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Bürgerbuch für die Stadt Charlottenburg / Kuhlow, Gustav (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bürgerbuch für die Stadt Charlottenburg / Kuhlow, Gustav (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Lindau, Paul
Titel:
Die blaue Laterne : Berliner Roman
Erschienen:
Stuttgart ; Berlin: J. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger, 1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Umfang:
257, 322 Seiten
Fußnote:
Die Seiten 13 und 14 sind durch einen Zählungsfehler in der Digitalisierungsvorlage im ersten Buch des ersten Bandes in "Kapitel I" doppelt vergeben worden.
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15479359
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Lind 2:1.2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Zweiter Band

Kapitel

Titel:
Viertes Buch

Kapitel

Titel:
XIII

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bürgerbuch für die Stadt Charlottenburg / Kuhlow, Gustav (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Abkürzungen
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt. Die Zuständigkeitsverhältnisse der königlichen Polizei-Direktion in Charlottenburg
  • II. Abschnitt. Sicherheits-Polizei
  • III. Abschnitt. Ordnungs-Polizei
  • IV. Abschnitt. Bau-Polizei
  • Tabelle
  • V. Abschnitt. Feuer-Polizei
  • VI. Abschnitt. Straßen-Polizei
  • VII. Abschnitt. Sanitäts- und Gesundheits-Polizei
  • VIII. Abschnitt. Gewerbe-Angelegenheiten
  • IX. Abschnitt. Sonntags-Ordnung
  • X. Abschnitt. Oeffentliche Abgaben
  • XI. Abschnitt. Forst- Feld- und Thierschutz
  • XII. Abschnitt. Schul-Angelegenheiten
  • XIII. Abschnitt. Strom-Polizei
  • XIV. Abschnitt. Fischerei-Polizei
  • XV. Abschnitt. Militär-Angelegenheiten
  • XVI. Abschnitt. Leichenstattung und Begräbnißplätze
  • Tabellen: Begräbniß- und Friedhofsgebühren
  • XVII. Abschnitt. Personenstands-Angelegenheiten
  • XVIII. Abschnitt. Beleuchtungswesen
  • Abbildung: Normalformate der einzureichenden Zeichnungen
  • XIX. Abschnitt. Verschiedene Gemeindeeinrichtungen
  • Tabelle: Gebühren- und Benutzungs-Ordnung
  • Tabellen: Ufer-, Anlage-, Krahn- und Wiegegebühren für die Benutzung der öffentlichen städtischen Ausladestellen in Charlottenburg
  • XX. Nachträge
  • Sach-Register
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

500 
Schul⸗Angelegenheiten. 
Verwendung von schulpflichtigen Kindern bei öffentlichen Schaustellungen. 
O.«“Pr.⸗“V. vom 23. Februar 1878. (A.-Bl. S. 65.) 
Auf Grund der 88 6 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 und 
des 8 76 der Prov.O. vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des 
Provinzialraths für den ganzen Umfang der Provinz Brandenburg mit Aus— 
nahme der Stadt Berlin verordnet was folgt: 
8 1. Die Verwendung von Kindern, welche das schulpflichtige Alter 
noch nicht erreicht haben oder noch nicht aus der Schule entlassen sind, zu 
öffentlichen Schaustellungen irgend einer Art, insbesondere auch zu Theater— 
Vorstellungen, sowie auch das selbstständige Auftreten derselben mit solchen 
Schaustellungen ist untersagt. Für theatralische Vorstellungen kann die Orts— 
Polizei in einzelnen Fällen Ausnahmen von dem vorstehenden Verbote gestatten. 
8 2. Mit Geldstrafe bis zu 30 A event. der entsprechenden Haft 
werden bestraft: 
die Unternehmer von Schaustellungen irgend einer Art, welche entgegen 
dem 8 1 Kinder zu denselben verwenden; 
die Inhaber öffentlicher Lokale, welche gestatten, daß in denselben Schau— 
stellungen mit Uebertretung der Vorschrift im 8 I stattfinden; 
die Eltern oder Vormünder, welche die Verwendung ihrer Kinder bezw. 
Pflegebefohlenen zu Schaustellungen oder das selbstständige Auftreten 
derselben in solchen zulassen. 
8 3. Alle den vorstehenden Best. etwa widerstreitende Lokal- und Kreis— 
polizei⸗Verordnungen treten außer Kraft. 
Potsdam, den 23. Februar 1878. 
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. 
J. 
Beschäftenvug von Kindern im Gewerbehetriebe. 
P.-V. vom 23. Januar 190 Bürger-Zeitung Nr. 19. 
Auf Grund de und 5* des Gesetzes über die P.Verw. vom 
11. März 1850 (Ge 265) und der 88 143 und 144 des Gesetzes über 
die A. L.-Verw. vom 0. „uli 1883 (G⸗S. S. 195ff.) wird für den Stadt— 
kreis Charlottenburg mit Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes Folgendes 
verordnet: 
8 1. Kinder, welche das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
dürfen außer dem Hause eine gewerbliche Thätigkeit irgend welcher Art nicht 
ausüben. 
8 2. Kinder, welcher das neunte, aber noch nicht das vierzehnte Lebens— 
jahr vollendet haben, dürfen außerhalb des Hauses Abends nicht nach 7 Uhr 
und Morgens in den Monaten April —September nicht vor 56,, in den 
Monaten Oktober—März nicht vor 6t,, Uhr zum Austragen von Backwaaren, 
Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen, ferner zum Kegelaufsetzen oder 
zu sonstigen Verrichtungen in Schankwirthschaften, sowie überhaupt zu irgend 
welhen mechanischen Dienstleistungen in einem Gewerbebetriebe verwandt 
werden. 
83 3. Uebertretungen dieser P.-V. werden an Eltern oder den zur Er— 
ziehung Verpflichteten, sowie den Personen, welche Kinder entgegen den Best. 
der vorstehenden Paragraphen für ihren gewerblichen Betrieb beschäftigen, mit
	            		
