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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Heilborn, Ernst
Titel:
Die steile Stufe : Roman
Erschienen:
Berlin: Egon Fleischel & Co., 1910
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
225 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15477859
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Heil 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
VI

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1958 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1954-1958
  • 23. Januar 1958
  • 4. Februar 1958
  • 11. Februar 1958
  • 19. Februar 1958
  • 20. Februar 1958
  • 21. Februar 1958
  • 4. März 1958
  • 6. März 1958
  • 21. März 1958
  • 2. April 1958
  • 14. April 1958
  • 16. April 1958
  • 24. April 1958
  • 14. Mai 1958
  • 22. Mai 1958
  • 4. Juni 1958
  • 13. Juni 1958
  • 10. Juli 1958
  • 19. Juli 1958
  • 6. September 1958
  • 19. August 1958
  • 11. September 1958
  • 16. September 1958
  • 24. September 1958
  • 29. September 1958
  • 10. Oktober 1958
  • 22. Oktober 1958
  • 24. Oktober 1958
  • 10. November 1958
  • 3. Dezember 1958
  • 9. Dezember 1958
  • 23. Dezember 1958

Volltext

1/1958 
Seite 173 | 
Nr. 45 — 46 
des $ 114 Abs.1 Satz 2 Nr.2, des 8 116 Abs. 2 und 3, des 
8 117 oder des $ 152 Abs.3 des Landesbeamtengesetzes (1) Die Vereinbarung über die Versetzung der Arbeit- 
EEE AL N ee Dan NEE SEES gilt für nehmer der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhe- 
älle des 8 8. 5.088 LANOBSDES 8 S stand und ihre Versorgung vom 24. Januar 1949 findet auf 
(4) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen, die nach Personen, denen Versorgungsansprüche nach dem in $ 1 
8 175 des Landesbeamtengesetzes Anspruch auf Versorgung 8°nannten Gesetz zustehen, keine Anwendung, 
haben, ist auf Antrag an Stelle der Versorgung nach $ 175 x : x 
des Landesbeamtengesetzes Versorgung nach Maßgabe des Gesetz Per AM en nach dem in $ 1 genannten 
% ; PN ? ie für die Zeit vom 1.Oktober 1951 an 
Absatzes 2 zu gewähren. HEntsprechendes gilt für die „op den Bestimmungen über die Auszahlung von Ver- 
Hinterbliebenen, sorgungsbezügen vom 10. März 1947 (VOBI S. 69) und nach 
der Vereinbarung über die Versetzung der Arbeitnehmer 
8 7b der Gebietskörperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und 
(1) Als landesrechtliche Vorschriften im Sinne des $ 63 Ole. Teuer UnBeru lagen ) her Ba 
Abs. 1 des Gesetzes gelten, soweit in diesem Gesetz nichts gerechnet 5 
anderes bestimmt ist, für die Verosrgungsansprüche, die ) 
auf einem früheren Arbeitsverhältnis beruhen, die Vor- (3) Waren die am 1.Oktober 1951 nach der Verein- 
schriften, die am 8. Mai 1945 maßgebend waren. Eine nach barung über die Versetzung der Arbeitnehmer der Gebiets- 
diesem Zeitpunkt im Bereich des zur Versorgung verpflich- körperschaft Groß-Berlin in den Ruhestand und ihre Ver- 
teten‘ Dienstherrn für vergleichbare Angestellte und Ar- sorgung vom 24.Januar 1949 einem nach dem in 5.1. ge- 
beiter eingeführte Versorgungsregelung nach beamten- nannten Gesetz Versorgungsberechtigten zustehenden Be- 
rechtlichen Grundsätzen findet vom Tage ihres Inkraft- züge höher als die Bezüge nach diesem Gesetz, so wird der 
tretens an Anwendung, die Voraussetzungen für die Ent- Mehrbetrag bis zum Inkrafttreten des Landesbeamten- 
stehung eines Versorgungsanspruchs und die Bemessungs- gesetzes als Ausgleichszulage gewährt. 
grundlagen richten sich weiterhin nach den am 8. Mai 1945 
maßgebenden Vorschriften, jedoch gilt $ 7 Abs.1 letzter (4) Die Bestimmungen über die Auszahlung von Ver- 
Satz und Abs. 2 entsprechend. Über eine Veränderung der Sorgungsbezügen vom 10. März 1947 (VOBI S. 69) werden 
Bemessungsgrundlagen entscheidet der Senator für Inneres; aufgehoben. 
sofern der zur Versorgung verpflichtete Dienstherr eine 59 
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts 
ist, entscheidet das zuständige Organ im Einvernehmen Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die zur Durch- 
