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Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin
Erschienen:
Berlin: W. & S. Loewenthal, 1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
IV, 266 Seiten
Berlin:
B 735 Städtebau. Raumordnung. Bau- und Wohnungswirtschaft: Immobilienmarkt
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15467720
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 735/90
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
LVII. Vorgärten

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Abkürzungen
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgemeines
  • II. Abbruch von Gebäuden
  • III. Anerkennungsgebühren
  • IV. Ausscheiden von Grundstücken aus der Verwaltung der Deputation
  • V. Baubereisungen
  • VI. Benutzung (öffentliche) städtischer Gebäude durch Dritte
  • VII. Berechtigungen auf fremden Grundstücken
  • VIII. Bürgersteig
  • IX. Dampfer-Anlegestellen
  • X. Einzäunung von Grundstücken
  • XI. Entwässerungsabgabe
  • XII. Etats-, Kassen- und Rechnungswesen
  • XIII. Feuerkassen-Beiträge, Feuerversicherungen
  • XIV. Feuerwachtgrundstücke
  • XV. Freihäuser
  • XVI. Fundschoß, Grundzins, Scharrenzins
  • XVII. Geschäftsbereich der Grundeigenthums-Deputation
  • XVIII. Geschäftsverfahren
  • XIX. Geschäftsvertheilung
  • XX. Grundbuch-Regulirungen
  • XXI. Grundsteuer
  • Tabelle: Die Grundsteuer-Ordnung
  • XXII. Grundstücks-An- und Verkäufe
  • XXIII. Grundstücks-Aufseher
  • XXIV. Grundstücks-Erwerbungs-Fonds
  • XXV. Grundstücks-Inventarium. Grund- und Lagerbuch. Vermögens-Uebersichten
  • XXVI. Hausanschlüsse an die Kanalisation
  • XXVII. Hauskuratoren. Hausverwalter (Vizewirthe)
  • XXVIII. Heberegister
  • XXIX. Insertionswesen
  • XXX. Kassen-Ordres
  • XXXI. Ladegerechtigkeiten und Lade- u. Gebühren
  • XXXII. Lichtenberger Hoheitsrechte und Berechtigungen
  • XXXIII. Löschungen
  • XXXIV. Mieths- und Pachtreste
  • XXXV. Müll- u. Abfuhr
  • XXXVI. Nachtwachtwesen
  • XXXVII. Patronats-Angelegenheiten
  • XXXVIII. Prozeß-Angelegenheiten
  • XXXIX. Reparaturen
  • XL. Rixdorf
  • XLI. Rüdersdorf
  • XLII. Rummelsburg
  • Tabelle
  • XLIII. Schenkungsbriefe
  • XLIV. Schulden-Konto
  • XLV. Sicherheitsbestellung (Kautionen)
  • XLVI. Sitzungen
  • XLVII. Stätteplatzregister
  • XLVIII. Stempelsteuer
  • Tabelle: Einspruchs-, Klage- u. Fristen gegen Steuer-Veranlagungen
  • IL. Steuersachen
  • L. Straßen, Plätze, Wege
  • LI. Tisch- oder Tafelgelder
  • LII. Treptow
  • LIII. Trink-, Obst- u. Hallen
  • LIV. Uferrecht, Ufergrundstücke
  • LV. Umsatzsteuer
  • Tabelle: [Umsatzsteuerbetrag]
  • LVI. Vermiethungs- und Verpachtungssachen
  • LVII. Vorgärten
  • LVIII. Vorkaufsrecht
  • LIX. Wasserverbrauchs-Kontrolle
  • LX. Zinsen
  • LXI. Zwangsversteigerung
  • Nachträge
  • Sachregister
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

LVII. Vorgärten. — LVIII. Vorkaufsrecht. 237 
polizeilichen Bestimmungen gemäß als Vorgarten einzurichten 
und zu unterhalten; oder es kann auch das Vorgartenland mit 
der Verpflichtung aufgelassen werden, daß Käufer dasselbe auf 
Verlangen der Stadtgemeinde zurückgewähren muß. 
6. Bei der Berechnung der bebaubaren Flächen eines 
Grundstücks bleiben Vorgärten außer Betracht, denn die im 
8 2 Nr. 1 der Baupolizei-Ordnung für den Stadttreis Berlin 
v. 15. 8. 97 erwähnten Linien müssen von der Baufluchtlinie 
ab gemessen werden. 
LVIII. Vorkaufsrecht. 
1. Bei den Vorkaufsrechten der Stadtgemeinde handelt es 
sich nicht um ein aus dem Obereigenthum des Lehns- oder 
Grundherrn resultirendes aufgehobenes Heimfallsrecht, vielmehr 
sind dieselben bei der Erbberpachtung der Kämmereigüter vertrags— 
mäßig konstituirt, so daß in Gemäßheit der 88 2 Nr. 6G und 4 
Ablösungs-Ges. v. 2. 8. 50 für die Löschung des Vorkaufsrechts 
Entschädigung gefordert werden kann. Okfr. Striethorst 
Bd. 26 S. 51. 
2. Die Eintragungsformeln der Vorkaufsrechte, welche zu 
einem großen Theil aus den Jahren vor der Emanation des 
Allg. Landrechts stammen, enthalten in diesen Fällen die Pflicht 
des Verkäufers, das Grundstück vor dem Verkaufe der 
Stadtgemeinde anzubieten, während die Ausübung des Vor— 
kaufsrechts nach 8 504 BGEB. den Abschluß des Kaufs— 
geschäfts voraussetzt. Die Grd. nimmt den Standpunkt ein, 
daß die Vorschrift des BGB. maßgebend ist, falls Interessenten 
vor dem Verkaufe vorstellig werden, da sonst durch Simulation 
leicht ein Betrug versucht werden kann. 
3. Ueber das Vorkaufsrecht bestimmt das BGB. unter 
Anderem: 
J. Im 2. Buche: Recht der Schuldverhältnisse: 
8 504. Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum 
Verkaufe berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, 
sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kauf— 
dertrag über den Gegenstand geschlossen hat. 
8 505. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung 
bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. 
Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der 
Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten
	        

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