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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 25.1975,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 25.1975,1 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Stinde, Julius
Titel:
Emma : das geheimnisvolle Hausmädchen oder der Sieg der Tugend über die Schönheit : parodistischer Kolportage-Roman / von Julius Stinde
Erschienen:
Berlin: Verlag von Carl Freund, 1904
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
VIII, 224 Seiten
Fußnote:
Seite 42 fehlt in der Digitalisierungsvorlage (Druckfehler)
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15467432
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Stin 14
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Achtzehntes Kapitel. Friederikens Beichte

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 25.1975,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1975
  • Ausgabe 1975,1 Nr. 1, 8. Januar 1975
  • Ausgabe 1975,2 Nr. 2, 10. Januar 1975
  • Ausgabe 1975,3 Nr. 3, 17. Januar 1975
  • Ausgabe 1975,4 Nr. 4, 23. Januar 1975
  • Ausgabe 1975,5 Nr. 5, 24. Januar 1975
  • Ausgabe 1975,6 Nr. 6, 31. Januar 1975
  • Ausgabe 1975,7 Nr. 7, 6. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,8 Nr. 8, 7. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,9 Nr. 9, 12. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,10 Nr. 10, 13. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,11 Nr. 11, 14. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,12 Nr. 12, 20. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,13 Nr. 13, 21. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,14 Nr. 14, 27. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,15 Nr. 15, 28. Februar 1975
  • Ausgabe 1975,16 Nr. 16, 5. März 1975
  • Ausgabe 1975,17 Nr. 17, 6. März 1975
  • Ausgabe 1975,18 Nr. 18, 7. März 1975
  • Ausgabe 1975,19 Nr. 19, 13. März 1975