mit dem Senator für Inneres. DEE dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen 
zu erlassen. 
(2) Ist die Anrechnung von Renten aus der Sozialver- 
sicherung in den im Absatz 1 Satz 2 genannten Versor- 8 10% 
gungsbestimmungen „günstiger geregelt als nach 8 63 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1951, die Vorschriften 
Abs.1 des. Gesetzes, so ist die günstigere Regelung als der 88 2, 3 und 5 treten jedoch erst gleichzeitig mit dem 
Landesrecht im Sinne des 8 63 Abs.3 des Gesetzes anzu- Landesbeamtengesetz in Kraft. 
wenden. 
(3) Allgemeine Erhöhungen von Versorgungsbezügen *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur- 
finden insoweit keine Anwendung, als die nach Absatz 1 sprünglichen Fassung vom 13. Dezember 1951. 
anzuwendende Regelung eine mindestens entsprechende 
Erhöhung der Versorgungsbezüge oder der Bemessungs- A 
grundlage gegenüber dem Stande vom 8. Mai 1945 vorsieht. 
(4) Absatz 1 Satz 2 findet auf die Berliner Verkehrs- -— Im ND1 
Betriebe (BVG) erst von einem vom Senat noch durch 1-46 ] Fernruf: 87 0591 - (95) 4524 - [2 4. 1958 ] 
Rechtsverordnung zu bestimmenden Zeitpunkt ab An- * 
wendung. An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
57 den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
8 06 die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — 
(1) Ob und inwieweit für die nach 8 63 Abs.1 in Ver- die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
bindung mit $ 62 Abs.3 des Gesetzes zu behandelnden An- die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
gestellten und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen zur Wah- die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
rung des Besitzstandes eine von $ 7b abweichende Rege- des öffentlichen Rechts 
lung im Sinne des $ 7a Abs.2 zu treffen ist, entscheidet 
der Senator für Inneres; ist der zur Versorgung verpflich- a . 
tete Dienstherr eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung Durchführung des Landesbeamtengesetzes; 
des Öffentlichen Rechts, so entscheidet das zuständige hier: versorgungsrechtliche Vorschriften 
Organ im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres. 
I. 
(2) Den im $8 63 Abs.1 in Verbindung mit 8 62 Abs.3 en Sn u 
des Gesetzes bezeichneten Angestellten nd Arbeitern so- Zur Durchführung verschiedener Vorschriften des Landes- 
wie ihren Hinterbliebenen stehen Ansprüche aus diesen beamtengesetzes in der Fassung vom 26. April 1958 (GVBl 
Vorschriften nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis bei S-421) gebe ich folgende Hinweise: 
seinem tatsächlichen Fortbestehen vor dem Eintritt des . 
Versorgungsfalles aus einem tarifrechtlichen Grunde be- 1. Zu 8 83 LBG 
endet worden wäre. Als Beschädigung im Sinne des 8 83 Abs.1 LBG gilt 
(3) Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für An- ann IE LEE En De a Be Hit SO 1 I 
gestellte und Arbeiter und ihre Hinterbliebenen nach $ 63 0,M OSVELSOTEUNESSCSELZES, (NO ET: BEAMLS) VOL CO 
; ; : x .Mai 1945 während eines bestehenden Beamtenver- 
in Verbindung mit $ 62 Abs. 3 sind nach Maßgabe des nach hältnisses ohne eigenes grobes Verschulden erlitten hat 
5 7b Abs.1 anzuwendenden Rechts die Bezüge zugrunde (8 182 a Abs. 6 LEG) 5 
zu legen, die dem Angestellten oder Arbeiter aus der Ver- ) ) 
gütungs- oder Lohngruppe, in die er am 8. Mai 1945. ein- 2. Zu 8 98 LBG 
Zereiht war, beim Eintritt des Versorgungsfalles zu- . 
gestanden hätten. Allgemeine Erhöhungen der Versorgungs- a) Als Beschädigung im Sinne des 8 98 Abs.1 Nr.2 
bezüge oder der Bemessungsgrundlage finden insoweit keine LBG ‚gilt auch eine Schädigung im Sinne des 8 1 
Anwendung, als in den der Berechnung der Versorgungs- Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die der Be- 
bezüge zugrunde zu legenden Bezügen mindestens ent- amte vor dem 9. Mai 1945 während eines bestehen- 
sprechende Erhöhungen gegenüber dem Stande vom 8. Mai den Beamtenverhältnisses ohne eigenes grobes Ver- 
1945 enthalten sind. schulden erlitten hat (® 182 a Abs. 6 LBG). 
ß8
	        

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