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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1894 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1894 (Public Domain)

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Monografie

Urheber (Körperschaft):
Märkisches Provinzial-Museum
Titel:
Das Märkische Provinzial-Museum der Stadtgemeinde Berlin von 1874 bis 1899 : mit einem Anhang, betreffend das Königsgrab von Seddin, Kreis West-Priegnitz : Festschrift zum 25jährigen Bestehen
Erschienen:
Berlin: P. Standkiewicz' Buchdruckerei, 1901
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
38 Seiten, 21 ungezählte Blätter
Berlin:
B 574 Museen. Archive: Einzelne Museen
Dewey-Dezimalklassifikation:
060 Organisationen, Museumswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15466444
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 574 Märk 29 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Abbildung

Titel:
Kleiner Hof

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  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1894 (Public Domain)
  • No. 1 (1-6), 30. Dezember 1893
  • No. 2 (8-23), 6. Januar 1894
  • No. 3 (24-28), 13. Januar 1894
  • No. 4 (34-41), 20. Januar 1894
  • No. 5 (54-55), 22. Januar 1894
  • No. 6 (56-74), 27. Januar 1894
  • No. 7 (80-94), 3. Februar 1894
  • No. 8 (98), 10. Februar 1894
  • No. 9 (99-112), 10. Februar 1894
  • No. 10 (117-130), 17. Februar 1894
  • No. 11 (136), 24. Februar 1894
  • No. 12 (137-153), 24. Februar 1894
  • No. 13 (198-215), 3. März 1894
  • No. 14 (220), 5. März 1894
  • No. 15 (221-222), 6. März 1894
  • No. 16 (223-238), 10. März 1894
  • No. 17 (242), 10. März 1894
  • No. 18 (243), 12. März 1894
  • No. 19 (244), 14. März 1894
  • No. 20 (245-251), 17. März 1894
  • No. 21 (271), 19. März 1894
  • No. 22 (272), 20, März 1894
  • No. 23 (273), 24. März 1894
  • No. 24 (274-279), 24. März 1894
  • No. 25 (282), 28. März 1894
  • No. 26 (283-293), 31. März 1894
  • No. 27 (298-313), 7. April 1894
  • No. 28 (317-320), 14. April 1894
  • No. 29 (324-335), 21. April 1894
  • No. 30 (354), 24. April 1894
  • No. 31 (355), 25. April 1894
  • No. 32 (356-365), 28. April 1894
  • No. 33 (367-378), 5. Mai 1894
  • No. 34 (381), 7. Mai 1894
  • No. 35 (382-400), 19. Mai 1894
  • No. 36 (404-413), 26. Mai 1894
  • No. 37 (416-434), 2. Juni 1894
  • No. 38 (471-497), 9. Juni 1894
  • No. 39 (505), 8. Juni 1894
  • No. 40 (506-529), 16. Juni 1894
  • No. 41 (546-567), 23. Juni 1894
  • No. 42 (574), 27. Juni 1894
  • No. 43 (575-649), 1. September 1894
  • No. 44 (658-664), 8. September 1894
  • No. 45 (700-717), 15. September 1894
  • No. 45 (718-721), 15. September 1894
  • No. 46 (722), 18. September 1894
  • No. 47 (723-740), 22. September 1894
  • No. 48 (757), 24. September 1894
  • No. 49 (758-763), 29. September 1894
  • No. 50 (765-782), 6. Oktober 1894
  • No. 51 (785), 8. Oktober 1894
  • No. 52 (786-801), 13. Oktober 1894
  • No. 53 (808-814), 20. Oktober 1894
  • No. 53 (815-817), 20. Oktober 1894
  • No. 54 (818-840), 27. Oktober 1894
  • No. 55 (843), 3. November 1894
  • No. 56 (844-856), 3. November 1894
  • No. 57 (885-895), 10. November 1894
  • No. 57 (896), 10. November 1894
  • No. 58 (897-905), 17. November 1894
  • No. 59 (908-915), 24. November 1894
  • No. 60 (918-933), 1. Dezember 1894
  • No. 61 (935-949), 8. Dezember 1894
  • No. 62 (966), 10. Dezember 1894
  • No. 63 (967-984), 15. Dezember 1894
  • No. 64 (996-1001), 22. Dezember 1894
  • No. 65 (1006), 24. Dezember 1894

