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Staatliche Genehmigungsurkunde und kleinbahngesetzliche Zustimmungs-Verträge (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatliche Genehmigungsurkunde und kleinbahngesetzliche Zustimmungs-Verträge (Public Domain)

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Monograph

Title:
Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale
Publication:
Prag: Verlag der Schlaraffia, [1903]
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
40, 53 Seiten
Berlin:
B 707 Gesellschaft: Vereine
DDC Group:
300 Sozialwissenschaften, Soziologie
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15474168
Collection:
Society,Population,Social Affairs,Health
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 707 Schla 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Das Ceremoniale Allschlaraffia's

Chapter

Title:
10. Die Installierung der übrigen neugewählten Würdenträger

Contents

Table of contents

  • Staatliche Genehmigungsurkunde und kleinbahngesetzliche Zustimmungs-Verträge (Public Domain)
  • Cover
  • Title page
  • Sachregister zu der Genehmigungsurkunde und den kleinbahngesetzlichen Zustimmungs-Verträgen
  • Contents
  • Genehmigung des Königlichen Polizeipräsidenten von Berlin vom 4. Mai 1900 / Windheim, Ludwig von
  • Vertrag mit den Direktionen des physiologischen, hygienischen und physikalischen Instituts der Königlichen Friedrich Wilhelms-Universität vom 2. April 1901
  • Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin vom 2. Juli 1897/19. Januar 1898
  • Vertrag der Direktion der Städtischen Straßenreinigung zu Berlin vom 19./25. September 1899
  • Genehmigung der Königlichen Ministerial-Bau-Kommission vom 6. Mai 1876 zur Ueberführung der Straßenbahn auf der Moabit-Charlottenburger-Chaussee über die Brücke über den Verbindungskanal zwischen dem Berlin-Spandauer Kanal und der Spree
  • Genehmigung der Königlichen Thiergarten-Verwaltung vom 15. September 1876 zur Benutzung des fiskalischen Terrains in der Sommerstraße
  • Genehmigung der Landes-Direktion der Provinz Brandenburg vom 15. Oktober/12. Dezember 1881 zur Anlage einer Straßenbahn auf der Berlin-Steglitzer-Chaussee bis zur Irren-Anstalt bei Dalldorf
  • Vertrag mit dem Königlichen Eisenbahn-Betriebs-Amte (Berlin-Sommerfeld) bezw. der Königlichen Eisenbahn-Direktion vom 27. August 1889 über die Mitbenutzung des Bahngleises der alten Verbindungsbahn in der Gitschiner- und Skalitzerstraße
  • Genehmigung der Städtischen Bau-Deputation Abtheilung II vom 23. März 1896 zur Durchbrechung des Ufergeländes am Louisenstädtischen Kanal
  • Genehmigung der Königlichen Ministerial-Bau-Kommission vom 17. Juni 1896 zur Errichtung einer Laufbrücke über den Louisenstädtischen Kanal
  • Vertrag mit dem Königlichen Fiskus, vertreten durch die Königliche Ministerial-Bau-Kommission, vom 17. Dezember 1894, die Straßenbahnanlage in der Beußel- und Seestraße betreffend
  • Vertrag mit dem Königlichen Fiskus, vertreten durch die Königliche Ministerial-Bau-Kommission, vom 29. September 1898, die Benutzung der Schloßbrücke in Charlottenburg betreffend
  • Vertrag mit der Gemeinde Deutsch-Wilmersdorf vom 10. Oktober 1894
  • Vertrag mit der Gemeinde Deutsch-Wilmersdorf vom 27. Juni/1. August 1895
  • Zustimmung der Gemeinde Treptow vom 24. März 1896 zum zweigleisigen Ausbau der Treptower Chaussee und Einführung des elektrischen Betriebes
  • Vertrag mit der Gemeinde Treptow vom 8./18. Februar 1899
  • Genehmigung der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zur Wegebenutzung in der Elsen-Allee in Treptow
  • Vertrag mit der Firma Siemens & Halste, Aktien-Gesellschaft vom 4. Mai 1899 zu dem Vertrage mit der Gemeinde Treptow vom 8./18. Februar 1899
  • Vertrag mit der Stadtgemeinde Charlottenburg vom 28. September/1. Oktober 1897
  • Vertrag mit der Gemeinde Schöneberg vom 29. Oktober/6. Dezember 1897
  • Vertrag mit der Gemeinde Rixdorf vom 26. April/7. Mai 1898
  • Vertrag mit der Gemeinde Reinickendorf vom 3./17. Juni 1898
  • Vertrag mit der Gemeinde Reinickendorf vom 13. Juni//27. Juli 1899 über die Benutzung der früheren Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel
  • Vertrag mit der Gemeinde Dalldorf vom 13. Juni/15. Juli 1899 über die Benutzung der früheren Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel
  • Vertrag mit der Gemeinde Tegel vom 14./18. September 1899 über die Benutzung der früheren Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel
  • Vertrag mit der Gemeinde Britz vom 10. September/11. Oktober 1898
  • Vertrag mit der Gemeinde Tempelhof vom 8./21. September 1899
  • Vertrag mit der Gemeinde Neu-Weißensee vom 7./23. April 1900
  • Vertrag mit der Gemeinde Lichtenberg vom 7./25. April 1900
  • Vertrag mit der Gemeinde Friedrichsfelde vom 2./3. Mai 1900
  • Zustimmungs-Erklärung des Gemeinde-Vorstandes Pankow vom 21. August 1897
  • Vertrag mit der Gemeinde Nieder-Schönhausen vom 4./18. August 1900
  • Vertrag mit dem Königlichen Eisenbahn-Fiskus vom 8./22. Dezember 1900 über die Anlage einer Endhaltestelle auf dem Gelände des Bahnhofs-Vorplatzes des Stettiner Bahnhofes
  • Vertrag mit der Gemeinde Mariendorf vom 11./17. Februar 1901
  • Vertrag mit der Königlichen Eisenbahn-Inspektion 2 vom 7./15. Mai 1896 nebst Nachtrag vom 13. Dezember 1898/10. Januar 1899 und Vertrag vom 31. Juli/17. August 1901 über die Miethung eines Platzes am Bahnhof Rixdorf zur Errichtung eines Endhaltestelle
  • Vertrag mit dem Königlichen Eisenbahn-Fiskus vom 10./17. Oktober 1901 über die Benutzung des Ueberführungsbauwerks im Zuge der Perlebergerstraße
  • Abkommen mit der Königlichen Friedrich Wilhelms Universität vom 12. Dezember 1901 über die Benutzung von Universitäts-Grundstücksflächen
  • Vertrag mit dem Provinzialverband Brandenburg
  • Nachtrag II zu den Verträgen der Stadtgemeinde Rixdorf mit der Großen Berliner Straßenbahn vom 26. April/7. Mai 1898 und 26. März/22. April 1899
  • Vertrag zwischen der Großen Berliner Straßenbahn und der Stadtgemeinde Berlin wegen Mitbenutzung des Kohlengleises in der Gitschiner- und Skalitzerstraße
  • Plan von Berlin
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

