Großloge darf 
nicht über 63 betragen. 
Artikel 5. 
Für die Wahl der Mitglieder der Großloge gelten nach- 
folgende Bestimmungen: 
!) Ges. v. 29. Mai 1889 (Bbl. S. 309). 
?) Ges. v. 22. Mai 1907 (Bbl. S. 318 £.). 
3) (les. v. 27. Mai 1908 (Bbl. S. 401).
	        

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