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Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Thatbestand

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

krtheilung der Bauerlaubniß an und, falls das Grundstück nicht bebaut wird, vom Beginn des dritten 
Kalenderjahres nach erfolgter Verlegung der den Anschluß gestattenden Rohre in einer das Grundstfück 
angrenzenden Straße, eine jährlich am ersten Juli fällige Abgabe von zwei Mark pro Ar Grundfläche 
und darunter zu zahlen. 
Verkäuferin übernimmt keine Gewähr dafür, daß dem Käufer die Benutzung der Entwässerungs— 
inlage über den 1905 hinaus freistehen wird. 
88. 
Verkäuferin übernimmt als Besitzerin des Stammgrundstücks alle sonst der Gemeinde zufallenden 
Lasten und alle ihr Seitens der zuständigen Behörden aufzuerlegenden Einrichtungen, wie die Verwaltung, 
den Schulunterricht, die Armenpflege und das Feuerlöschwesen und zwar bis zur Bildung einer eigenen 
Bemeinde beziehentlich bis zum Anschluß an eine Nachbargemeinde. 
Zu allen diesen Lasten, sowie zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung der erwähnten 
Finrichtungen hat Käufer vom nach dem Verhältniß der abvperkauften Flächen 
zu dem nutzbaren Gesammtbesitze der Verkäuferin beizutragen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die 
abverkauften Flächen bereits bebaut sind oder nicht. Dabei wird der nutzbare Gesammtbesitz der Ver— 
käuferin, welcher der Vertheilung zu Grunde gelegt wird, auf rund hundertundsiebzig Hektar angenommen. 
8 10. 
Verkäuferin verpflichtet sich, nach Umwandlung des Gutsbezirks in eine selbstständige Gemeinde, 
deziehentlich nach der Zulegung desselben zu einer Nachbargemeinde die von ihr etwa hergestellten Anlagen 
ür die Entwässerung zu ihren Buchwerthen an die Gemeinde abzutreten, sofern letztere die Abtretung 
nnerhalb drei Jahren nach ihrer Konstituirung, beziehentlich nach erfolgtem Anschlusse der Kolonie 
beanspruchen sollte. 
Verkäuferin verpflichtet sich ferner, die sonst von ihr hergestellten Anlagen und getroffenen Ein— 
eichtungen, welche gemeinschaftlichen oder öffentlichen Zwecken dienen, insbesondere also auch die Straßen, 
zu jeder Zeit unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten, insofern dieselbe gleichzeitig die Unterhaltug diefer 
Anlagen und Eiurichtungen übernimmt. 
Nachdem Ansiedelungen in größerer Zahl entstanden waren, trat das Bedürfniß, die Villen— 
olonie Grunewald in eine selbstständige Gemeinde umzuwandeln, immer dringender hervor. 
Darauf gerichtete Verhandlungen wurden im Jahre 1894 eingeleitet. 
Das Einverständniß aller Betheiligten war nicht zu erzielen. Es wurde deshalb das im 82 
der Landgemeinde-Ordnung vom 83. Juli 1891 vorgesehene Verfahren eingeleitet. 
Am 24. September 1895 faßte der Kreisausschuß des Kreises Teltow folgenden Beschluß: 
„Die Grundstücke der Villenkolonie Grunewald, umfassend denjenigen 284,574 ha großen Theil des 
31. October 
orstfiscalischen Gutsbezirks Spandauer Forst, welcher durch Vertrag vom ener 1889 seitens des 
Königlichen Fiscus an die Kurfürstendamm-Gesellschaft verkauft worden ist, werden, weil das öffentliche 
Interesse es erheischt, auf Grund des 82 Nr. 4 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 von dem 
Forstgutsbezirk Spandauer Forst abgetrennt. Aus dem abgetrennten Gutsbezirkstheil wird, vorbehaltlich 
der Königlichen Genehmigung, ein neuer Landgemeinde-Bezirk gebildet.“ 
Der Bezirksausschuß und der Provinzialrath zu Potsdam haben die hiergegen erhobenen 
Beschwerden durch Beschlüsse vom 22. December 1896 und 7. Juli 1897 zurückgewiesen. 
Hierauf haben Seine Majestät der König mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 15. August 1898 
die Erhebung der Villenkolonie Grunewald zu einer selbstständigen Landgemeinde mit dem Namen 
„Grunewald“ zu genehmigen geruht. 
Im Wege der Verhandlung hatte sich die Kurfürstendammgesellschaft am 10. August 1895 
in rechtsverbindlicher Form erboten, die neue Gemeinde entsprechend auszustatten. 
Dieses Ausstattungsanerbieten, soweit es jetzt noch von Interesse ist, lautet wie folgt: 
Anerbieten 
der 
KRuxrfurstendamns⸗Gesellschaft 
über die 
Ausstattung der Villenkolonie Gruuewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbstündige Landgemeinde. 
Durch Vertrag vom 31. October / 5. November 1889 hat der Königl. Fiscus der Kurfürstendamm— 
Besellschaft von dem Gutsbezirke „Spandauer Forst“ eine Fläche von 284,57 ha zur Bebauung mit Land— 
häusern abverkauft. In dem Vertrage hat die Gesellschaft sich verpflichtet, die köommunale Abzweigung 
der gedachten Fläche von dem Gutsbezirke zu betreiben. Zu diesem Zwecke hat die Kurfürstendamm— 
Besellschaft die Bildung einer selbständigen Landgemeinde „Grunewald“ beantragt, deren Gemeindebezirk 
mit der erwähnten Kauffläche zusammenfallen und sich auf sie beschränken soll. 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft erbietet sich nun der neu zu bildenden Gemeinde gegenüber zu 
olgenden Leistungen: 
1. Die Gesellschaft läßt unentgeltlich und auf ihre Kosten der neu gebildeten Gemeinde 
tolgende Grundstücke zu schuldenfreiem Eigenthume auf: 
a) die an der Werner-Straße gelegenen, 8558 qm großen Parzellen Nr. 336/2 und 
Nr. 337 /2 mit dem darauf errichteten Amts- und Feuerwehrgebäude,
	        

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Beschluss Über Die in Folge Umwandlung Des Forstgutsbezirkstheils “Villenkolonie Grunewald” in Eine Selbstständige Landgemeinde Gemäß §3 Der Landgemeinde-Ordnung Vom 3. Juli 1891 Nothwendig Gewordene Auseinandersetzung Zwischen Der Neugebildeten Gemeinde Grunewald Einerseits Und Dem Königlichen Forstfiscus, Vertreten Durch Die Königliche Regierung, Abtheilung Für Directe Steuern, Domainen Und Forsten Zu Potsdam Und Der Kurfürstendamm-Gesellschaft Andererseits. [Verlag nicht ermittelbar], 1901.
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