56 
Sollten die Unternehmer sich mit dem Besitzer über den Preis nicht einigen können, so 
wird der Magistrat seine Mitwirkung zur Erlangung der Expropriationsbefugniß eintreten lassen. 
Ueber den Erwerb von Eigenthum, welches der Stadt gehört, bleiben besondere Ver— 
Jandlungen vorbehalten. 
812. 
Für alle Beschädigungen, welche durch den Bau einer Bahn oder in Folge desselben an 
öffentlichem oder Privat-Eigenthum entstehen, haften die Unternehmer und sind den Berechtigten 
zur Schadloshaltung verpflichtet. 
813. 
Vorhandene Brücken, welche zur Anlage einer Bahn nach dem Ermessen der Polizei— 
Behörde zu schmal sind, haben die Unternehmer ohne Ersatz oder Entschädigungsanspruch zu 
verbreitern. Neue Brücken, welche die Führung einer Bahn erfordert, errichten die Unternehmer 
ausschließlich auf ihre Kosten, sofern nicht die Stadtgemeinde, im Fall die Brücke zugleich für 
den allgemeinen Verkehr bestimmt wird, einen Kostenantheil übernimmt. 
Die Pläne, sowohl der Verbreiterung als des Neubaues einer Brücke bedürfen der Ge— 
nehmigung des Magistrats. 
8 14. 
Die Reinigung und Besprengung des Bahnterrains sowie die Entfernung des Schnees ꝛc. 
von demselben haben die Unternehmer bewirken zu lassen. 
8 16. 
Vor Beginn des Baues einer Linie sind dem Magistrat die detaillirten Pläne zur Ge— 
nehmigung vorzulegen. 
Ebenso ist es für die Form und Einrichtung, welche die Unternehmer den in Betrieb zu 
setzenden Wagen geben wollen, die Genehmigung des Magistrats einzuholen. 
8 16. 
Die Aufstellung der Fahrpläne bleibt den Unternehmern überlassen, jedoch verpflichten sich 
dieselben, des Morgens von 5 bis 8 Uhr halbstündlich einen Zug von den Außenstationen nach 
der Stadt und von der Stadt nach den Außenstationen abzulassen. 
817. 
Die Tarife werden von den Unternehmern dem Magistrat vor ihrer amtlichen Publikation 
vorgelegt; der Magistrat ist berechtigt, Maximal-Preise festzusetzen, welche nicht überschritten 
werden dürfen und von 8 zu 3 Jahren revidirt werden sollen. 
8 18. 
Nach Ablauf der im 81 bestimmten Dauer dieses Vertrages, also am 1. Juli 1901, steht 
es dem Magistrat frei, entweder die Bahn zu übernehmen oder die Unternehmer anzuhalten, 
daß sie die Straßen unter Entfernung der Bahn auf ihre Kosten wieder in vollkommenen guten 
Zustand setzen. 
Im ersteren Falle geht das Gleise sammt dem Unterbau und Pflaster sogleich ohne Ent— 
gelt und unmittelbar in das Eigenthum des Magistrats über und die Unternehmer haben die 
Bahn mit den Correspondenzstationen in brauchbarem Zustande zu übergeben. 
Das gesammte lebende und todte Inventarium ist dem Magistrat, falls er es im Ganzen 
übernehmen will, gegen eine Taxe zu überlassen. Diese Taxe ist im Mangel einer gütlichen 
Einigung schiedsrichterlich festzustellen. Einen der Schiedsrichter ernennt der Magistrat, den 
anderen die Unternehmer. Einigen sich diese nicht, so erfolat die Entscheidung durch einen von 
den Schiedsrichtern zu ernennenden Obmann. 
819. 
Als Sicherstellung für die Erfüllung aller den Unternehmern gegen den Magistrat aus 
diesem Vertrage obliegenden Verpflichtungen haben die Unternehmer bei Vollziehung dieses 
Contracts eine Caution von 20 000 Thalern, in Worten „Zwanzig Tausend Thalern“, in Preußischer 
Staatsanleihe beim Magistrat hinterlegt. Dieselbe verfällt in ihrem ganzen Betrage der Stadt 
Berlin, falls die Unternehmer nach 6 Jahren die vroiectirten 6 Linien nicht vollstündig zur 
Ausführung gebracht haben sollten.
	        

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