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Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Thatbestand

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

ziere und Regenwässer durch besondere Leitungen den Seeen, beziehungsweise durch Versickerung dem 
Antergrunde zugeführt werden sollen. Da jedoch die Herstellung derartiger Entwässerungsanlagen von 
der Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig ist, so kann Verkäuferin eine Verpflichtung zur Ent— 
pässerung nicht übernehmen, sie verpflichtet sich aber, ihre Bemühungen aufzuwenden, die Genehmigung 
ür das vorgedachte oder eventuell für ein anderes von ihr aufzustellendes Project zu erlangen und, falls 
ie diese Genehmigung zu einem von ihr vorgelegten Projecte erhalten hat, mit der Ausführung desselben, 
jobald es die Witterungsverhältnisse gestatten, zu beginnen. Für diesen Fall Käufer verpflichtet 
»einen einmaligen Beitrag zu den Rohrleitungen in Höhe von dreißig Mark pro laufenden Meter Straßen— 
rront zu zahlen. 
Außerdem ha Käufer vom Tage der Ertheilung der Bauerlaubniß an, und falls das Grund— 
tück nicht bebaut wird, vom Beginn des dritten Kalenderjahres nach erfolgter Verlegung der den Anschluß 
zestattenden Rohre in einer das Grundstück angrenzenden Straße an, eine jährlich am ersten Juli fällige 
Abgabe von zwei Mark pro Ar Grundfläche und darunter zu zahlen. 
89. 
Verkäuferin übernimmt in ihrer Eigenschaft als Gutsherrschaft alle sonst der Gemeinde zufallenden 
Lasten und alle ihr seitens der zuständigen Behörden aufzuerlegenden Einrichtungen, wie die Verwaltung, 
den Schulunterricht, die Armenpflege und das Feuerlöschwesen. 
Bis zur Bildung einer eigenen Gemeinde, beziehentlich bis zum Anschluß an eine Nachbar— 
zemeinde, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres Achtzehnhundertvierundneunzig, werden alle diese 
Lasten, sowie die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der erwähnten Einrichtungen ausschließlich von 
der Verkäuferin getragen. Dagegen find vom ersten Januar Achtzehnhundertfünfundneunzig an sämmiliche 
Kosten der Gutsverwaltung nach dem Verhältniß der abverkauften Flächen zu dem nutzbaren Gesammt— 
besitze der Verkäuferin zu vertheilen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die abverkauften Flächen bereits 
bebaut sind oder nicht. Dabei wird der nutzbare Gesammtbesitz der Verkäuferin, welcher der Vertheilung 
zu Grunde gelegt wird, auf rund hundertundsiebzig Hectar angenommen. 
8 11. 
Verkäuferin verpflichtet sich nach Umwandlung des Gutsbezirks in eine selbstständige Gemeinde, 
hezichentlich nach der Zulegung desselben zu einer Nachbargemeinde, die von ihr hergestellten Wasserwerke, 
owie die eigenen Lichterzeugungsanstalten und die eigene Anlage für die Entwässerung zu ihren Buch⸗ 
werthen an die Gemeinde abzutreten, sofern Letztere die Abtretung innerhalb drei Jahren nach ihrer 
Tonstituirung beziehentlich nach erfolgtem Anschlusse der Colonie beanspruchen sollte. Verkäuferin ver— 
oflichtet sich ferner, die sonst von ihr hergestellten Anlagen und getroffenen Einrichtungen, welche gemein— 
chaftlichen oder öffentlichen Zwecken dienen, zu jeder Zeit unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten, in⸗ 
'ofern dieselbe gleichzeitig die Unterhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen übernimmt. 
bp. Die neueren Verträge. 
8 5. 