Volltext

/ 
73 
Wenn {«§.-/ Absatz 3 Nr. 2 der in der Ministcrial.Jnstruktion 
vom 9 0 Juni 1853 (Ministerialblatt der inneren Verwaltung Seite 138) 
in Be,na genommenen Instruktion für die Stadlmagistrate vom 
25 Mai 1835 (tr- Kamptz. Annalen Band XIX Seite 733) von 
einer Disziplin tu, Vorn. m'mi der städtischen Deputationen über 
deren Bürgermitglieder insoweit die Rede ist, als er an sie die nöthigen 
Erinnerungen und Zurechtweisungen zu erlassen hat, so sind darunter 
lediglich geschäftsleitende Maßnahmen zu verstehen, deren der Vor 
sitzende nicht entrathen kann, weil er für die Ordnungsmäßigkeit des 
Geschäftsganges verantwortlich ist und deshalb Mittel besitzen mutz, 
die geeignet sind, darauf hinzuwirken. Derartige Einwirkungen des 
Vorsitzenden der Deputationen auf deren Mitglieder unterscheiden sich 
in nichts von der geschäftsleitendcn Thätigkeit des Vorsitzenden anderer 
Kollegien, der, ohne eine Disziplinarstrafgewalt gegen deren Mitglieder 
zu besitzen, diese auf anderem Wege als durch Ordnungsstrafen zur 
ordnungsmäßigen Besorgung ihrer Dienstobliegenheiten anhalten muß, 
wenn anders er seiner Pflicht genügen soll, die Geschäfte in dem ge 
hörigen Gange zu erhalten. 
Uebrigens sind aus einem anderen Gebiete der Selbstverwaltung, 
nämlich bei den gewählten Mitgliedern der Kreisausschüsse, analoge 
Verhältnisse in disziplinärer Beziehung anzulreffen. Die genannten 
Mitglieder können zwar nach 8- 39 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195) 
aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte 
rechtfertigen, im Wege des Disziplinarverfahren ihrer Stellen enthoben 
werden, im übrigen aber besteht mit Rücksicht auf die Entwickelung jener 
Bestimmung aus dem §. 133 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 
(Gesetzsammlung Seite 694) und die Entstehung dieser letzteren Vorschrift 
(vgl. Wachter, Kreisordnung Seite 214) darüber keine Meinungs 
verschiedenheit, daß Ordnungsstrafen gegen diese Beamten nicht verhängt 
werden dürfen (von Brauchitsch, Preußische Verwaltungsgesetze, 
Band II Seite 143 Note 308). 
War nach alle dem ein Einschreiten gegen den Kläger auf der 
Grundlage des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 überhaupt nicht 
zulässig, so war Beklagter nicht berechtigt, gegen ihn wegen eines 
rügenswerthen Dienstvergehens einen Verweis auszusprechen. 
Hiernach, und da wegen der Kosten die Bestimmungen in den 
§§. 103, 107 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung in 
Betracht kamen, war, wie geschehen, zu erkennen. 
Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Oberverwaltungs 
gerichts und der verordneten Unterschrift. 
(I-- 8.) 
gez. Persius. 
89. Vorlage (J.-Nr. 5 382 B. I. 93) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend den Kostenanschlag«zum Neubau 
der Gemeindemädchenschule nebst Lehrerwohngebäude 
und Umänderung der Luft- in Warmwasserheizung 
in der Knabenschule in der Elisabethkirchstr. 19/21. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat durch Beschluß vom 
16. Juni 1893, Protokoll Nr. 22, das ihr vorgelegte Projekt zum 
Neubau der Gemeinde-Mädchenschule nebst Lehrerwohngebäude in der 
Elisabethkirchstr. 19/21 mit der Maßgabe genehmigt, daß in der 
Knabenschule an Stelle der Luftheizung eine Warmwasserheizung an 
gelegt und ein hiernach umgerechneter Kostenanschlag zur Genehmigung 
vorgelegt wird. 
Diese Umrechnung ist nunmehr von unserer Bauverwaltung aus 
geführt. 
Der Stadtverordneten-Versammlung übersenden wir beifolgend 
4 Vol. Kostenanschläge mit 284 500 JC abschließend, zur Prüfung 
und Genehmigung und bemerken gleichzeitig, daß in dem Spezial- 
Etat 35 pro 1894/95, Extraordinartum Titel II. B. Pos. 4, die Rest 
summe mit 154 500 JC eingestellt worden ist. 
Wir ersuchen um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung genehmigt den ihr vorgelegten mit 
284 500 JC abschließenden Kostenanschlag zum Neubau der 
Gemeinde-Mädchenschule nebst Lehrerwohngebäude, sowie 
Umänderung der Luft- in Warmwasserheizung in der Knaben 
schule Elisabethkirchstr. 19/21. 
Berlin, den 1. Februar 1894. 
Magistrat hiesiger König!, ^aupt- und Residenzstadt, 
gez. Zelle. 
90. Borlage — zur Beschlußfassung —, betreffend die 
Errichtung einer Futtermauer in der Grenzstraße 
vorlängs dem Grundstücke der Berliner Maschinenbau- 
Aktien-Gesellschaft vormals L. Schwartzkopff und 
Regulirung des Bürgersteiges daselbst. 
In Folge des Umbaues der Berlin-Stettiner Eisenbahn und der 
damit verbundenen Straßen-Erhöhung hat sich die Lage des Grundstücks 
der Berliner Maschinenbau-Aktien-Gcsellschaft vormals L. Schwartz 
