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Urkunden-Buch zur Berlinischen Chronik / Voigt, Ferdinand (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Urkunden-Buch zur Berlinischen Chronik / Voigt, Ferdinand (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Fünfundzwanzig Jahre unter dem roten Stern : Festschrift zur Jubelfeier des Berliner Ruder-Club : 1880-1905
Erschienen:
Berlin: W. Büxenstein (Firma), 5. November 1905
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
183 Seiten
Berlin:
B 983 Sport. Erholung: Sportvereine, Sportverbände
Dewey-Dezimalklassifikation:
796 Sport
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15474422
Sammlung:
Sport, Erholung, Freizeit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 983 BRC 6
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
1902

Fotografie

Titel:
Festmahl zu Ehren des High Sheriff von Cork Mr. A. Roche im großen Saale des "Kaiserhof" am Freitag, den 24. September 1902

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  • Urkunden-Buch zur Berlinischen Chronik / Voigt, Ferdinand (Public Domain)
  • Vorwort
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichnis
  • I. Orts-Register
  • II. Personen-Register
  • III. Sach-Register
  • Der Berlinischen Urkunden erste Abtheilung: die Zeit der Askanier von 1232 bis 1323
  • Der Berlinischen Urkunden zweite Abtheilung: die Zeit der baierischen Fürsten von 1324 bis 1373
  • Der Berlinischen Urkunden dritte Abtheilung: die Zeit der luxemburger Fürsten von 1374 bis 1411
  • Der Berlinischen Urkunden vierte Abtheilung: nichtdatierte Urkunden
  • I. Landesherrliche Angelegenheiten
  • II. Allgemeine Landes- und Kriegs-Sachen
  • III. Störung des Landesfriedens, Friedebruch etc.
  • IV. Verschiedene Angelegenheiten
  • Der Berlinischen Urkunden fünfte Abtheilung