Die Verkäuferin wird die Planirung der Straßen nach Maßgabe des von ihr mit Rücksicht auf 
die Entwässerung bearbeiteten Höhenplanes, sowie die Befestigung der Fahrdämme in einer minimalen 
Breite von fünf Metern bewirken. Zur Befestigung und Unterhaltung der Bürgersteige nach Maßgabe 
der seitens der Gemeinde oder der zuständigen Polizeibehörde zu erlassenden Bestimmungen ist dagegen 
Käufer längs erworbenen Gruudstücks verpflichtet. 
Sofern die Verkäuferin sich des Eigenthums an den Straßen der Kolonie nicht freiwillig be⸗ 
ziebt, verbleibt ihr dasselbe so lange, bis die Kolonie die Eigenschaft einer Landgemeinde erhält, oder 
einer Nachbargemeinde zugeschlagen wird. 
Dagegen haben die Parzellenerwerber das Recht, die von der Verkäuferin angelegten und dem 
Verkehr übergebenen Straßen zu benutzen und sind dabei nur den Einschränkungen unterworfen, welche 
don der Polizeibehörde im allgemeinen Interesse angeordnet werden. 
Für die Unterhalung der Straßen hat Käufer vom 
ab eine nach Maßgabe Fronten an den befestigten Straßen festzustellende Straßenunterhaltungs— 
Abgabe an Verkäuferin, oder deren Rechtsnachfolger, zu entrichten. Verkäuferin ist insbesondere berechtigt, 
den Anspruch auf Entrichtung der Abgabe der neu zu bildenden Gemeinde zu übertragen. Im Streit— 
falle wird die qu. Abgabe endgültig vom Kreisbaubeamten festgestellt. Eine Verpflichung zur Herstellung 
des gesammten Straßennetzes übernimmt Verkäuferin nicht. 
86. 
Die Wasserversorgung der Kolonie wird durch die Charlottenburger Wasserwerke auf Grund 
eines mit dieser Seitens der Verkäufcrin geschlossenen Vertrages erfolgen. Den einzelnen Parzellenerwerbern 
bleibt überlassen, zwecks Anschlusses ihrer Grundstücke mit den Wasserwerken direkt in Verbindung zu treten. 
Die Kosten der Straßenbeleuchtung hat Käufer vom 
ab im Verhältniß Straßenfront an beleuchteten Straßen zur Gesammtfront der mit Erleuchtungs— 
Finrichtungen versehenen Straßenstrecken antheilig zu tragen. Die Versorgung der Kolonie mit Gas hat 
die Imperial⸗-Continental-Gas-Association in Berlin übernommen. 
8 7. 
Verkäuferin hat mit Ausführung einer Anlage behufs Abführung der Hausverbrauchswässer 
and Auswurfstoffe nach Maßgabe des mit der Stadt Charlottenburg zunächst für die Zeit bis neunzehn— 
hundertfünf geschlossenen Abkommens begonnen. 
Käufer ist verpflichtet, das erkaufte Grundstück anzuschließen und auf erstes Anfordern der 
Verkäuferin einen einmaligen Beitrag zu den Rohrleitungen in Höhe von dreißig Mark pro laufenden 
Meter Straßenfront zu entrichten, wobei indeß bei Eckgrundstücken nur eine und zwar die längste 
Straßenfront zur Berechnung kommt. Von den übrigen Straßenfronten ist dieser Beitrag aber gleichfalls 
zu zahlen, soweit daran besondere Anschlüsse bewirkt werden. Außerdem ha Käufer vom Tage der
	        

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Beschluss Über Die in Folge Umwandlung Des Forstgutsbezirkstheils “Villenkolonie Grunewald” in Eine Selbstständige Landgemeinde Gemäß §3 Der Landgemeinde-Ordnung Vom 3. Juli 1891 Nothwendig Gewordene Auseinandersetzung Zwischen Der Neugebildeten Gemeinde Grunewald Einerseits Und Dem Königlichen Forstfiscus, Vertreten Durch Die Königliche Regierung, Abtheilung Für Directe Steuern, Domainen Und Forsten Zu Potsdam Und Der Kurfürstendamm-Gesellschaft Andererseits. [Verlag nicht ermittelbar], 1901.
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