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Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Begründung

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

Uebrigens seien die geäußerten Bedenken theilweise nicht ungerechtfertigt, man könne denselben 
aber vielleicht dadurch begegnen, daß man in 84 statt „so ist die Gemeinde berechtigt, eine Beihülfe zu 
'ordern“ sage: „so kann der Gemeinde eine Beihülfe zugebilligt werden.“ 
Inzwischen waren 2 Anträge gestellt worden. 
A. 
Dem Abs. 2 des 83 von dem Worte: 
Insbesondere“ an folgende Fassung zu geben: 
„Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu auderen Betheiligten, 
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge 
getroffen haben, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde 
oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung 
in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher jene Grundstücke ein— 
berleibt werd en, ferner der neuen Gemeinde, welche aus letzteren gebildet wird, eine Beihülfe 
zu den ihr durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der 
anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt werden.“ 
B. 
Dem 84 Abs. 1 Zeile 4 von dem Worte „so“ ab die Fassung zu geben: 
„so soll der Regel nach der Gemeinde, welcher jene Grundstücke einverleibt werden, sowie 
der neuen Gemeinde, welche aus letzteren gebildet wird, eine Beihülfe zu den ihr durch 
die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde 
oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils ertheilt werden.“ 
Bei der Begründung des Antrages A wurde ausgeführt, daß die Fassung des 84 immerhin 
aoch Bedenken genug errege, denn es könne auf Grund desselben einem Gutsbezirke, von welchem eine 
Kolonie losgelöst werde, auf ewige Zeiten Beiträge für die letztere aufgelegt werden, obwohl der Guts— 
hesitzer die Loslösung gar nicht habe verhindern können. 
Der Herr Minister entgegnete: Noch häufiger als der bereits erwähnte Fall der Ecrhebung 
iner auf einem Gutsbezirk entstandenen Kolonie zu einer neuen Gemeinde werde der andere Fall vor— 
ommen, daß vorhandene Ausbauten von Gemeinden und Gutsbezirken losgelöst und anderen bestehenden 
Bemeinden zugelegt würden. Hervorzuheben sei wiederholt, daß es sich nicht um eine Neubelastung des 
Butsbesitzers oder der Gemeinde handele, von deren Bezirk ein Theil losgelöst werde, sondern nur darum, 
Vorsorge zu treffen, daß nicht eine unbillige Erleichterung und ein ungerechter Vermögensvortheil des 
durch die Loslösung zunächst Entlasteten eintrete. Bisher sei es schon nothwendig gewesen, in solchen 
Fällen im Verwaltungswege auf die Zahlung von Ausgleichsleistungen in der Weise hinzuwirken, daß 
man von ihrer Gewährung die Neuordnung abhängig gemacht habe. Eine gesetzliche Regelung sei jedoch 
dringend wünschenswerth und, namentlich sobald man die Beitragspflicht des Entlasteten nur fakultativ 
ausspreche, auch völlig unbedenklich. 
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Bäabgelehnt und die 88 8 und 4 in der durch den 
Antrag A bewirkten Fassung angenommen. 
Von der XV. Kommission des Herrenhauses ist der 8 38 in folgender Fassung festgestellt: 
„Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und 
Gutsbezirke nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt 
der Kreisausschuß, soweit aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirks— 
ausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungs— 
treitverfahren bei diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichen Falles Bestimmungen zur Aus— 
zleichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. Insbesondere 
können einzelne Betheiligte, im Verhältniß zu anderen Betheiligten, welche für gewisse 
kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge getroffen haben, zu 
Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer 
eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich— 
rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher oder dem Gutsbezirk, welchem 
sene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen Guts— 
bezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihülfe zu den ihr durch die Bezirks- 
beränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem 
GButsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung 
von Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über.“ 
— Drucksachen des Herrenhauses No. 104 von 1890/91. — 
Es sind nur unwesentliche Veränderungen vorgenommen; sie sind durch Fett druck ersichtlich gemacht. 
Dem Kommissionsbericht — No, 9 der Drucksache No. 104 — entnehmen wir Folgendes: 
„Ferner wurde Seitens der Staatsregierung Folgendes ausgeführt: 
In Ansehung der durch Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke 
nothwendig werdenden Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten habe die ursprüngliche Regierungs- 
borlage den bisherigen Rechtszustand im Allgemeinen möglichst aufrecht erhalten wollen. Gegenwärtig 
zelte in der fraglichen Beziehung der Grundsatz, daß der aus einem kommunalen Begirke ausscheidende 
und einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirke hinzutretende Theil — abgesehen von einer besonderen 
Maßgabe hinsichtlich der Regelung der bis zum Zeitpunkte der Bezirksveränderung begründeten Armen— 
sast — aus allen Rechten und Pflichten des kommunalen Bezirkes, zu welchem er bisher gehört habe, 
ausscheide, und daß, soweit nicht besondere Rechtstitel ein Anderes begründen, ein gegenseitiger Anspruch 
auf Entschädigung, insbesondere wegen etwaiger Mehrbelastung oder Neubelastung mit kommunalen Pflichten 
aicht anzuerkennen sei. Hiervon habe die Regierungsvorlage nur die einzige Ausnahme zulassen wollen.
	        

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Beschluss Über Die in Folge Umwandlung Des Forstgutsbezirkstheils “Villenkolonie Grunewald” in Eine Selbstständige Landgemeinde Gemäß §3 Der Landgemeinde-Ordnung Vom 3. Juli 1891 Nothwendig Gewordene Auseinandersetzung Zwischen Der Neugebildeten Gemeinde Grunewald Einerseits Und Dem Königlichen Forstfiscus, Vertreten Durch Die Königliche Regierung, Abtheilung Für Directe Steuern, Domainen Und Forsten Zu Potsdam Und Der Kurfürstendamm-Gesellschaft Andererseits. [Verlag nicht ermittelbar], 1901.
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