Volltext

148 Wii 50EE 
badden, gütlichen vnd willicklichen vns wiedergegeben 
baben, ledig vnd loss; 
So haben wir En sodann Gnade vnd Güte >te- So haben wir ihnen gnädigst gestattet, daß sie 
than, dat sie na dessen gegenwerdigen dage mehr sülz von nun an jährlich 18 Jahr lang von der uns zu- 
len inne beholden von vnser jährlicken Orböde der=z stehenden jährlichen Urbede aus den Städten Berlin 
sülven Stede Berlin vnd Cölln vefftigt Marck Branz und Cöln 50 Mark ganz in Nuhe und Frieden, ohne 
denb. Stlverss, von Jahre to Jahre, achtein Jahre daß wir oder unsere Erben und Nachkommen sie des- 
alle umme >entzlichen vndt geruhlichen vnd fredelichen, halb belangen oder ihnen Verdruß bereiten dürften , zu- 
ane Widerspracke vnd Zindernuß vnser vnd vnser Erven rückbehalten sollen, so daß sie also in den nächsten 18 
vnd vnser Uachkömlingen, also dat si binnen den neH- Jahren uns jährlich nur 100 Mark Silbers als Ur- 
sten achtein Jahren, vnss nicht mehr süllen tho Ohr- bede zahlen und erst nach Verlauf der 18 Jahre uns, 
böde geben, wanne iss des Jahres up Sant Mertens unsern Erben oder Nachkommen den alten Betrag der 
dag hundert Marg Sülverss vnd wanne dy ac<tein Urbede, nämlich 150 Mark jährlich zu Martini vollständig 
Jahre ümme kommen sin, so sollen sie denne vortmehr und ohne Abzug, wie es früher üblich gewesen ist, zu ent- 
geben vns, vnsern Erben vnd Kachkömlingen die alde richten brauchen. Es sollen ferner unsere Juden in 
Orböde, alss Anderthalf hundert Marg Branden= selbigen Städten auf den Grundstücken und in den 
burgisch Sülverss alle Jahr up Sant Mertenss dag Häusern der Städte wohnen und wohnen bleiben und 
vul vnd ane Gebrecken, alss it von older ene Gewohn-s die Rathmannen sollen sie in unserm Namen schüßen 
heit gewesen iss. Oc> so sollen vnsere Juden in denz und vertheidigen, wie andere Bürger. Jedoch sollen 
sülven Stedten wohnen in der Stede Erven vnd Zü- dieselben unsere Juden in der Mark auf unser Verlan- 
sern vnd darinne bliven vnd die Radmanne süllen sie gen =- --- Und somit sollen wir von allen Schuld- 
begen vnd verdedingen von vnsertwecten, glikere an= verpflichtungen gegen unsere lieben Getreuen, die Nath- 
dere Bürgere, doch so süllen diesülven vnsere Juden mannen und Bürger zu Berlin und Cöln von heute 
in der Marke, wanne wir dan von en eischen (9. ab frei sein und fürder deshalb von ihnen nicht mehr 
Darmede sollen wir vmb alle Schulde entschieden sin angegangen werden; und alle Schuldbriefe, die sie von 
biss uff den hütigen tag mit vnsere lieben getreuen uns über die genannten 70 Mark aus unserer jährlichen 
Radtmannen vnd Bürgern zu Berlin vnd zu Cölln Urbede, über die Mühlen, über die Juden und die vor- 
vnd vorbass darum von ihnen ungemahnet bliven, genannten Schulden haben, sollen ganz und gar ledig, 
vnd alle Brieffe, die sie över die genanten Seventig los, ungültig und kraftlos sein. Ausgenommen sind 
Marg vnser jährlichen Orböde, oppe die Mölen, oppe jedoch davon die Schuldbriefe, welche genannte unsere 
die Juden vnd op die vort>enante Schulden haben, Rathmanne und Bürger zu Berlin und Cöln über 
süllen ledig vnd loss, tod vnd machtloss sin ganz Eigen und Lehen in den Mühlen oder in den Zöllen da- 
vnd gar, ane die Briffe, die vnsere vorgenante Rath= selbst besizen; diese sollen ganz und gar unerschütterlich 
manne vnd Bürgere tho Berlin vnd Cölln haben in Kraft und Macht nach wie vor bleiben, mögen sie nun 
vp Eigenthum vnd vp Lehen in den Mölen vnd in in der Stadt oder außen jene Lehen und Eigen besißen. 
den Tollen dersulven stede, vnd wor sie dass haben, Deß zum Zeugnisse haben wir unser Siegel an diesen Brief 
buten oder binnen, die sollen in ihrer Kraft vnd Macht hängen lassen. Zeugen waren unsere genannten Herren, 
bliven gäntzlich an allent wincke, na alss vor, vnd Herr Dietrich, Erzbischof von Magdeburg und Herr 
deß tho getügnisses hebben wy unsere Insictell laten Heinrich, Bischof zu Lebus und die gestrengen Nitter 
benen an dessen Breff. Desß; sind Getüge vnsere vorz Johann von Wansleben, Gumprecht von Alten- 
genante Zerren, Zerr Dirich, Ertzbischopf zu Mey= hausen, Heinrich von Schulenburg und Hein- 
deborg vnd Zerr Zeinrich, Bischoff zu Lubuss, rich Gottberg, unser Kämmerer, Knappen und viele 
vnd die vesten Manne Johan von Wanssleben, andere ehrsame und glaubwürdige Leute. Dieser Brief 
Gumprecht von Aldenhusen, Riddere, ZeinrizM ist gegeben nach Christi Geburt im Jahre 1363, am 
von Schulenburg vnd Zeinrich Godberg, vnse Sonntage, da man singt Invocavit me 2c. 
Cammermeister, KRnechte vnd andere Erbare Lüde vele, 
den woll ze globen ist. Vnd diese Brieff ist >eteben 
na Godes Burth dusent Jahr, drihundert Jahr, dar- 
nach in dem dry vnd Sechsichsten Jahre, an den Sun- 
tag, alss man singet Invocavit me 2c. 
Niedel , Cod. dipl. Brandenb. Suppl. S. 239f. -- Berl. Chronik. S. 107 
CXXANVIN. 
Kaiser Karl IV. notificirt den Städten Berlin und Cöln, daß er den Erbvertrag, welchen die Mark- 
grafen Ludwig und Otto mit seinem Sohne Wenzel und dem Markgrafen Johann von Mähren 
und deren Erben über die Mark Brandenburg abgeschlossen haben, bestätige und, für den Fall 
der Succession, die Freiheiten und Rechte beider Städte confirmiren wolle, am 31. Juli 1363. 
Original im Berliner Stadt - Archive Nr. 29. Siehe auch Fidicin, dipl. Beitr. II1l. S. 238 f. =“- Berl. Chronik. S. 106 f. 
1536-
	        

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