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Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin
Erschienen:
Berlin: W. & S. Loewenthal, 1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
IV, 266 Seiten
Berlin:
B 735 Städtebau. Raumordnung. Bau- und Wohnungswirtschaft: Immobilienmarkt
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15467720
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 735/90
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
XLVIII. Stempelsteuer

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Abkürzungen
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Allgemeines
  • II. Abbruch von Gebäuden
  • III. Anerkennungsgebühren
  • IV. Ausscheiden von Grundstücken aus der Verwaltung der Deputation
  • V. Baubereisungen
  • VI. Benutzung (öffentliche) städtischer Gebäude durch Dritte
  • VII. Berechtigungen auf fremden Grundstücken
  • VIII. Bürgersteig
  • IX. Dampfer-Anlegestellen
  • X. Einzäunung von Grundstücken
  • XI. Entwässerungsabgabe
  • XII. Etats-, Kassen- und Rechnungswesen
  • XIII. Feuerkassen-Beiträge, Feuerversicherungen
  • XIV. Feuerwachtgrundstücke
  • XV. Freihäuser
  • XVI. Fundschoß, Grundzins, Scharrenzins
  • XVII. Geschäftsbereich der Grundeigenthums-Deputation
  • XVIII. Geschäftsverfahren
  • XIX. Geschäftsvertheilung
  • XX. Grundbuch-Regulirungen
  • XXI. Grundsteuer
  • Tabelle: Die Grundsteuer-Ordnung
  • XXII. Grundstücks-An- und Verkäufe
  • XXIII. Grundstücks-Aufseher
  • XXIV. Grundstücks-Erwerbungs-Fonds
  • XXV. Grundstücks-Inventarium. Grund- und Lagerbuch. Vermögens-Uebersichten
  • XXVI. Hausanschlüsse an die Kanalisation
  • XXVII. Hauskuratoren. Hausverwalter (Vizewirthe)
  • XXVIII. Heberegister
  • XXIX. Insertionswesen
  • XXX. Kassen-Ordres
  • XXXI. Ladegerechtigkeiten und Lade- u. Gebühren
  • XXXII. Lichtenberger Hoheitsrechte und Berechtigungen
  • XXXIII. Löschungen
  • XXXIV. Mieths- und Pachtreste
  • XXXV. Müll- u. Abfuhr
  • XXXVI. Nachtwachtwesen
  • XXXVII. Patronats-Angelegenheiten
  • XXXVIII. Prozeß-Angelegenheiten
  • XXXIX. Reparaturen
  • XL. Rixdorf
  • XLI. Rüdersdorf
  • XLII. Rummelsburg
  • Tabelle
  • XLIII. Schenkungsbriefe
  • XLIV. Schulden-Konto
  • XLV. Sicherheitsbestellung (Kautionen)
  • XLVI. Sitzungen
  • XLVII. Stätteplatzregister
  • XLVIII. Stempelsteuer
  • Tabelle: Einspruchs-, Klage- u. Fristen gegen Steuer-Veranlagungen
  • IL. Steuersachen
  • L. Straßen, Plätze, Wege
  • LI. Tisch- oder Tafelgelder
  • LII. Treptow
  • LIII. Trink-, Obst- u. Hallen
  • LIV. Uferrecht, Ufergrundstücke
  • LV. Umsatzsteuer
  • Tabelle: [Umsatzsteuerbetrag]
  • LVI. Vermiethungs- und Verpachtungssachen
  • LVII. Vorgärten
  • LVIII. Vorkaufsrecht
  • LIX. Wasserverbrauchs-Kontrolle
  • LX. Zinsen
  • LXI. Zwangsversteigerung
  • Nachträge
  • Sachregister
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

210 II. Steuersachen. — L. Straßen, Plätze, Wege. 
auf die Rittergüter der Kurmark nach dem geschätzten Werthe 
des Grundbesitzes vertheilt wird. 
Abzulösen ist diese Steuer ebensowenig, wie eine andere 
auf das Vermögen gelegte Steuer, welche jedes Mal für einen 
bestimmten Zeitraum veranlagt wird. (etr. J.der. 58306 11 
Grd. 98 in Abgaben Nr. 29 u. Bl. 148 Bd. II Abgaben 28.) 
Für die gegenwärtige 8. Amortisationsperiode dieser Kriegs— 
schuldensteuer (V. 1. 1. 1898 bis Ende Dezember 1909) gilt 
das durch Allerhöchsten Erlaß v. 5. Juli 1802 genehmigte, als 
Ertrabeilage zum 33. Stück des Amtsblattes der Regierung 
VPolsdam von 1892 abgedruckte Reglement vom 29. Jannar 
l. Straßen, Plätze, Wege. 
4. Durch den Vertrag vom 11. 80. und 31. Dezember 1875, 
deröffentlicht in Nr. 9 des Preußischen Staatsanzeigers von 
1876 und Seite 82 und 33 des Gemeinde-Blattes von 1876. 
hat der Fiskus gegen eine von ihm zu zahlende jährliche, in— 
zwischen abgelöste, Pauschalsummeé die innerhalb des städtischen 
Weichbildes gelegenen, dem öffentlichen Verkehr dienenven 
Brücken, Straßen, Wege, Plätze und Promenaden nebst Zubehör 
der Stadtgemeinde mit dem J. 1. 1876 zum Eigenthum abge— 
treten. Ausgenommen sind: Lustgarten, Opernplatz, Königs⸗ 
platz, die beiden Rasenplätze an beiden Seiten der Alsenstraße 
und die öffentlichen Denkmäler und Kunstwerke (auch auf der 
Langen und Schloßbrücke). Auf Grund der Kabineis Ordre vom 
28. Dezember 1875 (Gemeinde-Blatt von 1876 S. 32) hat der 
Minister des Innern durch Erlaß vom 1. 1. 76 Amisblan 
S. 8 vom 1. 1. 76 ab der Stadtgemeinde Berlin „die 
bezügliche örtliche (Straßenbau-) Polize; nach 8 62 der Stödte 
ordnung vom 830. Mai 1888 widerruflich zur eigenen Ver 
waltung“ übertragen. Dem Polizei Präsidium verbleiben die 
Rechte einer Landespolizei-⸗Behörde über die der Stadtgemeinde 
zur eigenen Verwaltung überlassene Straßenbau-Polizei, soweit 
nicht die 88 5, 8, 9, 10, 18 Gesetz vom 2. 7. 7N5 TGesé. 
S. 561) besondere Vorschriften enthalten. 
2. Nach den Motiven des Straßenfluchtges. v. 2. 7. 7õ ist 
„ein Bebauungsplan nichts Anderes als die Feststellung von 
Fluchtlinien im Voraus nach einem einheitlichen Plane, welcher 
die Richtung der Straßen, die Anlegung öffentlicher Plätze 
u. s. w. in Obacht nimmt und er giebt nichts Anderes als eine 
geordnete Gruppirung derjenigen Linien, welche bei der Bebauung
	        

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