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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Stettenheim, Julius
Titel:
Die Berliner Wespen im Aquarium : Humoresken
Illustrator:
Heil, G.
Erschienen:
Berlin: Verlag von B. Brigl, 1869
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
64 Seiten
Berlin:
B 329 Literatur: Humoristische Literatur über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15461268
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 329 Stett 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Berliner Aquarellen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1962 (Public Domain)
  • Fundstellennachweis Teil VI, 1962
  • 8. Januar 1962
  • 28. Februar 1962
  • 19. März 1962
  • 26. März 1962
  • 6. April 1962
  • 19. April 1962
  • 3. Mai 1962
  • 17. Mai 1962
  • 24. Juli 1962
  • 17. August 1962
  • 28. August 1962
  • 29. August 1962
  • 12. September 1962
  • 10. Oktober 1962
  • 11. Oktober 1962
  • 26. Oktober 1962
  • 9. November 1962
  • 11. Dezember 1962

Volltext

V1I/1962 
Seite 128 
Nr. 39 
‚6. 
uf 
Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, 
veräußert oder belastet werden kann. Es ist 
nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Ver- 
mögens in der Verfügung rechtlich oder tat- 
sächlich beschränkt ist und nachweislich keine 
Möglichkeit hat, .die Aufhebung dieser Be- 
schränkung. zu erreichen. Die Verwertung von 
Vermögen ist zumutbar, wenn diese nicht offen- 
sichtlich unwirtschaftlich wäre und unter Be- 
rücksichtigung einer angemessenen Lebenshal- 
lung des Inhabers des Vermögens und seiner 
Angehörigen billigerweise ‘erwartet werden 
xzann — ‘oder 
der Wohnungsinhaber oder ein zu seinem Haus- 
halt gehörender Angehöriger infolge eigenen 
schweren Verschuldens außerstande ist, die 
Miete oder Belastung selbst aufzubringen (z. B. 
Verweigerung zumutbarer Arbeit, Trunksucht); 
oder 
dem Wohnungsinhaber, der eine Mietbeihilfe be- 
antragt, und den zu seinem Haushalt rechnen- 
den Familienangehörigen der Bezug einer an- 
deren, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ent- 
sprechenden Wohnung möglich und zumutbar 
ist; oder 
der Wohnungsinhaber, der eine Mietbeihilfe be- 
antragt, und die zu seinem Haushalt rechnen- 
den Familienangehörigen unter Aufgabe ihrer 
bisherigen Wohnung eine neue, ‘ihren wirt- 
schaftlichen Verhältnissen ‚offenbar. nicht ent- 
sprechende Wohnung bezogen haben, ohne daß 
ein triftiger Grund hierfür vorgelegen hat; oder 
Unterhaltsansprüche, deren Geltendmachung 
zumutbar ist, nicht geltend gemacht werden 
(z. B. in der Regel bei Vorliegen vollstreck- 
barer Titel); oder 
die Miete oder Belastung ganz oder zum Teil 
aus Mitteln der Sozialhilfe getragen wird oder 
zu tragen ist (d. h., wenn der Wohnungsinhaber 
zwar Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt 
nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat, 
jedoch von der Möglichkeit der .Inanspruch- 
nahme derartiger Leistungen keinen Gebrauch 
macht). 
Wer jedoch nur in Höhe der Differenz zwischen 
der tragbaren und der tatsächlich zu zahlenden 
Miete oder Belastung (d. h. in Höhe des Bei- 
nilfebetrages) Ansprüche auf Hilfe zum Lebens- 
unterhalt nach dem BSHG hat, erhält eine Miet- 
oder Lastenbeihilfe und insoweit keine Leistun- 
gen der Sozialhilfe. 
Erhält ein Antragsteller nach Bewilligung‘ der 
Miet- oder Lastenbeihilfe Hilfe zum Lebens- 
unterhalt nach den Vorschriften des BSHG, so 
ist die Miet- oder Lastenbeihilfe bis zu sechs 
Monaten in der bisherigen. Höhe weiterzuge- 
währen; sie entfällt, wenn die soziale Notlage 
länger als sechs Monate dauert. 
Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe 
an im Haushalt des Antragstellers lebende An- 
gehörige schließt eine Bewilligung der Miet- 
oder Lastenbeihilfe an ihn nicht aus. 
