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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Fontane, Theodor
Titel:
Schach von Wuthenow : Erzählung aus der Zeit des Regiments Gensdarmes / Theodor Fontane
Ausgabe:
Fünfte Auflage
Erschienen:
Berlin: F. Fontane, 1905
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
242 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Geschichte 1806 ; Konvention ; Offizier ; Selbstmord ; Belletristische Darstellung
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465979
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Fon 17
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Fünftes Kapitel. Victoire von Carayon an Lisette von Perbandt

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1959,52 Nummer 52, 7. August 1959
  • Ausgabe 1959,53 Nummer 53, 12. August 1959
  • Ausgabe 1959,54 Nummer 54, 14. August 1959
  • Ausgabe 1959,55 Nummer 55, 20. August 1959
  • Ausgabe 1959,56 Nummer 56, 21. August 1959
  • Ausgabe 1959,57 Nummer 57, 25. August 1959
  • Ausgabe 1959,58 Nummer 58, 27. August 1959
  • Ausgabe 1959,59 Nummer 59, 28. August 1959
  • Ausgabe 1959,60 Nummer 60, 4. September 1959
  • Ausgabe 1959,61 Nummer 61, 8. September 1959
  • Ausgabe 1959,62 Nummer 62, 9. September 1959
  • Ausgabe 1959,63 Nummer 63, 10. September 1959
  • Ausgabe 1959,64 Nummer 64, 11. September 1959
  • Ausgabe 1959,65 Nummer 65, 15. September 1959
  • Ausgabe 1959,66 Nummer 66, 16. September 1959
  • Ausgabe 1959,67 Nummer 67, 17. September 1959
  • Ausgabe 1959,68 Nummer 68, 18. September 1959
  • Ausgabe 1959,69 Nummer 69, 19. September 1959
  • Ausgabe 1959,70 Nummer 70, 25. September 1959
  • Ausgabe 1959,71 Nummer 71, 2. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,72 Nummer 72, 7. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,73 Nummer 73, 8. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,74 Nummer 74, 9. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,75 Nummer 75, 16. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,76 Nummer 76, 22. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,77 Nummer 77, 23. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,78 Nummer 78, 27. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,79 Nummer 79, 30. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,80 Nummer 80, 6. November 1959
  • Ausgabe 1959,81 Nummer 81, 10. November 1959
  • Ausgabe 1959,82 Nummer 82, 13. November 1959
  • Ausgabe 1959,83 Nummer 83, 14. November 1959
  • Ausgabe 1959,84 Nummer 84, 20. November 1959
  • Ausgabe 1959,85 Nummer 85, 27. November 1959
  • Ausgabe 1959,86 Nummer 86, 4. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,87 Nummer 87, 11. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,88 Nummer 88, 18. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,89 Nummer 89, 23. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,90 Nummer 90, 29. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,91 Nummer 91, 30. Dezember 1959
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Volltext

