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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Harnack, Adolf von
Titel:
Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin : Ausgabe in einem Bande / im Auftrage der Akademie bearbeitet von Adolf Harnack
Herausgeber:
Preußische Akademie der Wissenschaften
Erschienen:
Berlin: Verlag von Georg Stilke, 1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
VIII, 790 Seiten
Schlagworte:
Geschichte Anfänge-1900 ; Berlin
Berlin:
B 536 Wissenschaft. Forschung: Akademien
Dewey-Dezimalklassifikation:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15474742
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 536 AdW 3b
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Erstes Buch. Geschichte der Brandenburgischen (k. preußischen) Societät der Wissenschaften unter Friedrich I. und Friedrich Wilhelm I. (1700-1740)

Kapitel

Titel:
Erstes Capitel. Die Gründung der Societät im Jahre 1700

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1960 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1960
  • 14. Januar 1960
  • 15. Januar 1960
  • 18. Januar 1960
  • 26. Januar 1960
  • 5. Februar 1960
  • 16. Februar 1960
  • 22. Februar 1960
  • 7. März 1960
  • 10. März 1960
  • 28. März 1960
  • 31. März 1960
  • 6. April 1960
  • 8. April 1960
  • 17. Mai 1960
  • 23. Mai 1960
  • 25. Mai 1960
  • 24. Juni 1960
  • 9. Juli 1960
  • 11. Juli 1960
  • 18. Juli 1960
  • 28. Juli 1960
  • 30. Juli 1960
  • 18. August 1960
  • 29. August 1960
  • 13. September 1960
  • 22. September 1960
  • 3. Oktober 1960
  • 13. Oktober 1960
  • 17. Oktober 1960
  • 4. November 1960
  • 21. November 1960
  • 7. Dezember 1960
  • 19. Dezember 1960
  • 20. Dezember 1960
  • 27. Dezember 1960

