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Amtliche Berichte über die Verhandlungen der Charlottenburger Stadtverordneten-Versammlung in den öffentlichen Sitzungen (Public Domain) Ausgabe 1904 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtliche Berichte über die Verhandlungen der Charlottenburger Stadtverordneten-Versammlung in den öffentlichen Sitzungen (Public Domain) Ausgabe 1904 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Stinde, Julius
Titel:
Emma : das geheimnisvolle Hausmädchen oder der Sieg der Tugend über die Schönheit : parodistischer Kolportage-Roman / von Julius Stinde
Erschienen:
Berlin: Verlag von Carl Freund, 1904
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
VIII, 224 Seiten
Fußnote:
Seite 42 fehlt in der Digitalisierungsvorlage (Druckfehler)
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15467432
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Stin 14
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Siebenundvierzigstes Kapitel. Der Prediger in der Wüste

Abbildung

Titel:
[Kämpfende Männer vom Ballon hängend]

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  • Amtliche Berichte über die Verhandlungen der Charlottenburger Stadtverordneten-Versammlung in den öffentlichen Sitzungen (Public Domain)
  • Ausgabe 1904 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Rednerliste
  • Inhaltsverzeichnis
  • 20. April 1904
  • 4. Mai 1904
  • 18. Mai 1904
  • 1. Juni 1904
  • 15. Juni 1904
  • 29. Juni 1904
  • 7. September 1904
  • 21. September 1904
  • 5. Oktober 1904
  • 6. Oktober 1904
  • 26. Oktober 1904
  • 9. November 1904
  • 23. November 1904
  • 7. Dezember 1904
  • 21. Dezember 1904