Anzeigepflicht 
Der Beihilfeempfänger hat Änderungen der für die 
Bewilligung der Beihilfe maßgebenden Verhältnisse un- 
verzüglich mitzuteilen, insbesondere eine Verminde- 
rung der Anzahl,der zum Haushalt rechnenden Per- 
sonen, eine Änderung der Miete oder Belastung, die 
Beendigung des Mietverhältnisses und Änderungen der 
Einnahmen, 
Entziehung der. Beihilfe 
(1) Ergibt sich aus einer Mitteilung‘ des Beihilfeemp- 
fängers oder aus Tatsachen, die der bewilligenden Stelle 
sonst bekannt geworden sind, daß die bei der‘ Ge- 
währung- der Beihilfe. zugrunde gelegten Vorausset- 
18. 
19. 
20. 
zungen nicht mehr oder nur noch teilweise vorliegen, 
So ist die Beihilfe mit‘ Ablauf des Monats, in dem die 
Veränderung ‚eingetreten ist, ganz oder teilweise. zu 
entziehen. 
(2) Die Beihilfe ist ferner zu entziehen, soweit. ihre 
Gewährung auf unrichtigen oder‘ unvollständigen An- 
gaben des Antragstellers oder auf einer Verletzung 
seiner Anzeigepflicht nach Nr. 16 beruht. Die Entzie- 
hung der Beihilfe ist bei schuldhaftem Verhalten des 
Antragstellers von dem Zeitpunkt an auszusprechen, 
von dem -an die zur Entziehung berechtigenden Vor- 
aussetzungen gegeben sind. 
(3). Ist die Beihilfe für eine rückliegende. Zeit ganz 
oder teilweise entzogen worden, so sind zuviel gewährte 
Beträge zurückzufordern bzw. mit künftigen Zahlun- 
zen zu verrechnen. 
(4) Wegen einer Erhöhung des’ Familieneinkommens 
darf die. Beihilfe nicht. entzogen werden» wenn sich 
das Familieneinkommen um ‚nicht mehr als 5 v.H. 
gegenüber dem bei der Bewilligung zugrunde gelegten 
Familieneinkommen erhöht hat. 
V. Verfahren 
rat 
RE 
An A 
DOOR AT 
Zuständigkeit 
Für die Bearbeitung der Anträge auf Miet- und. La- 
stenbeihilfen nach 8 73 des Zweiten Wohnungsbau- 
gesetzes sind die Bezirksämter von Berlin — Miet- 
beiMilfenstellen —' zuständig. 
Nachweise bei der Antragstellung , 
(1) Der Antragsteller hat die für die Gewährung der 
Miet- oder Lastenbeihilfe erforderlichen Angaben zu 
Machen, insbesondere über 
a) die Miete oder Belastung für die Wohnung; 
b) die Anzahl der Familienangehörigen‘ und son- 
stigen Personen, die zum Haushalt rechnen, 
c) die Höhe des Familieneinkommens, 
d) die Wohnfläche der Wohnung und die Zahl.der 
Räume, die von den zum Haushalt rechnenden 
Personen benutzt werden, 
die Wohnfläche und die Zahl der Räume, ‘die 
nicht von den zum Haushalt rechnenden Per- 
sonen benutzt werden, 
die ausschließlich gewerblich oder beruflich 
benutzte Fläche der Wohnung und die Zahl 
dieser Räume. 
(2) Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner An- 
gaben nachzuweisen; die bewilligende Stelle kann von 
einem Nachweis absehen, sofern nicht Anhaltspunkte 
dafür vorliegen, daß die Angaben unzutreffend sind. 
Sie kann insbesondere die Vorlage des Mietvertrages 
oder vergleichbarer Unterlagen fordern. 
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Untermieter sinn- 
gemäße Anwendung; diese sollen darüber hinausdie 
von ihrem Hauptmieter zu zahlende Wohnungsmiete 
nachweisen. 
Ermittlung‘ des Anspruches auf Mietbeihilfe vor Bezug 
der Wohnung 
(1) Wohnungsuchenden, die vom zuständigen Woh- 
nungsamt für die Zuteilung einer Wohnung nach Nr. 1 
Absatz 1 vorgesehen sind, ist auf Antrag ‚eine Be- 
scheinigung über die voraussichtliche Höhe der Miet- 
beihilfe. auszustellen. 
(2) In diesen Fällen ist bei der Antragstellung eine 
Bescheinigung des Wohnungsamtes, deren Form und 
Inhalt durch. den Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen — VIII B'’— bestimmt wird, vorzulegen. 
(3). Für die vom Antragsteller zu erbringenden Nach- 
weise gilt Nr, 19 sinngemäß mit der Maßgabe, daß 
die Angaben nach Nr. 19 Abs. 1 Buchst. a) und d) 
durch die Bescheinigung des Wohnungsamtes ersetzt 
werden.
	        

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