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Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Thatbestand

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

Welche Verpflichtungen wir im öffentlichen Interesse sonst übernommen haben, 
nnthält der 5 16 des mit unserem Antrage vom 7. December 1889 überreichten, mit dem 
cöniglichen Forstfiscus abgeschlossenen Kaufvertrages. 
Zur Sicherheit für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen haben wir 
bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Potsdam eine Kaution von 200 000 Mk. 
hinterlegt.“ 
Auf Grund dieses Antrages und des aufgestellten Planes hat der Kreisausschuß der 
Kurfürstendamm-Gesellschaft am 31. October 1890 die Genehmigung zur Anlegung einer Villenkolonie 
nuf dem von dem Königlichen Forstfiscus erworbenen Areal ertheilt. 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft hat sodann unter Beachtung der Bestimmungen des Bau— 
luchtengesetzes vom 2. Juli 1875 für das der Bebauung zu erschließende Areal einen Straßen- und 
Baufluchtenplan aufgestellt. 
Der zuständige Guts- und Amtsvorsteher hat den Plan gemäß 87 des Gesetzes vom 
2. Juli 1875 offen ausgelegt. 
Die hierauf bezügliche Bekanntmachung des Guts- und Amtsvorstehers ist im Kreisblatt 
von 1891 auf Seite 315 veröffentlicht. 
Nachdem die erhobenen Einwendungen im gesetzlich geordneten Verfahren ihre Erledigung 
zefunden hatten, ist der Plan vom Guts- und Amtsvorsteher förmlich festgestellt und in der Zeit vom 
21. März bis 16. April 1892 offengelegt worden. Die bezügliche Bekanntmachung ist in Nr. 35 des 
Teltower Kreisblattes von 1892 abgedruckt worden. 
Hierauf hat die Kurfürstendamm-Gesellschaft die bebauungsplanmäßig vorgesehenen Straßen 
zum Zwecke des Anbaues herstellen lassen. Bei dieser Gelegenheit sind die alten Straßen — ein— 
schließlich der Hundekehlen-Straße — eingezogen bezw. verlegt und für den Anbau aus- und um⸗ 
gebaut worden. 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft hat sich vertraglich und grundbuchlich das Recht gewahrt, 
die einzelnen Trennstücks-Erwerber antheilig zu denjenigen gutsherrlichen Lasien und Abgaben heran⸗ 
zuziehen, für welche die Kurfürstendamm-Gesellschaft vom Fiscus auf Grund des Vertrages 
31. October 1889 M 
yvom — 5 oder sonst öffe ich i enommen werden konnte. 
Novenber sonst öffentlich rechtlich in Ansprucheg n werden 
Die Kaufperträge bestimmen in dieser Hinsicht was folgt: 
a. Die älteren Verträge. 
85. 
Die Verkäuferin wird die Planirung der Straßen nach Maßgabe des von ihr mit Rücksicht auf 
die Entwässerung bearbeiteten Höhenplanes sowie die Befestigung der Fahrdämme in einer minimalen 
Breite von fünf Metern bewirken. Zur Befestigung und Unterhaltung der Bürgersteige nach Maßgabe 
der Seitens der Gemeinde oder der zuständigen Polizeibehörde zu erlassenden Bestimmungen ist dagegen 
Käufer längs seines erworbenen Grundstücks verpflichtet. 
Käufer erlang durch diesen Vertrag nicht das Recht, die Herstellung des gesammten Straßen— 
netzes zu fordern, vielmehr ha d selbe Anspruch nur auf Herstellung der die verkaufte Fläche be— 
grenzenden Straße. 
Das Eigenthum an den regulirten Straßen der Colonie verbleibt der Verkäuferin so lange, bis 
die Colonie die Eigenschaft einer Landgemeinde erhält oder einer Nachbargemeinde zugeschlagen wird. 
In dem einen wie in dem andern Falle ist die Verkäuferin verpflichte, das Eigenthum der Straßen an 
dit Gemeinde unentgeltlich abzutreten, insofern diese die Unterhaltung übernimmt. Dagegen ha Käufer 
das Recht, die von der Verkäuferin angelegten und dem Verkehr übergebenen Straßen zu benutzen und 
dabei nur den Einschränkungen unterworfen, welche von der Polizeibehörde im allgemeinen Interesse an— 
zeordnet werden. 
Die Unterhaltung der Straßen und deren Kosten übernimmt die Verkäuferin bis zum ersten 
Januar Achtzehnhundertfünfundneunzig. Von diesem Zeitpunkte ab ha Käufer eine nach Maßgabe 
er Front an den befestigten Straßen festzustellende Straßenunterhaltungsabgabe an die Verkäuferin 
io lange zu entrichten, bis die Unterhaltung der Straßen von der Gemeinde übernommen wird. 
Im Streitfalle wird die au. Abgabe endgültig vom Kreisbaubeamten festgestellt. 
87. 
Die Kosten der polizeilich anzuordnenden Straßenbeleuchtung trägt bis zum ersten Januar 
Achtzehnhundertfünfundneunzig ausschließlich die Verkäuferin. Nach dieser Zeit ha Käufer im Ver— 
ältnisse Straßenfront an beleuchteten Straßen zur Gesammtfront der mit Erleuchtungs-Einrichtungen 
dersehenen Straßenstrecken antheilig zu den Beleuchtungskosten beizutragen. 
88 
Verkäuferin beabsichtigt baldmöglichst mit den zur Herstellung einer geregelten Entwässerung der 
Straßen und Grundstücke erforderlichen Projecten und, nach Eingang der behördlichen Genehmigung, mit 
den betreffenden Anlagen vorzugehen. Behufs Abführung der Hausverbrauchswässer und Auswurfstoffe 
It vorläufig der Anschluß an die Charlottenburger Canalisation in Aussicht genommen, während die
	        

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Beschluss Über Die in Folge Umwandlung Des Forstgutsbezirkstheils “Villenkolonie Grunewald” in Eine Selbstständige Landgemeinde Gemäß §3 Der Landgemeinde-Ordnung Vom 3. Juli 1891 Nothwendig Gewordene Auseinandersetzung Zwischen Der Neugebildeten Gemeinde Grunewald Einerseits Und Dem Königlichen Forstfiscus, Vertreten Durch Die Königliche Regierung, Abtheilung Für Directe Steuern, Domainen Und Forsten Zu Potsdam Und Der Kurfürstendamm-Gesellschaft Andererseits. [Verlag nicht ermittelbar], 1901.
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