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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Jellinek, Josef
Titel:
Kunstkaufleute : Roman aus der Berliner Theater- und Journalistenwelt / von Josef Jellinek
Erschienen:
Berlin: Hermann Walther Verlagsbuchhandlung G.m.b.H., 1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
456 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15477959
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Jell 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
In der "Artusritterschaft"

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 34.1984,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1984
  • Ausgabe 1984,1 Nr. 1, 6. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,2 Nr. 2, 13. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,3 Nr. 3, 20. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,4 Nr. 4, 25. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,5 Nr. 5, 27. Januar 1984
  • Ausgabe 1984,6 Nr. 6, 3. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,7 Nr. 7, 8. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,8 Nr. 8, 10. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,9 Nr. 9, 15. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,10 Nr. 10, 17. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,11 Nr. 11, 22. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,12 Nr. 12, 24. Februar 1984
  • Ausgabe 1984,13 Nr. 13, 2. März 1984
  • Ausgabe 1984,14 Nr. 14, 6. März 1984
  • Ausgabe 1984,15 Nr. 15, 7. März 1984
  • Ausgabe 1984,16 Nr. 16, 9. März 1984
  • Ausgabe 1984,17 Nr. 17, 15. März 1984
  • Ausgabe 1984,18 Nr. 18, 16. März 1984
  • Ausgabe 1984,19 Nr. 19, 22. März 1984
  • Ausgabe 1984,20 Nr. 20, 23. März 1984
  • Ausgabe 1984,21 Nr. 21, 28. März 1984
  • Ausgabe 1984,22 Nr. 22, 30. März 1984
  • Ausgabe 1984,23 Nr. 23, 5. April 1984
  • Ausgabe 1984,24 Nr. 24, 6. April 1984
  • Ausgabe 1984,25 Nr. 25, 13. April 1984
  • Ausgabe 1984,26 Nr. 26, 19. April 1984
  • Ausgabe 1984,27 Nr. 27, 27. April 1984
  • Ausgabe 1984,28 Nr. 28, 3. Mai 1984
  • Ausgabe 1984,29 Nr. 29, 4. Mai 1984
  • Ausgabe 1984,30 Nr. 30, 11. Mai 1984
  • Ausgabe 1984,31 Nr. 31, 17. Mai 1984

