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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : nebst den Bekanntmachungen betr. Eigengewichte von Baumaterialien usw. und zulässige Beanspruchungen, der Baupolizei-Gebührenordnung den Bekanntmachungen betr. einzureichende Bauvorlagen, den allgemeinen Verfügungen betr. Auslegung einzelner Bestimmungen der Bauordnung und dem Nachtrag betr. Baubeschränkungen der Schöneberger Wiesen usw. : nach dem amtlichen Wortlaut
Erschienen:
Berlin: Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn (Gropius'sche Buch- und Kunsthandlung), 1904
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
74 Seiten
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465345
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 18:1899
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Bekanntmachung vom 30. März 1896 betr. Ergänzung der Bestimmungen über die Bauvorlagen

Schnellzugriff

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  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • Bekanntmachung des Polizei-Präsidenten vom 21. Februar 1887
  • Baupolizei-Gebührenordnung für die Stadtkreise Berlin und Charlottenburg vom 27. März 1896
  • Bekanntmachung vom 30. März 1896 betr. Ergänzung der Bestimmungen über die Bauvorlagen
  • Bekanntmachung vom 15. August 1897 betr. die einzureichenden Bauvorlagen
  • Allgemeine Verfügung vom 10. Oktober 1898 betreffend die Auslegung und Anwendung einzelner Bestimmungen der Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897
  • Bekanntmachung des Polizei-Präsidenten vom 3. März 1899 betr. die zulässige Beanspruchung des Flußeisens
  • Nachtrag vom 11. August 1899 zur Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 betr. Baubeschränkungen der Schöneberger Wiesen (Hansa-Viertel) usw.
  • Zusammenstellung vom 3. April 1903
  • Sachregister
  • Abänderung betr. den § 42 der Baupolizei-Ordnung usw. vom 15. August 1897
  • Farbkarte

Volltext

48 
A 
Zur Ermittlung des Rauminhalts ist zu multiplizieren 
die im Sinne der Baupolizei-Ordnung bebaute Grund- 
fläche, wie sie sich aus dem Lageplane nach Abzug der 
nach dem Hofe zu belegenen Balkone und Erker ergibt, 
d. h. also die in Höhe der Erdoberfläche quer durch 
das Gebäude gelegte Fläche, mit der Höhe — gemessen 
von der Oberkante des Kellerfußbodens bezw., wo kein 
Keller vorhanden ist, von der Oberkante des Fußbodens 
des Erdgeschosses bis zur Oberkante des Hauptgesimses, 
Eine nach denselben Grundsätzen aufgestellte Raum- 
inhaltsberechnung ist jedem Antrage auf Verlängerung 
eines vor dem 1. April 1896 erteilten Bauscheins 
beizufügen. 
Bei Nachsuchung der baupolizeilichen Genehmigung zu 
erheblicheren Um- und Erweiterungsbauten ist auf dem 
Bauplane eine Berechnung des kubischen Inhalts der- 
jenigen Räume einzutragen, um deren Neuanlage oder 
Umwestaltung es sich handelt. 
Berlin. den 80. März 1896. 
Der Polizei- Präsident, 
vv. Windheim. 
Bekanntmachung 
vom 15. August 1897 betr. die einzureichenden Bau- 
varlaren. 
Auf Grund der 88 28 Ziffer 6 und 43 der Baupolizei- 
ordnung für den Stadtkreis Berlin vom heutigen Tage werden 
anter Aufhebung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1887 
über die mit dem Antrage auf baupolizeiliche Genehmigung 
einzureichenden Bauvorlagen folgende weitere Vorschriften 
gegeben: 
1. Sämtliche Anträge auf Erteilung einer baupolizeilichen 
Genehmigung, mit Ausnahme der unter Ziffer 6 angeführten.
	        

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