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Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Begründung

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

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stechten nud Pflichten des kommunalen Bezirkes, zu welchem er bisher gehörte, ausscheide, und daß ein 
gegenseitiger Anspruch auf Entschädigung, insbesondere wegen etwaiger Mehrbelastung oder Neubelastung 
mit kommunalen Pflichten nicht bestehe. An diesen Rechtsgrundsätzen beabsichtige die Regierungs-Vorlage 
mm Allgemeinen festzuhalten, und es sei nur nothwendig erschienen, eine besondere Regelung des im 84 
hbezeichneten Verhältnisses, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirkes durch die Abtrennung 
hewohnter Grundstücke eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, in Aussicht zu 
nehmen. In diesem Falle entspreche es den Grundsätzen der Billigkeit, daß der neuen Gemeinde, welche 
aus jenen Grundstücken gebildet wird, oder derjenigen Gemeinde, welcher dieselben einverleibt werden, 
eine Beihülfe zu den ihr durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der 
anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils gewährt werde. Ueberdies seien 
Bezirksveränderungen der in Rede stehenden Art wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der in Betracht 
'ommenden Gemeinden vielfach überhaupt nicht durchführbar, wenn den letzteren nicht eine solche Beihülfe, 
vie sie der 84 vorsehe, in irgend einer Art, sei es durch eine Kapitalabfindung oder durch einen jähr— 
ichen Zuschuß zu den kommunalen Ausgaben, gewährt werde. Wenn man auch bisher schon bei den 
Berhandlungen über die Abtrennung bewohnter Grundstücke und namentlich eigentlicher Kolonieen von 
Gemeinden oder Gutsbezirken auf das Zustandekommen entsprechender Vereinbarungen wegen Gewährung 
»on Beihülfen der in Rede stehenden Art hinzuwirken gesucht habe, so sei man doch hiermit mehrfach, 
u. A. insbesondere auch wegen allzu hoher Forderungen einzelner Gemeinden, welchen derartige Grund—⸗ 
tücke einverleibt werden sollten, oder der Vewohner der Grundstückskomplexe, aus welchen eine neue 
Gemeinde gebildet werden sollte, nicht zum Ziele gelangt. Für die Regelung dieses Verhältnisses solle 
also durch den 84 des Entwurfes eine fefte Rechtsgrundlage gewonnen werden. 
Im Falle der 88 8, 4 verschwänden die einzelnen Korporationen, und ihr Eigenthum salle dem 
größeren neuen Verbande zu. Eine Ausgleichung erfolge erforderlichen Falles beispielsweise durch eine 
Zahlung eines Aversums. 
Im Falle des 8 127 dagegen gehe keineswegs das Eigenthum der Verbandsglieder ohne 
Weiteres auf den Verband über, sondern verbleibe den ersteren vorbehaltlich abweichender Bestimmung. 
Das Statut müsse über diese Verhältnisse Bestimmung treffen; und diese könne dahin gehen, daß entweder 
die besonderen Eigenthums-Objekte der Verbandsglieder im Eigenthum und in der Nutzung derselben 
verbleiben sollen, oder daß ihr Eigenthum dem alten Eigenthumssubjekt bleiben und dies für die Mit— 
nutzung der übrigen Verbandsglieder eine Entschädigung erhalten soll, oder daß auch das Eigenthum 
auf den Verband übergehen und dieser hierfür dem alten Eigenthümer eine Entschädigung zahlen soll. 
Im 8 127 möchie es sich allerdings vielleicht empfehlen, den Ausdruck „Vermögensinteressen“ 
durch „Interessen“ zu ersetzen. 
Der wegen der privatrechtlichen Verhältnisse zu 8 8 beantragte Zusatz wiederhole eine schon in 
verschiedenen Gesetzen (KKr. O., Prov. O., L. V. G.) enthaltene Bestimmung. Diese sei aber überhaupt 
