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Frauen-Führer (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Frauen-Führer (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Duncker, Dora
Titel:
Gross-Berlin : neue Novellen / von Dora Duncker
Erschienen:
Berlin: Rich. Eckstein Nachf., [1902]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
96 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465946
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Dun 5
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Fräulein Doktor

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Frauen-Führer (Public Domain)
  • Einband
  • Die Tätigkeit der deutschen Frau
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Aus den Urteilen der Presse über das "Handbuch für Frauenbildung und Frauenberuf"
  • Erster Teil. Frauen-Vereine und Vereine, an deren Wohlfahrts-Bestrebungen Frauen mitwirken
  • I. Frauenvereine mit allgemeinen Bestrebungen
  • II. Vereine für Armenpflege (Armenspeisung)
  • III. Vereine für Jugendfürsorge
  • IV. Vereine für berufliche Ausbildung
  • V. Vereine für Krankenfürsorge
  • VI. Vereine für Gesundheitspflege
  • VII. Evangelisch-kirchliche Frauenvereine
  • VIII. Vereine berufstätiger Frauen
  • Zweiter Teil. Anstalten und Einrichtungen zur Ausbildung von Mädchen und Frauen
  • I. Höhere Mädchenschulen
  • II. Fortbildungsschulen
  • III. Landwirtschaft und Gartenbau
  • IV. Haushaltung und Küche
  • V. Gewerbe, Industrie, Handarbeit
  • VI. Handelswissenschaft (Kaufmännische und Bureautätigkeit)
  • VII. Bildende Kunst und Kunstgewerbe
  • VIII. Musik, Gesang, Theater
  • IX. Kinderpflege (Kindergarten), Kindererziehung
  • X. Erziehung und Unterricht (Lehrerinnenausbildung)
  • XI. Krankenpflege
  • XII. Soziale Hilfsarbeit
  • XIII. Frauen im Staatsdienst und in städtischer Anstellung
  • XIV. Frauenstudium
  • XV. Prüfungsordnungen
  • Dritter Teil. Wohlfahrtseinrichtungen für Frauen
  • I. Freistellen und Stipendien
  • II. Stiftungen, Darlehnskassen usw.
  • III. Stellenvermittelungen
  • IV. Krankenfürsorge für Frauen
  • V. Heime und Mägde-Herbergen
  • Hauswirthschaftliche Notizen
  • A. Sach- und Namenregister
  • B. Personennamen des Ersten Teiles
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

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Handbuch für Frauenbildung und Frauenberuf. 
gleichzeitiger Vereidigung in das außeretats mäßige Staatsbeamtenverhält— 
nis als diätarische Fahrkartenausgeberin, Telegraphistin, Abfertigungsbeamtin 
oder Kanzlistin übernommen. Das Anwärterdienstalter für die Aufsbesserung 
der diätarischen Besoldung und für die Reihenfolge der etatsmäßigen Anstellung 
rechnet vom Ablauf der dehezai 
Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis und später bei der etats— 
mäßigen Anstellung ist für die verwaltungsseitige Löfung des Dienstverhält— 
nisses eine einmonatige Frist vorzusehen, ferner der Vorbehalt, daß das 
Dienstverhältnis im Falle der Verheiratung der Beamtin, sofern sie noch 
im Dienste bleibt, mit dem Ablauf desjenigen Kalendermonats — nach der 
etatsmäßigen Anstellung desjenigen Kalendervierteljahres — aufgelöst wird, 
in dem die Eheschließung erfolgt, ohne daß es einer Kündigung von seiten der 
Verwaltung bedarf. 
Während des Probedienstes wird eine Tagesvergütung bis 2 M. ge— 
währt. Die diätarischen Jahresbesoldungen der diätarischen Beamtinnen 
sind monatlich im voraus zu zahlen und wie solgt zu bemessen: a) vom Beginn 
des Anwärterdienstalters ab 720 M., b) ein Jahr später, sofern das Anwärter— 
dienstalter auf den ersten Tag eines Monats festgesetzt ist, anderenfalls vom 
nächstfolgenden Monatsersten ab, 780 M., c) nach einem weiteren Jahre 900 M. 
Neben den Sätzen zu a und b können an den anderweitig bekannt gegebenen 
teueren Orten Besoldungszulagen (Ortszulagen) von jährl. 80 M. gewährt 
werden. Für die etatsmäßige Anstellung sind, wie schließlich noch erwähnt 
sei, gegenwärtig nur Stellen von Fahrkartenausgeberinnen vorgesehen. 
195. Kommission zur Ausbildung von Gefängnisaufsehe⸗ 
rinnen (Zentralausschuß für innere Mission). W. Königin-Auguüstastr. 
26. Zur Ausbildung für den Gefängnisdienst werden nur solche Bewerberinnen 
(Unverheiratete oder Witwen) angenommen: 1. die mindestens 25 Jahre und 
höchstens 34 Jahre sind, 2. die eine kräftige Gesundheit haben und in voller 
Rüstigkeit stehen, 3. deren Lebenswandel ein völlig unbescholtener gewesen ist, 
4. die christliche Gesinnung besitzen und sie in ihren früheren Berufsverhältnissen 
bewährt haben, 5. die mindestens über eine gute Volksschulbildung verfügen, 
und 6. die ernstlich gewillt sind, den Dienst an gefangenen Frauen zu ihrem 
Lebensberufe zu machen. 
Demgemäß haben die Bewerberinnen folgende Schriftstücke einzusenden: 
1. einen selbstverfaßten und von ihnen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf, 
in welchem sie sich über ihre Familienverhältnisse, ihren gesamten Lebensgang, 
ihre bisherigen Berufsstellungen und über die Gründe aussprechen, durch die 
sie zu ihrer S—— veranlaßt sind, 2. ihren Geburts- oder Taufschein, 3. ein 
ärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand, das sich auch darauf erstrecken 
muß, ob die Bewerberin von äußerlich wahrnehmbaren körperlichen Mängeln 
und Fehlern frei, und wie groß sie ist, 4. ein Zeugnis der Polizei— 
behörde des Ortes, wo sie zuleßt ihren Wohnsitz gehabt hat, 5. ein pfarramt⸗ 
liches Zeugnis, 6. Zeugnisse über ihr Verhalten in etwaigen früheren Berufs— 
stellungen. 
Diese Zeugnisse müssen entweder in Urschrift oder in begaub igter Abschrift 
eingesandt werden. Nach Prüfung des Gesuches durch die Kommission erfolgt 
alsbald Bescheid, sodaß sich weitere Anfragen erübrigen. Da die Zahl der vor— 
handenen Stellen gering ist, kann nur eine kleine 5 der Bewerberinnen be⸗ 
rücksichtigt werden. 
Zur Ausbildung werden die Anwärterinnen verschiedenen Anstalten
	        

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