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 34. Jahrgang Nr.27 27. April 1984 595 
41; abweichend Meincke/Michel, a.a.O., $ 13 Anm. Ermittlung des Erblasserwillens entschieden werden 
54) entschieden, die Steuerbefreiung setze bei Zuwen- kann, ob dieser im Testament eine hinreichende 
dungen aufgrund Erbrechts u. a. voraus, daß auf An- Stütze findet und damit formgültig erklärt ist. Gegebe- 
ordnung des Erblassers ein Vermögen für den oder nenfalls wird vom FG ferner zu entscheiden sein, ob 
die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden ist. Der die weitere Voraussetzung. aus 813 Abs.1 Nr. 17 
Empfänger des Vermögens dürfe nicht bereichert wer- ErbStG 1974 als erfüllt angesehen werden kann, daß 
den, sondern nur die Stellung eines Verwalters oder die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert 
Treuhänders des dem Zweck gewidmeten Vermögens ist (vgl. Kapp, a. a. O., 8 13 Rdnr. 169; Meincke/Michel, 
erhalten. Unterlasse der Erblasser die ausdrückliche a.a.0., 8 13 Rdnr. 55; Troll, aa. O.; 8 13 Rdnr. 41). 
Widmung, so trete keine Steuerfreiheit ein. Die Wid- 
mung müsse vom Erblasser angegeben sein, und 
zwar auch dann, wenn die Zuwendung einer ausländi- 
schen kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen 
Einrichtung gewährt wird. 
Das FG hat das Testament des’ Erblassers — inso- Körperschaftsteuer 
weit zutreffend — dahin ausgelegt, daß ihm eine aus- Urteil des BFH vom 13.Oktober 1983 - I R 4/81 
drückliche Zweckbestimmung, wie sie der Klägerin Un , 
günstig wäre, nicht zu entnehmen ist. Das FG hat Vorinstanz: Hessisches FG 
jedoch dem in der angefochtenen Entscheidung wie- 
dergegebenen Vortrag der Klägerin aus der mündli- (StZBl. Bin. 1984 S. 895) 
chen Verhandlung, der Wille des Erblassers sei unter 
Heranziehung des Wortlauts ihrer Satzung auszulegen, Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann in Be- 
entgegengehalten, dies habe der BFH in‘ der eben tracht kommen, wenn sich Pensionszahlungen an 
zitierten Entscheidung in BFHE 120, 553, BStBI II 1977, den Gesellschafter einer GmbH aufgrund einer 
2132 verboten. Diese Weigerung, weitere Umstände au- Spannungsklausel in einer Weise erhöhen, daß die 
ßer dem Wortlaut des Testaments zur Auslegung her- GmbH eine Herabsetzung der Pensionsbezüge nach 
anzuziehen, wird von der Klägerin mit Recht gerügt. den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts- 
Sie findet im geltenden Bundesrecht keine Stütze, In grundlage verlangen könnte, dies aber unterläßt. 
der zitierten Entscheidung des BFH heißt es zwar, die 
Erklärung der Erblasserin sei im Hinblick darauf, wer KStG a. F. 8 6 Abs. 1 Satz 2. 
Erbe sein soll, und hinsichtlich des Fehlens einer be- 
stimmten Zweckwidmung eindeutig; für eine Ausle- (BStBl. 1984 II S.65) 
gung sei daher kein Raum. Diese Aussage darf aber 
nicht dahin verstanden werden, daß etwa sämtliche auf Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine 
ein anderes Auslegungsergebnis abzielenden Überle- GmbH, erteilte am 27. Februar 1954 ihrem damaligen 
gungen angesichts des Testamentswortlautes- von nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer 
vornherein hätten unterbleiben müssen. Der Senat hat EB eine Pensionszusage, die auch die Zusage einer 
insoweit vielmehr lediglich das Ergebnis seiner ent- Witwenrente für seine damals an der Klägerin. nicht 
sprechenden Erwägungen zur Interpretation des Te- beteiligte Ehefrau MB umfaßte. Die Pensionszusage 
staments der Wiedergabe der diesbezüglichen Ge- hat folgenden Wortlaut: 
dankengänge vorangestellt. Dies wird dadurch deut- ES 
lich, daß die auf die zitierte Stelle folgenden Teile der „Betrifft: EB, geb. 28. 2.1891 
Entscheidungsgründe eingehende Ausführungen zu In Würdigung Ihrer außerordentlichen Verdienste um 
der vom Senat — letztlich verneinten — Frage enthal- unsere Firma erteilen wir Ihnen hiermit die folgende 
ten, ob die Einsetzung des Staates Israel als Erben Pensionszusage: 
etwa unausgesprochen die Erklärung enthalte, die Zu- 
wendung sei einem gemeinnützigen oder mildtätigen 
Zweck gewidmet. Auch durch andere Rechtsgrund- Wenn Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres aus 
sätze ist das FG nicht gehindert gewesen, zusätzliche dem aktiven Dienst in unserer Firma ausscheiden und 
Umstände neben dem Testamentswortlaut bei dessen in den Ruhestand treten, so erhalten sie ein lebens- 
Auslegung heranzuziehen, längliches Ruhegeld von jährlich DM 15 000,—. 
3. Das. FG wird nach der Zurückverweisung der Fjn Ruhegeld in gleicher Höhe erhalten Sie, wenn Sie 
Sache zu ermitteln haben, ob Umstände außerhalb des vor Vollendung Ihres 65. Lebensjahres aus gesund- 
Testaments vorhanden sind, die es rechtfertigen, das heitlichen Gründen in den Ruhestand treten. 
der Klägerin ausgesetzte Vermächtnis dahin. zu inter- 
pretieren, daß es mit einer die Voraussetzungen des Wir behalten uns vor, das Ruhegeld späterhin zu erhö- 
$ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 erfüllenden Zweckwid- hen. Es wird Ihnen zugesichert, daß Ihr Ruhegeld stets 
mung. versehen ist. Hierbei wird das FG auch die mindestens. 75 v. H. des Gehalts des am höchstbe- 
neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur zahlten Angestellten unserer Firma betragen wird. 
Auslegung von Testamenten (Urteil vom 8. Dezember en ; . 
1982 Va ZR 94/81, BGHZ 86, 41: vgl. auch Beschluß ’Vach Ihrem Tod erhält Ihre Gattin, Frau M, geb. H, 
vom 9. April 1981 IVa ZB 6/80, Der Betrieb 1981, 2379) geboren am 4.7. 1896, eine lebenslängliche Witwen- 
zu berücksichtigen haben, wonach auch in den — sel- ente in Höhe von 75 v. H. der Rente, auf die Sie zu 
tenen — Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlauts der (ebzeiten Anspruch gehabt hätten. .. 
Auslegung des Testaments durch eben diesen Wort- Der Geschäftsführer EB trat am 1. August 1960 in 
laut keine Grenze gesetzt ist und wonach erst nach der den Ruhestand und verstarb am 11. Januar 1968. Am 
RE‘
	        

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