Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Author:
Beradt, Martin
Title:
Eheleute : Roman / von Martin Beradt
Edition:
Zweite Auflage
Publication:
Berlin: S. Fischer Verlag, 1910
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Scope:
481 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
DDC Group:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15477541
Collection:
Berlin Dialect,Literature,Literary Life
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 328 Bera 3
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Drittes Buch

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 11. Januar 1966
  • 19. Januar 1966
  • 23. Februar 1966
  • 18. März 1966
  • 3. Mai 1966
  • 20. Juni 1966
  • 20. Juni 1966
  • 15. Juni 1966
  • 18. Juni 1966
  • 9. August 1966
  • 8. September 1966
  • 6. Oktober 1966
  • 24. Oktober 1966
  • 9. November 1966
  • 12. Dezember 1966
  • 27. Dezember 1966

Full text

1V/1966 
Seite 81 
Nr. 40-41 
Bei der Ermittlung der Mittellosigkeit sind hierbei nur 
die Mittel als Einkommen anzusehen, die den Flücht- 
lingen tatsächlich zur Verfügung stehen. In der so- 
wjetisch besetzten Zone zurückgelassenes Vermögen ist 
daher außer Ansatz zu lassen. Soweit die Antrag- 
steller noch im Notaufnahmeverfahren stehen, kann 
ihre Mittellosigkeit in der Regel vermutet werden. 
Zuständig für die noch im MNotaufnahmeverfahren 
stehenden Antragsteller ist das Referat VIII B (Ma- 
rienfelde). 
Im übrigen gelten für die Ausstellung der Mittellosig- 
keitsbescheinigungen die Zuständigkeitsgrundsätze der 
Nummern 6 bis 10. 
3, 
24, 
25. 
MI. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 
1966 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 
1971 außer Kraft. 
Die Dienstblattverfügung IV/1963 Nr.7 tritt mit dem 
1. Oktober 1966 außer Kraft. 
26. 
27. 
In Vertretung 
Wehlitz 
[_ıv-41 
ArbSoz VI C 1 — 4461 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 
BauWohn IX E 12 — 6944/82 
Fernruf: 87 0591 — (95) 4980 
[ 27. 9. 1966 | 
Dbl. VI/1966 
Nr. 40 
An die Bezirksämter — Soz — 
Ausführungsvorschriften 
über Feuersicherheit 
in den städtischen Altenheimen, Altenwohnheimen 
und Aufnahmeheimen für Obdachlose 
Auf Grund des $ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- 
dessozialhilfegesetzes (ABSHG) vom 21. Mai 1962 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt für Berlin S. 471) wird bestimmt: 
I. Allgemeines 
Da in Altenheimen, Altenwohnheimen und Aufnahme- 
heimen für Obdachlose ältere bzw. hilfebedürftige Per- 
sonen betreut werden, haben die Heimleitungen die 
besondere Pflicht, dem Feuerschutz ihre größte Auf- 
merksamkeit zuzuwenden. 
Die betriebliche Organisation des Feuerschutzes muß 
der örtlichen Lage und den örtlichen Verhältnissen an- 
gepaßt sein. 
Die Feuerschutzmaßnahmen gliedern sich in 
II. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Be- 
seitigung von Gefahrenquellen, 
III. Abwehrende Maßnahmen zur Bekämpfung auf- 
getretener Gefahren (Feuer, Gasaustritt o.ä.). 
1X. Vorbeugende Maßnahmen 
A. Bauliche Anlagen 
Bei der Planung von Neu- oder Umbauten sind die 
Belange des vorbeugenden Brandschutzes in vollem 
Umfange mit zu berücksichtigen: z.B. Brandwände, 
ausreichende und vorschriftsmäßige Treppenräume, 
isolierte Feuerstätten und Schornsteine, Ummantelun- 
gen für eiserne. Rauchrohre und Öfen, Ofenbleche von 
Feuerstätten, gesonderte Räume mit entsprechender 
Entlüftung und besonderen Eingängen usw. für feuer- 
gefährliche Stoffe und Flüssigkeiten, ausreichende und 