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 25. Jahrgang MNr.6 31. Januar 1975 3559 
Zu Art. 6 ErbStRG i. V. mit 8 19 ErbStG a. F. (Erbschaft- die Vereinbarung der Gütergemeinschaft in Sonder- 
steuerversicherungen) fällen (vgl. Artikel 5 ErbStRG). 
1. Nach Artikel 6 ErbStRG gilt für Erbschaftsteuerver- Die Vorschriften über die Erhebung einer Erbersatz- 
sicherungsverträge eine Übergangsregelung. Unter steuer für Familienstiftungen und Familienvereine fin- 
diese Übergangsregelung fallen alle Verträge, für die den erstmals ab 1. Januar 1984 Anwendung (88 1 
der Antrag noch vor dem 3. Oktober 1973 beim Ver- Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). 
sicherungsunternehmen eingegangen ist. Daß das Ver- . . 
sicherungsunternehmen den Antrag erst nach dem 2. Die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes von 1959 
Stichtag angenommen hat, ist unbeachtlich. gelten sowohl in materieller als auch in verfahrens- 
x : z 4 rechtlicher Hinsicht für alle Erwerbe weiter, bei denen 
Ab 1. Januar 1974 mindert sich der Teil der Versiche- die Steuerschuld vor dem 1. Januar 1974 eingetreten 
rungssumme, der bei der Feststellung des steuerpflich- ist. Sie gelten also sowohl in Fällen, in denen der Er- 
tigen Erwerbs unberücksichtigt bleibt, für jedes dem werb erst nach dem 31. Dezember 1973 veranlagt wird, 
Kalenderjahr 1973 bis zum Eintritt des Versicherungs- als auch in Fällen der Berichtigung einer früheren 
falls folgende Jahr um 5 v.H. Bei einem Erbfall im Veranlagung, die erst nach dem 31. Dezember 1973 
Jahre 1974 sind somit nur noch 95 v. H. begünstigt. durchgeführt wird. Auf den Grund der Berichtigung 
Begünstigt ist jeweils ein entsprechender Prozentsatz kommt es dabei nicht an. Für Erwerbe, bei denen die 
der Versicherungssumme, höchstens jedoch ein ent- Steuerschuld erst nach dem 31. Dezember 1973 ent- 
sprechender Prozentsatz der Steuerschuld. Unter die- steht, sind von den Vorschriften des ErbStG 1959 nur 
sen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das noch die Vorschriften des 8 19 ErbStG über die Erb- 
Versicherungsunternehmen nur einen dem begünstig- schaftsteuerversicherung (Artikel 6 ErbStRG) und die 
ten Prozentsatz entsprechenden Teil der Versicherungs- Vorschriften des 8 10 Abs. 2 ErbStG a. F. über die Auf- 
summe an das Finanzamt abführt. Der Restbetrag der lösung von Familienstiftungen (Artikel 7 ErbStRG) 
Versicherungssumme. kann dem durch den Versiche- anzuwenden. 
rungsvertrag Begünstigten ausgezahlt werden, 3, Die Vorschriften des neuen Erbschaftsteuergesetzes 
i j rsicherungsunter- sind auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld vor dem 
N ehden) ErbStG (Anzeigepflicht der Versich 5 EI ch Nr NIE ist, ea ‚Das 
K ; ; . gilt auch für Vorschriften, wonach eine Befreiung 
Nach $ 7 AbS. + ErbStDV m verbindung mit Artikel 8 rückwirkend wieder entfallen kann. War z.B. im Jahre 
ErbStRG darf die Anzeige bei Kapitalversicherungen un- 1973 eine steuerfreie Zuwendun N : 
: ; g an eine Pensions- 
terbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 1 000 DM nicht oder Unterstützun 
: : ? © gskasse erfolgt ($ 18 Abs. 1 Nr. 16 
übersteigt. Bis zum Erlaß einer neuen Durchführungsver- ErbStG a.F.), so kommt ein rückwirkender Wegfall 
ordnung kann von der Anzeige abgeschen Werden, Wenn dieser Steuerfreiheit auch dann nicht in Betracht 
der auszuzahlende Betrag 2 000 DM nicht übersteigt. wenn nach 8 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG die Vorausset- 
i zungen hierfür ‚heute vorliegen würden. In den Fällen 
z8 7 ErbStG CAUWERCUE der neuen Vorschriften) des 8 30 ErbStG a. F. kann jedoch die Jahressteuer 
1. Die Vorschriften des neuen Erbschaftsteuergesetzes nach 8 23 Abs. 2 ErbStG abgelöst werden. 
finden Anwendung auf Erwerbe, bei denen die Steuer- 
schuld nach dem 31. Dezember 1973 entstanden ist. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten 
Daß das Ereignis, auf das letztlich der Erwerb zurück- Finanzbehörden der anderen Bundesländer. 
geht, z.B. bei einem aufschiebend bedingten Tor 
(8 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG), noch vor dem Jahre 1 5 
eingetreten ist, bleibt dabei ohne Bedeutung. In be- Berlin, den 20. Dezember 1974 
stimmten Fällen sind die Vorschriften jedoch erstmals UID2-— S 3715 — 1/74 
auf Erwerbe anzuwenden, bei denen die Steuerschuld 
nach dem 31. Dezember 1974 entsteht. Dies gilt für Der Senator für Finanzen 
die Schenkung auf den Todesfall auf Grund gesell- 
schaftsrechtlicher Vereinbarung ($$ 3 Abs. 1 Nr. 2 Im Auftrage 
Satz 2, 37 Satz 2 ErbStG) und Hofferberth 
Umsatzsteuer 
Erlaß sungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen, und 
betr. Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerungen; zwar auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Ent- 
hier: Übernahme der Lasten, die einer Rückstellung gelten. Mit der Übernahme der Garantierückstellungen, also 
für Garantieleistungen zugrunde liegen im Zeitpunkt der Geschäftsveräußerung, befreit der Erwer- 
ber den Veräußerer im Innenverhältnis von seiner Garan- 
‘ (StZBI. Bin. 1975 8. 359) BE NEE DALE en DS CN EUR en ea 
An die Oberfinanzdirektion Berlin und die Finanzämter eil des Entgelts für die Geschäftsveräußerung. Dieser Lel 
des Entgelts ist mit dem Wert anzusetzen, der den Garan- 
Zu der Frage, wie die im Rahmen einer Geschäftsver- Heverpflchtungen nach ertragsteuerlichen Grundsätzen 
äußerung im ganzen vom Erwerber übernommenen Garan- beizumessen ist. Da der Veräußerer endgültig von seinen 
tieverpflichtungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind, gilt Verbindlichkeiten freigestellt wird, kann es auf die Höhe 
folgendes: des Entgelts keinen Einfluß haben, wenn die tatsächlichen 
Nach 8 10 Abs. 4 i.V. mit 8 10 Abs. 1 Satz 2 UStG rech- späteren Garantieaufwendungen des Erwerbers mit dem 
net zum Entgelt für eine Geschäftsveräußerung im ganzen Ne EA nt Me und TE An En 
alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Lei- Berichtigung der N reuerschül] N  Deim erSußerer U. des 
stung — hier das Unternehmen — zu erhalten. Wenn der : % 
Erwerber dabei die Garantieverpflichtungen des Veräuße- NEE N der 97 in ESCHE gemäß $ 17 Abs. 1 UStG 
rers übernimmt, dann befreit er diesen von einer Schuld, “MM aher nicht in Petracht, 
wendet ihm also einen Vermögensvorteil zu. Diese Schuld- Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten 
übernahme ist auf Grund ihrer ursächlichen Verbindung Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder (ver- 
mit der Geschäftsveräußerung als Teil des Entgelts für die gleiche Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 
Übertragung der Besitzposten anzusehen... Das gilt auch für 27. Dezember 1974 — IV A2-S7205-2/74 -—, das in die 
den Fall, daß der Erwerber eine vom Veräußerer gebildete USt-Kartei aufgenommen wird). 
Rückstellung für Garantieleistungen aus Kulanzgründen . 
mit der ausdrücklichen Verpflichtung übernimmt, die sich Berlin, den 27. Dezember 1974 
aus der Tätigkeit des Veräußerers noch ergebenden Ku- IIE11-— S 7205 — 1/73 
lanzansprüche zu befriedigen. R | 
Die übernommenen Garantieverpflichtungen sind bei der Der Senator für Finanzen 
Berechnung der Umsatzsteuer für die Geschäftsveräuße- Im Auftrage 
rung bereits im Zeitpunkt der Übernahme in die Bemes- Hofferberth
	        

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