672 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.57 25. August 1959 
der Teilwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts. Die AfA des Ersatzwirtschaftsguts sind 
nach seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung seiner Anschaffungs- 
oder Herstellungskosten, vermindert um den Betrag der übertragenen stillen Rücklage, zu 
bemessen. 
{3) Voraussetzungen für das Verfahren nach Absatz 2 sind, 
1. daß die Entschädigung für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirt- 
schaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden ist, die die Folge 
des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind (z. B. Aufräumungskosten, ent- 
gehender Gewinn, Umzugskosten), und 
4. daß das Ersatzwirtschaftsgut wirtschaftlich dieselbe oder eine ent 
sprechende Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut. 
(4) Buchführende Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige, die 
den Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, können am Schluß des Wirtschaftsjahrs, 
in dem ein Wirtschaftsgut aus den in Absatz 2 bezeichneten Gründen aus ihrem Betriebsver- 
mögen ausgeschieden ist, eine steuerfreie „Rücklage für Ersatzbeschaffung“ bilden, 
wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, aber noch 
nicht vorgenommen haben. Die Rücklage kann für dieses Wirtschaftsjahr nur durch Bilanz- 
änderung oder aus Anlaß von Berichtigungsveranlagungen nachgeholt werden. Die Nach- 
holung der „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘“ in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht 
zulässig. 
(5) Die „Rücklage für Ersatzbeschaffung“‘“ kann in Höhe des Unterschieds zwi- 
schen dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (Absatz 1 letzter Satz) und, der 
Entschädigung (dem Entschädigungsanspruch) gebildet werden. Sie ist gesondert auszu- 
weisen und im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung durch Übertragung auf die An- 
schaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts aufzulösen. Das Ersatz- 
wirtschaftsgut ist zu diesem Zweck in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungs- 
kosten abzüglich des Betrags der aufgelösten „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘““ anzusetzen. 
(6) Der Gewinn, der infolge der Auflösung der im ausgeschiedenen Wirtschaftsgut_ent- 
haltenen stillen Rücklage entsteht, ist in den in den Absätzen 2 und 5 bezeichneten Fällen 
voll zu versteuern, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts am 
Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, 
nicht ernstlich geplant und nicht zu erwarten ist. Das gleiche gilt, wenn ein bewegliches 
Ersatzwirtschaftsgut bis zum Schluß des ersten Wirtschaftsjahrs oder wenn ein Grundstück 
oder ein Gebäude bis zum Schluß des zweiten Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr 
der Bildung der Rücklage für Ersatzbeschaffung folgt, weder angeschafft oder hergestellt 
noch bestellt worden ist. Diese Frist von einem bzw. zwei Jahren kann im Einzelfall an- 
gemessen verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Ersatz- 
beschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch 
nicht durchgeführt werden konnte (BFH-Urteil vom 4. 9. 1956 — BStBl III S. 332°]) 
Scheidet ein Wirtschaftsgut gegen Barzahlung und gegen Erhalt eines Ersatzwirtschafts: 
guts aus dem Betriebsvermögen aus oder wird die für das Ausscheiden eines Wirtschafts; 
guts erhaltene Entschädigung nicht in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschafts- 
guts verwendet, so darf die aufgelöste stille Rücklage bzw. die Rücklage für Ersatzbeschaf- 
fung nur anteilig auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (BFH-Urteil vom 3. 9. 
1957 — BStBI III S. 386”]). 
Beispiele: 
1. Letzter Buchwert des ausge- DM DM DM DM DM DM 
schiedenen Wirtschaftsguts . 30000 30000 230000 30000 30000 30 000 
2. Entschädigung bzw. Gegenlei- 
stung für das ausgeschiedene 
Wirtschaftsgut (Wert des Er- 
satzwirtschaftsguts zuzüglich 
der erhaltenen Barzahlung) =. 50000 50000 50000 50000 50000 50000 
3 Aufgelöste stille Rücklage (Ge- 
winn) bzw. Rücklage für Er- 
satzbeschaffung . .. ... 20000 20000 20000. 20000. 20.000 20000 
i Anschaffungs- oder Herstel- 
lungskosten des AErsatzwirt- 
schaftsguts . ........ 50000 40000 30000. 20000 10000 0 
5. Nicht zur Beschaffung eines 
Ersatzwirtschaftsguts verwen- 
deter Betrag... en le 0 10000 20000 30000 40000 50000 
6. Das Ersatzwirtschaftsgut wird 
angesetzt mit .......30000 24000 218.000 12000 6 000 — 
7. Es entsteht ein steuerpflichti- 
ger Gewinn in Höhe von. . . 0 4000 8000 12000 16000 20000 
(7) Scheidet bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen, 
die den Gewinn nach 8 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ein Wirtschaftsgut aus den in Absatz 2 be- 
zeichneten Gründen aus dem Betriebsvermögen, aus, so sind sämtliche Entschädigungslei- 
a] StZBl. Bln. 1957 S. 200, — >] StZBl. Bln, 1958 S. 137,
	        

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