nur in beschränktem Sinne richtig. Denn gerade die Auseinandersetzungen müßten sich mit Nothwendigkeit 
in vielen Fällen auf privatrechtliche Verhältnisse beziehen, insbesondere auf die Eigenthums- und Nutzungs- 
rechte des Kommunalverbandes, von dem ein Theil abgetrennt wird, an Grundstücken. Auch beim Aus— 
scheiden von Städten aus Kreisen bildeten bereits gegenwärtig gerade privatrechtliche Verhältnisse häufig 
einen Gegenstand der Auseinandersetzungsbestimmungen. Und ebenso wie die zivilrechtlichen Entscheidungen 
der ordentlichen Gerichte vielfach auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse indirekt einwirkten, müßten auch um— 
gekehrt häufig Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte privatrechtliche Ver— 
hältnisse berühren. Außerdem sei es ein völlig neuer und ohne Vorgang dastehender Vorschlag, die 
Bestimmung, daß privatrechtliche Verhältnisse durch die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden unberührt 
oleiben sollten, auf das Beschlußverfahren auszudehnen. 
Bei der Abstimmung wurde die anderweit beantragte Fassung angenommen. 
Bei der zweiten Lesung machte sich fast allseitig eine andere Ansicht geltend. Man fühlte, daß 
mit der Streichung des 84 und der neuen Fassung des 8 3 nichts gewonnen sei, vielmehr wurde die 
Befürchtung ausgesprochen, daß diese Kasuistik für die Entscheidungen nur erschwerend wirken werde. 
Während einige Mitglieder der Kommission möglichst genaue Wiederherstellung der Regierungsvorlage 
wünschten, gingen andere von dem Grundsatze aus, daß der Zusatz zu 8 8 zu streichen, der 84 der 
Regierungsvorlage aber nicht wiederherzustellen sei. Man müsse dem Verwaltungsrichter möglichst freie 
dand lassen und ihn mit Direktiven möglichst verschonen. Gerade bei dergleichen Auseinandersetzungen 
müsse ein Selbstverwaltungskörper nach Lage des konkreten Falles ex aoquo et bono Entscheidung fällen 
und eine Direktive im Gesetz, welche für den einen Fall eine Wohlthat, erscheine in dem anderen als eine 
große Härte. Uebrigens gebe bereits 8 16 der Regierungsvorlage eine Anleitung zur Ausgleichung der 
verschiedenen Interessen. Nach den seither ergangenen Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts dürfe 
man versichert sein, daß bei dergleichen Auseinandersetzungen nur in ganz erheblichen Fällen auf Zahlung 
reiner Entschädigung erkannt werden würde. 
Der Herr Minister erklärte: Die Regierungsvorlage habe durch den 84 für ein häufig praktisch 
zewordenes Bedürfniß Abhülfe schaffen wollen. Z3. B. seien auf den, einen Gutsbezirk bildenden Grund— 
stücken einer größeren Aktiengesellschaft über 1000 Arbeiter angesiedelt, so daß eine Gemeindebildung aus 
diesen Ansiedelungen erforderlich geworden wäre. Ohne Gewährung einer dauernden Rente würde eine 
solche neu zu bildende Gemeinde aber vollständig leistungsunfähig gewesen sein, die Aktiengesellschaft 
hätte daher nach langen Verhandlungen eine solche Rente gewährt. Ein Zwang hierzu würde aber 
gegenwärtig nicht haben ausgeübt werden können. Es sei jedoch sehr erwünscht, in solchen Fällen 
bestimmte Anforderungen stellen und durchsetzen zu können. Die Verpflichtung zur Beihülfe sei im 84 
beschränkt auf die Höhe der Erleichterung, welche der bisher Verpflichtete erfahre. Eine unbillige Belastung 
liege hierin nicht, sondern nur die Ausschließung einer unbilligen Erleichterung. 
Man werde im Nothfall auch ohne den 84 auskommen können; jedoch sei die Wiederherstellung 
des 8 4 dringend wünschenswerth.
	        

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