kopff zu den dasselbe umgebenden Straßen insofern schwierig gestaltet, 
als das Grundstück jetzt ca. 3—4 m unter betn Straßen-Niveau liegt. 
Durch Verhandlungen mit der genannten Gesellschaft war es schon 
früher gelungen, soweit die Hussitenstraße und die Straße 88 in Be 
tracht kommen, geregelte Verhältnisse dadurch zn schaffen, daß in der 
Hussitenstraße eine Futtermauer und in der Straße 88 eine abgepflasterte 
Böschung zum Schutze des Fabrikgrundstücks bezw. der betreffenden 
Straßen hergestellt wurde. Nur noch in der Grenzstraße bedarf der 
jetzige Zustand dringend der Abhülfe. Hier ist zwar schon in früheren 
Jahren von der Aktien-Gesellschaft eine Böschung angelegt, welche 
dann später in ein Bollwerk umgewandelt worden ist; das letztere ist 
aber nach dem Gutachten der IX. Stadtbau-Jnspektion im Laufe der 
Zeit derartig schadhaft geworden, daß trotz fortwährender Reparaturen 
jederzeit größere Abstürze des Straßenlandes zu befürchten sind, wie 
denn solche thatsächlich auch schon wiederholt stattgefunden haben. Um 
die Straße und das Fabrikgrundstück in definitiver Weise zu sichern, 
erscheint die Errichtung einer Futtermauer, wie sie in der Hussitenstraße 
bereits vorhanden ist, erforderlich; eine Böschungs-Abpflasterung wie 
in Straße 88 würde nur ein Nothbehelf sein und ist deshalb nicht 
zu empfehlen. 
Die Bau-Deputation ist daher mit dem Vertreter der Aktien- 
Gesellschaft, welche an dem Bau der Futtermauer dasselbe Interesse 
hat, wie die Stadtgemeinde, wegen einer Beitragsleistung zu den Bau 
kosten einer solchen Mauer in Verbindung getreten. Die Gesellschaft 
hat sich bereit erklärt einen Zuschuß von 7 500 JC zu den überschläglich 
auf 15000berechneten Baukosten zu gewähren, auch auf Erstattung 
der ca. 600 JC betragenden Kosten, welche ihr durch das wiederholte Ein 
stürzen bezw. Wiederherstellen des Bürgersteiges angeblich entstanden sind, 
zu verzichten, falls die Stadtgemcinde die Futtermauer auf ihrem Straßen 
lande und in der Grenze mit dem Fabrikgrundstücke, also in der Linie 
AB des beigefügten, für die dortigen Akten bestimmten Lageplanes 
errichtet und gleichzeitig den Bürgersteig in der vorhandenen Breite 
auf ihre Kosten regulirt. Die Kosten der nothwendig werdenden 
Neueinfriedigung des Fabrikgrundstücks trägt selbstverständlich die 
Gesellschaft. 
Von Errichtung der Futtermauer in der Bauflucht der Grenz 
straße mußte von vornherein abgesehen werden, da die Gesellschaft 
die Abtretung ihres vor dieser Bauflucht belegenen Landes zur Straße 
in Anbetracht des immer mehr sich erweiternden Fabrikbetriebes ab 
gelehnt hat. Zu einer Verbreiterung der vorhandenen Straße liegt 
aber nach der Aeußerung der Bau-Deputation eine Nothwendigkeit 
nicht vor, da die gegenwärtige .Dammbreite von 11,»« m und die 
jetzige Bürgersteigbreite von 1,4« in bis 1,»» m für den Verkehr aus 
reicht, zumal der Bürgersteig auf der gegenüberliegenden Seite 7 m 
breit ist. 
Da das Bürgersteigpflaster aus Anlaß der Errichtung der Futter- 
mauer ohnehin aufgenommen werden muß, so empfiehlt es sich, gleich 
zeitig auch eine Regulirung des Bürgersteiges vorzunehmen, deren 
Kosten überschläglich auf 1 650 JC berechnet worden sind, sich jedoch 
noch um den Werth der zu gewinnenden alten Rundsteine ermäßigen 
werden. 
Wir halten das Abkommen mit der Aktien-Gesellschaft für an 
nehmbar und ersuchen im Einvernehmen mit der Bau-Deputation die 
Stadtverordneten-Versammlung um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
städtischerseits in der Grenzstraße vorlängs dem Grundstücke 
der Berliner Maschinenbau - Aktien - Gesellschaft vormals 
L. Schwartzkopff, und zwar auf dem der Vorlage 
des Magistrats beigefügten Lageplane roth ausgezogenen 
Linie A B eine Futtermauer errichtet, auch der Bürgersteig 
längs der Futtermauer auf städtische Kosten in der vor 
handenen Breite regulirt werde, unter der Bedingung, daß 
die Aktien-Gesellschaft 
1. die Summe von 7 500 JC als Beitrag zu den Herstellungs 
kosten der Futtermauer zahlt; 
2. auf Ersatz des ihr durch wiederholtes Einstürzen des 
Bürgersteiges angeblich erwachsenen Schadens verzichtet, und 
3. die erforderlich werdende Neu-Einfriedtgung des Fabrik 
grundstücks auf eigene Kosten bewirken läßt. 
Ferner genehmigt die Versammlung, daß die von der 
Stadtgemeinde aufzuwendenden Geldmittel von zusammen 
16 650 JC in das Extraordinarium des Spezial-Etats Nr. 36 
pro 1894/95 eingestellt werden. 
Berlin, den 29. Januar 1894. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt, 
gez. Zelle.
	        

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