Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale
Erschienen:
Prag: Verlag der Schlaraffia, [1903]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
40, 53 Seiten
Berlin:
B 707 Gesellschaft: Vereine
Dewey-Dezimalklassifikation:
300 Sozialwissenschaften, Soziologie
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15474168
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 707 Schla 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Scharaffen-Spiegel

Kapitel

Titel:
Vom Matrikularbeitrage

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)
  • Einband
  • Scharaffen-Spiegel
  • Grundsatzungen des Schlaraffentums
  • Von der Allschlaraffia
  • Von den Concilen
  • Von dem Schiedsgerichte
  • Vom Matrikularbeitrage
  • Von der Reychsgenossenschaft
  • Von den Würden und Aembtern
  • Von den Ur-, Erz-, Erb- und Ehrenschlaraffen und Ehrenrittern
  • Von den Sippungen
  • Ausschließung von Schlaraffen
  • Von den Wappen, Farben, Orden und anderweitigen Auszeichnungen der Reyche und Allschlaraffia's
  • Von dem Ceremoniale
  • Das Ceremoniale Allschlaraffia's
  • 1. Die Sippung
  • 2. Die Schlaraffiade ; 3. Beratungen und Verhandlungen
  • 4. Die Aufnahme neuer Sassen
  • 5. Das Junker- und Knappen-Examen
  • 6. Die Erhebung in den Junkerstand
  • 7. Der Ritterschlag
  • 8. Wahlen der Reychs-Wahlwürdenträger
  • 9. Die Installierung der neugewählten Oberschlaraffen
  • 10. Die Installierung der übrigen neugewählten Würdenträger
  • 11. Beim Scheiden eines Oberschlaraffen
  • 12. Botschaften aus Reychen und Colonien
  • 13. Der Zweikampf
  • 14. Die Bruderlabung
  • 15. Die Humpenweihe
  • 16. Das Gerichtsverfahren
  • 17. Der Vollzug der Stiftungen
  • Feste und Feierlichkeiten
  • Auszeichnungen
  • Index
  • Impressum
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

16 — 
Von den Matrikularbeiträgen ist jährlich ein Betrag 
von 2000 Mark der Redaktion der Schlaraffia Feyttungen 
zuzuwenden. 
Von der Roychsgenossenschaft. 
8 36. 
Schlaraffe ist Jeder, der in einem Schlaraffenreyche 
als Sasse Aufnahme gefunden hat. 
2837. 
Aufnahme finden nur Männer in reiferem Lebens— 
alter, gesicherter Stellung und von unbescholtenem Rufe. 
838. 
Die Aufnahme geschieht in geheimer Abstimmung 
durch Kugelung, bei Hustimmung von der anwesenden 
Sassen. Dieselbe kann nur in jenem Reyche stattfinden, in 
dessen Gemarkungen der Aufnahmssuchende seinen ständigen 
Wohnsitz hat. Eine Ausnahmsbestimmung enthält der 
* 11al. 3. 
Die Gemarkungen eines Reyches werden durch die Ge— 
markungen der nach allen vier Richtungen der Windrose 
umliegenden Reyche begrenzt. Bei Bestimmung der Grenze 
zwischen zwei Reychen entscheidet nicht deren Entfernung, 
sondern das mit Hilfe der vorhandenen Verkehrsmittel zur 
Erreichung dieser zwei Reyche benötigte Seitausmaß. 
Als ständiger Wohnsitz kann nur jener Ort betrachtet 
werden, an welchem sich der Betreffende in der nachweis— 
baren oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, 
daselbst dauernden Aufenthalt zu nehmen, niedergelassen hat. 
Von der bevorstehenden Aufnahme eines Prüflings 
sind sämtliche Sassen spätestens am Tage vor der betreffen— 
den Schlaraffiade zu verständigen.
	        

Downloads

Formate und Verlinkungen

Zitieren

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.