schnell erreichbare Hydranten, Feuerlöschteiche, | 
2. 
Alarmanlagen usw. Alle diese Einrichtungen sind dau- 
ernd in baulich gutem Zustand zu halten. (Vgl. Polizei- 
verordnung über Anlage, Bau und Einrichtung von 
Krankenanstalten — GVBl. 1954 $S. 581.) 
B. Betriebsführung 
Sachgemäße Lagerung und Verwendung feuergefähr- 
licher Stoffe 
Alkohol, Benzin, feuergefährliche Lacke usw. dürfen 
in größeren Mengen nur in besonderen feuersicheren 
Räumen und in explosionssicheren Gefäßen aufbewahrt 
werden. Diese Räume sind nicht mit offenem Feuer 
und Licht zu betreten. Ein entsprechender Hinweis ist 
anzubringen. Gefäße mit brennbaren Flüssigkeiten 
sind stets verschlossen zu halten und vor direkten 
Sonnenstrahlen zu schützen. 
Es ist verboten, mit diesen Flüssigkeiten in die Nähe 
von Flammen, offenen Heizstellen oder elektrischen 
Glühkörpern (Heizsonnen, Bestrahlungslampen) zu 
kommen. Nach Gebrauch feuergefährlicher Flüssig- 
keiten, nach dem ‚Streichen mit feuergefährlichen 
Lacken sind die Räume gut zu lüften. 
Mit flüssigen Brennstoffen betriebene Apparate und 
Geräte (Petroleumlampen, Spirituskocher, Inhalier- 
apparate usw.) dürfen nur in den dafür vorgesehenen 
Räumen und von den damit beauftragten Personen 
benutzt werden. Spiritus, Petroleum u. dgl. dürfen bei 
brennender Flamme oder in der Nähe von Feuer oder 
offenem Licht nicht nachgegossen werden. 
Petroleum, Spiritus, Benzin usw. dürfen nicht zum 
schnelleren Entzünden von Brennmaterial verwendet 
werden. Auch ist es untersagt, Holz oder anderes 
Brennmaterial an oder auf Feuerstätten zu trocknen 
oder zu lagern. 
Bei der Bedienung von Feuerstätten sind die jeweiligen 
Vorschriften zu beachten, um hierbei mögliche Explo- 
sionsgefahren zu vermeiden. 
In der Nähe von Feuerstätten ist nur die Brennstoff- 
menge zu lagern, die für den Tagesbedarf bestimmt ist. 
Kohlenlagerplätze müssen wegen der Selbstentzün- 
dungsgefahr beobachtet werden. 
Das mit der Bedienung von Kesselanlagen usw. beauf- 
tragte Personal muß mit der Verrichtung solcher Ar- 
beiten vertraut sein. 
Asche ist nur in nichtbrennbaren Gefäßen zu sammeln 
und an den dafür bestimmten Plätzen so. auszuschüt- 
ten, daß eine Gefährdung von Gebäuden und anderen 
Gegenständen ausgeschlossen ist. 
In der Nähe von Gebäuden oder brennbaren Gegen- 
ständen dürfen kein Feuer angelegt und keine Feuer- 
werkskörper abgebrannt werden. 
Gartenabfälle (z. B. Kartoffelkraut usw.) dürfen in der 
Nähe feuergefährdeter baulicher Anlagen (Baracken 
usw.) nicht verbrannt werden. 
An den Lagerstellen leicht brennbarer Stoffe ist stets 
eine entsprechende Menge Löschsand vorrätig zu 
halten. 
Verschüttete brennbare Flüssigkeiten sind nur mit 
trockenem Sand — nicht mit Wasser, Lappen, Hobel- 
spänen u. dgl. — zu entfernen. 
Besondere Sicherungsmaßnahmen — ggf. auch bau- 
licher. Art — müssen bei der Durchführung von gemein- 
samen Feiern, Film- oder Theatervorstellungen usw. 
getroffen werden. 
Weihnachtsbäume sind nicht mit leicht entzündlichen 
Stoffen zu schmücken. Geeignete Löschmittel, z. B. 
Wasser, Scheuerlappen usw. sind in greifbarer Nähe 
bereitzuhalten. (Vgl.: Verordnung über die Errichtung 
und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung 
und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande 
[Verordnung über brennbare Flüssigkeiten — VbF -—] 
vom 18. Februar 1960 — GVBl. S. 452 — und Verordnung 
über Anforderungen, insbesondere technischer Art, an
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.