Volltext

Ausgegeben äm 13. 9. 1960 
© 1/1960 
® . Seite 285 
a i SET 
Dienstblatt de A Sielnats von B/e rlin Nr.68 
® . 5 
Teil I Inneres — Justiz 
Inhalt: 
Nr.68 Beihilfevorschriften ......... . a ..00.0000+. Seite 285 
A Ta ——_——_— —n— — FF 
7 Inn II G 2 - 0425/00 A 6 )" Anlage 1 
1-68 1 Fernruf: 87 05 91 - (95) 4179 - | 12.8, 1960 | 
An ale Mitglieder des Senats Dbl 11/1960 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 
den Präsidenten Nr. 63 über die Gewährung von Beihilfen 
G EEE BEE ASS vn DE Een BBR, BAR in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen 
en Frräsidenten des Kechnungshofs von Berlin z 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — ABl 1959 (Beihilfevorschriften — BhV —) 
die Behörden und Dienststellen S. 751 Vom 17. März 1959 
der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich Auf Grund des $ 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas- 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sung vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 1337) 
des öffentlichen Rechts werden folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften zu 
a . $ 79 dieses Gesetzes erlassen: 
Beihilfevorschriften 
Durch Artikel II Nr.4 des Dritten Landesbeamtenrechts- Nr. 1 
änderungsgesetzes vom 12, Juli 1960 (GVBl S. 715) ist in re S 
das Landesbesoldungsgesetz vom 2. April 1958 (GVBl Beihilfeberechtigte Personen 
S. 314) mit Wirkung vom 1. August 1960 folgender $ 24a (1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen werden Bei- 
eingefügt worden: hilfen nach den folgenden Vorschriften gewährt: 
„8 24a 1. Beamten und Richtern mit Ausnahme der Ehren- 
Die Beamten und Versorgungsempfänger erhalten. Bei- beamten, 
ED EEE EEE 2. Ruhestandsbeamten und Richtern im Ruhestand sowie 
gungsempfänger jeweils geltenden Vorschriften. Der früheren Beamten und Richtern, die wegen Dienst- 
Senator für Inneres kann im den zur Ausführung dieser unfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen 
Vorschriften im Lande Berlin erforderlichen Verwal- worden sind, 
tungsvorschriften das Verfahren ‚und die Zuständig- 3,. Witwen und Witwern sowie den Kindern (8 126 BBG) 
keiten, abweichend von den im Satz 1 genannten der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen, 
Vorschriften regeln.“ N TED IONSChEZU 2 Amteherü Unterhalt Ruß 
5 ; ; 5 A. solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Unterhaltszuschuß, 
ae EL BES A Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Vollwaisengeld oder 
Den Wortlaut der nach 8 24a LBesG in Berlin geltenden Unterhaltsbeitrag erhalten, 
Beihilfevorschriften — BhV — vom 17. März 1959 (BAnz (2) Beihilfen werden nicht gewährt: 
Nr. 54; ABl S.751) gebe ich nachstehend als Anlage 1 x n 
bekannt. Die Anlage 2 enthält das vom Bundesminister des 1. Beamten und Richtern, die nur vorübergehend oder 
Innern zu Nr. 6 BhV herausgegebene Heilbäderverzeichnis, nebenbei verwendet werden ($ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBG), 
die Anlage 3 eine Zusammenstellung der zu den Beihilfe- a) wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt wer- 
vorschriften bisher veröffentlichten Rundschreiben des Bun- den, es sei denn, daß sie insgesamt mindestens ein 
desministers des Innern und die Anlage. 4 Hinweise zur Jahr ununterbrochen im Öffentlichen Dienst tätig 
Ausführung der Beihilfevorschriften gemäß $ 24a Satz 2 sind, 
LBesG. b) wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 
Beihilfen erhalten außer den in Nr.1 Abs.1 Ziff.2 und 3 durchschnittlich weniger als die Hälfte der regel- 
der Beihilfevorschriften bezeichneten Versorgungsempfän- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbe- 
gern auch — vorbehaltlich einer späteren genauen Abgren- schäftigten beträgt, 
zung des Personenkreises — diejenigen Empfänger von ei . nn 
N METSOrAUNSSDE2USEN, die nach den  isherigen Beihilfen- 2- DE A nn Be SE 
rundsätzen vom 13. Juli 1953 beihilfeberechtigt waren. iS Dauer einer Beschö: ES U N TS ECHEN, NER 
8 NP z e die zum Bezug von Beihilfen berechtigt. 
Die für Beamte geltenden Beihilfevorschriften sind vom 
1. August 1960 an anzuwenden (3) Den in den Bundesdienst abgeordneten Beamten und 
1. a) auf die Angestellten des Landes Berlin, deren Ar- Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften ge- 
beitsverhältnis sich nach den Tarifvereinbarungen währt; Vereinbarungen der beteiligten  Dienstherren über 
zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder einen Ausgleich der. gewährten Leistungen bleiben unbe- 
und den betreffenden Gewerkschaften bestimmt, so- rührt. 
wie auf die unter die Richtlinien für die Erziehungs- 
beihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge Nr. 2 
und Anlernlinge im öffentlichen Dienst vom 9. De- TCM 
zember 1943 (RBBI 1944 S. 51) fallenden Lehrlinge Beihilfefälle 
und Anlernlinge in den öffentlichen Verwaltungen (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen 
und Betrieben des Landes Berlin nach Maßgabe des z OS 
Tarifvertrages vom 1. August 1960 — Anlage 5 —, 1. in Krankheitsfällen 
b) auf sonstige Angestellte nach Maßgabe der Dienst- a) für den Beihilfeberechtigten selbst, 
vereinbarung vom 1. August 1960 — Anlage 6 —, b) für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehefrau des 
2. auf Arbeiter und Handwerkerlehrlinge des Landes Ber- Beihilfeberechtigten; für den nicht selbst beihilfe- 
lin nach: Maßgabe des Tarifvertrages vom 1. August berechtigten Ehemann der Beihilfeberechtigten, So- 
1960 — Anlage 7 — fern der Ehemann zur Zeit der Entstehung der Auf- 
wendungen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch 
In Vertretung gegen die Beihilfeberechtigte hat, 
Luster c) für die in Absatz 2 bezeichneten Kinder;
	        

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