Strom Polizei. —391 Geldstrafe bis zu 30.“ und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Haft bestraft. 8 4. Diese Verordnung tritt am 1. Februar d. Is. in Kraft. Charlottenburg, den 23. Januar 1900. Der Königliche Polizei-Direktor. 1111 Abschnitt. — vzei. Stram⸗ P. Pr.V. vom 15. Oktober —E 1930 egrtarorduung. Sonderbeilage zum 47. Stück des A-Bl. Auf Grund des 8 11 des Gesctzes über die P-Verw. vonm 11. März 1850 und der z8 138, 139 und 483 des Gesetzes über die A. L-V. vom 80. Juli 1883 wird mit Zu— stimmung des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg für die dem Polizei— Präsidernten von Berlin unterstellten Wasserstraßen nachstehende Strom- und Schifffahrts-Polizeiverordnung Dem Polizei-Präsidententen von Berlin sind unterstellt: Die Spree von der oberen Verliner Weichbildgrenze bis zur Lehrter Eisenbahn- brücke am Tegeler Wege.) Der Ziadtschleusen-Kanal. Nouisenstädtische Kaual andwehr⸗Kanal. Spandauer Schifffahrts-Kanal. Verbindungs-Kanal.“ J. Kapitel. Allgemeine Vorschriften für alle Arten der Schifffahrt und der Stromanlagen. J. Abschnitt. A. Beschaffeuheit der Fahrzeuge und der Ladung, sowie Bemaunnng. 81. Länge und Breite der Fahrzeuge. Für die Schisssgefäße ist höchstens diejenige Länge und Breite zulässig, welche das anstandslose Durchfahren der vorhandenen Schleusen und sonstigen Bauwerke gestattet. Als größte zulässige Abmessungen der Läuge und Breite werden vorläufig — vor— behaltlich anderweiler Regelung durch Amtsblatts-Bekauntmachung festgesetzt für: vänge Breite 35 m imn ne n die Spree.. den Stadischleusen-Kanal den Louisenstädtischen Kan— den Landwehr-Kanal. .. den Berlin-Spandauer-Kanal: 1. Spreehaltung... 2. Havelhaltung (Plötzensee'er Schlenuse den Verbindungs-Kangl 16 ) Die Spree von der bezeichmeten Grenze ab stromabwärts bis zur Charlottenburger Weichbildgrenze ijst dem Kgl. Regierungs-Präsidenten in Potsdam unteistellt. Für diese Spree— strecle gellen die Best. der Str. uͤ. Sch.-P. V. für die dem Regierungs-Präsidenten zu Potsdam unterstellten Wasserstraßen v. 17. J. 1836 — Sonderbeilage des A.Bl. v. 3. Il. 1846. ) Die Sitrom- und Schifffahrtspolizei auf der zu 1 bezeichneten Spreestrecke sowie über den Verrndungs Kanal zwischen Spree und Plößensee'er Schleiuse, soweit diese Wajserstrecke zu Charlottenbürg gehörl, ist der Kgl. Polizei-Dircktion zu Charlostenburg übertragen. O.Pr. Bek. . 23. VIII. 189 A.-Bl. S. 398 — und P.Pr.Bek.uvp. 9. XI. 1899 — Meue Zeit Nr. 276.

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