Volltext

— 
nur zu irgend welcher Andeutung eines bestimmien 
Antraͤges sich verdichteten. Es blieb bei den etwas 
dagen Andeutungen eines Pluralwahlrechts, dessen 
Maßstab nicht naͤher bezeichnet wurde. Demgegen⸗ 
uͤber glaubte denn die Mehrheit des Ausschusses, daß 
ebensowenig, wie hier irgend ein Maßstab angeführt 
werden könne, der nun den größeren oder geringeren 
Einfluß der einzelnen Wähler regeln solle, überhaupt 
irgend ein gerechter Maßstab sich finden lasse und 
daß damit dem gegenwärtigen Zustande der — sehr 
hervorragenden Ungleichmäßigkeit, will ich mal sagen, 
— 
rung des gleichen Wahlrechts. Deswegen empfiehlt 
Ihnen der von Ihnen eingefetzte Ausschuß, das gleiche 
Wahlrecht einzuführen, ohne irgend welche Beschrän— 
kung innerhalb derjenigen, die das Wahlrecht über 
Jaupt erhalten sollen. 
Die Antragsteller betonten nun aber, daß ja 
doch auch das allgemeine Wahlrecht in diesem An— 
rage verlangt werde, und daß dieses allgemeine 
Wahlrecht ja auch noch weiter gehe als das gegen— 
vãrtige. In dem Verlangen nach dem allgemeinen 
Wahlrecht steckt das Verlangen einmal nach Aufhe— 
zung des gegenwärtigen Zensus, den wir ja auch 
—D— b darin das Verlangen 
ꝛach Aufhebung der Beschränkung der Aufenthaltsdauer, 
velche wir ebenfalls heute bei den Wahlen zur Kom— 
mune haben; drittens steckt darin auch das Verlangen 
nach Aufhebung der Beschränkung, daß nur ein 
preußischer Bürger berechtigt ist, in der Gemeinde 
das Wahlrecht auszuüben, vielmehr wird in dem 
Antrage verlangt, daß jeder Deutsche, der in der 
Kommune wohne, auch in der Kommune das Wahl— 
recht haben solle. Auf die Frage, ob in diesem An— 
trage nicht auch das Verlangen stecke, daß nicht nur 
jeder Deutsche männlichen Geschlechts, sondern auch 
seder Deutsche weiblichen Geschlechts, der im Genusse 
der bürgerlichen Ehrenrechte sei, das Wahlrecht da⸗ 
aach erhalten solle, wurde die Antwort erteilt, daß 
die Antragsteller bei Einbringung ihres Antrages 
zunächst allerdings nur an das Wahlrecht der männ 
ichen Personen gedacht hätten, daß aber die Antrag⸗ 
teller durchaus gar kein Bedenken hätten, auch den 
veiblichen Personen das Wahlrecht zuzusprechen, und 
daß sie von einem dahin gehenden Antrage nur ab⸗ 
sehen, um die Erweiterung für das Wohlrecht der 
männlichen Bürger eher ermöglichen; selbstver⸗ 
tändlich würden aber die Antragsteller einem etwa 
oon anderer Seite gestellten Antrage, auch den 
Frauen das Wahlrecht zu erteilen, ihre Zustimmung 
geben. Ein solcher Antrag wurde indessen nicht ge— 
stellt. Der Ausschuß empfiehlt Ihnen also einen 
olchen Antrag auch nicht zu Beschlußfassung. Wohl 
aber ergab das Resultat der Abstimmung, nach län— 
gerer Diskussion, daß die Mehrheit des Ausschusses 
sich auf den Boden des allgemeinen Wahlrechts zu 
stellen wünscht, und daß der Ausschuß Ihnen das 
allgemeine Wahlrecht zur Annahme empfiehit, jedoch 
mit der einen Beschränkung der Aufenthaltsdauer 
Der Mehrheit des Ausschusses schienen die Gründe, 
die dafür vorgebracht wurden, daß jeder zugezogene 
Bürger sofort das Wahlrecht zur Kommune echalte, 
und die gerade aus der Eigenart der Charlottenbur 
ger Verhältnisse hergeholt wurden, nicht durchschlagend; 
der Ausschuß empfiehlt Ihnen daher, bei event zu 
unternehmenden Schritten zur Abänderung des Wahl 
rechts, die enn Aufenthaltsbeschraͤnkung von 
einem Jahr beizubehalten. 
„Was ich bisher erwähnt habe, bezog sich auf die 
Anderung des aktiven Wahlrechts. Der Anirag verlangte 
iber auch gleichzeitig eine grundlegende Anderung 
des passiven — — ————— daß das Pri⸗ 
dilegium, welches heute die Grundbefitzer, die Haus⸗ 
besißer haben, indem die Hälfte der Stadtverordneten 
zus Hausbesitzern bestehen muß, aufgehoben werde— 
In der Begruͤndung dieses Antrages, die im Plenum 
ja auch von mir gegeben wurde, hatte ich u. A. be⸗ 
merkt, daß nach den Verkaufszahlen der Grundstücke, 
die in den amtlichen Verwaltungsberichten des Ma— 
zistrats uns zugehen, ein Grundstück im durhchrnut 
alle 6 Jahre seinen Besitzer wechselt, daß also da— 
nach in keiner Weise davon gesprochen werden könne, 
daß etwa der Grundbesitz ein besonders festes, sta⸗ 
biles Element sei, daß etwa der Hausbesitzer dadurch, 
daß er ein Haus besitzt, in besonderer Weise an den 
Interessen der gesamten Kommune — die Kom— 
mune gefaßt als Gesamtbevölkerung — interessiert 
sei, sondern daß der Hausbesitz ein Gewerbe, ein Ge⸗ 
chäft geworden sei im Laufe der Zeiten, und daß 
»s sich deshalb durchaus nicht empfiehlt, diesem einen 
3weige Gewerbetreibender ein derart erhebliches 
Mehrrecht einzuräumen. Schon in der damaligen 
Sitzung wurde die Zuverlässigkeit der von mir da⸗ 
nals angegebenen Zahlen dahingehend bemängelt, daß 
wohl die Zahlen an sich richtig sein mögen, daß fie 
doch aber auf ihr Zustandekommen näher geprüft 
werden müßten, ehe man weittragende Masse aus 
olchen Zahlen ziehen könne. Es wurde dieser Ge—⸗ 
danke auch in dem Ausschuß aufgenommen, und der 
Magistrat um Auskunft darüber gebeten, wie sich 
der Grundbesitzwechsel in den letzten Jahren in Char⸗ 
lottenburg gestaltet habe. Die amtliche Auskunft 
darüber lautete nun, daß nach einer soeben stattge⸗ 
undenen Auszählung von 2944 bebauten Grund— 
tücken, die schon 6 Jahre oder länger als solche be— 
tehen, 1148 ihren Besitzer in den letzten 6 Jahren 
Jewechselt haben. Es haben also 1801 bebaute 
Brundstücke länger als 6 Jahre den jetzigen Eigen⸗ 
rümer behalten. In Prozenten heißt das: 61,2 /, 
bebaute Grundstücke haben in den letzten 6 Jahren 
den Besitzer nicht gewechselt. Bei unbebauten Grund⸗ 
tücken, die schon uͤber 6 Jahre bestehen, haben von 
der Gesamtzahl von 631 Grundstücken 230 in den 
letzten 6 an ihren Besitzer gewechselt. Es haben 
also 401 länger als 6 Jahre den ütigen Eigentuͤmer, 
d. h. 63,6 0/5. Bei allen Grundstücken — ich will 
die einzelnen Zahlen, die sich durch Summation er⸗ 
zeben, nicht noch einmal veriesen — stellt sich dem⸗ 
nach die Sache so, daß 68,3 0/0, also nicht viel 
veniger als /, der Grundstücke, den gegenwärtigen 
Besitzer länger als 6 Jahre haben. 
Es wurde aus diesen amtlichen Zahlen von 
einer Seite geschlossen, daß man danach in Charlotten⸗ 
aurg sehr wohl von einem befestigten Grundbesitz 
prechen könne, daß man in Charlottenburg sehr wohl 
davon sprechen dürfe, daß der Grund- und Hausbe⸗ 
itz nicht ein Geschäft, ein Gewerbe sei, wie andere 
Bewerbe auch, und daß es sich danach doch wohl 
empfehle, oder zum mindesten rechtfertigen lasse, daß 
die Haus- und Grundbesitzer an der Verwaltung der 
Bemeinde in stärkerer Weise beteiligt würden, als 
andere Gewerbetreibende. 
Demgegenüber wurde jedoch hervorgehoben, daß, 
wenn von allen Grundstücken auch 628/, innerhalb 
der letzten 6 Jahre den Besitzer nicht gewechselt haben, 
daß aber, wenn man sämtliche Verkaͤufe der letzten 
3 JVahre zusammenzähle, dabei eine Zahl heraus— 
omme, die alle Grundstücke einmal umfasse, die der 
Zahl aller Grundstücke gleich sei, dann ja nur um 
so mehr und um so schärfer bewiesen sei, daß bei
	        

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