Digitale Landesbibliothek Berlin Logo Full screen
  • First image
  • -50
  • -20
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +20
  • +50
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Begründung

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

Begründung. 
Es mußte, wie geschehen, beschlossen werden. 
Maßgebend für die Beschlußfassung ist der 83 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891, 
wvelcher wörtlich wie folgt lautet: 
„Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, soweit 
aber hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten 
zegeneinander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur Ausgleichung der 
öffentlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniß 
zu anderen Betheiligten, welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein 
Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemeinschaft 
bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. 
Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von 
Brundstücken eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder 
dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen 
Zutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung 
erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden 
Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht das Vermögen derselben 
auf die neugebildete Gemeinde über.“ 
Welcher Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung beizulegen ist, ist am besten den Vorlagen und 
Verhandlungen zu entnehmen, welche sich auf das Zustandekommen dieser Gesetzesbestimmung beziehen. 
Der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 9. November 1890 eingebrachte Entwurf 
einer Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie — Drucksachen des 
Hauses der Abgeordneten von 1890,91 No. 7 — bestimmte über die in Folge von Kommunalbezirks— 
beränderungen nothwendig werdende Auseinandersetzung in den 88 3 und 4 was folgt: 
83. 
„Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke noth— 
vendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß, soweit aber 
hjierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen— 
einander zustehenden Klage im Verwaltunasstreitverfahren bei diesen Behörden. 
84. 
Wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung bewohnter 
Brundstücke eine Erleichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, so ist die Gemeinde, welcher 
eene Grundstücke einverleibt werden, sowie die neue Gemeinde, welche aus letzteren gebildet wird, berechtigt, 
eine Beihülfe zu den ihr durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der 
anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zu verlangen. 
Ansprüche dieser Art sind bei der im 83 vorgesehenen Auseinandersetzung geltend zu machen.“ 
In der Begründung des Entwurfs ist auf den Seiten 522583 der Vorlage, was folgt 
zusgeführt: 
Zu 88 3 bis 5. 
Hinsichtlich der in Folge von Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke 
nothwendig werdenden Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten hält der 88 den bislang bestehenden 
stechtszustand aufrecht, während der 84 ein besonderes, bei solchen Bezirksveränderungen vorkommendes 
Berhältniß zu regeln bezweckt. Durch die Abtrennung bewohnter Grundstücke, insbesondere eigentlicher 
Tolonien, erlangen Städte oder Landgemeinden sowie Befsitzer selbstständiger Güter nicht selten einen 
bestimmt oder wenigstens annähernd abschätzbaren Vortheil, indem sie von den öffentlich rechtlichen Ver— 
oflichtungen befreit werden, welche ihnen bis dahin im Interesse der Bewohner jener Grundstücke oblagen. 
Auf der anderen Seite sind die Gemeinden, welchen die Trennftücke einverleibt, oder die neuen Gemeinden, 
welche aus denselben gebildet werden, häufig überhaupt nicht oder wenigstens nur schwer im Stande, 
aus eigenen Mitteln die Auswendungen für die kommunalen Bedürfnisse der Einwohner der in Frage 
tehenden Wohnplätze zu bestreiten. Hieraus ergiebt sich das Bedürfniß nach einer gesetzlichen Bestimmung, 
wodurch den Gemeinden oder den Besitzern selbstständiger Güter, welche einen derartigen Vortheil durch 
die Abtrennung bewohnter Grundstücke von ihren Bezirken erlangen, die Verpflichtung auferlegt wird, 
den Gemeinden, in welche jene Grundstückskomplexe übergehen, entsprechende Abfindungsbeträge oder 
Zuschüsse zu den ihnen durch solche Eingemeindungen erwachsenden Lasten zu gewähren. Da es zweifellos 
ist, daß ohne eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung ein solcher Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden 
lann, die Gewährung dieser Beihülfe aber je nach der Lage der einzelnen Fälle der Billigkeit entspricht 
und sich vielfach als ein unabweisbares Bedürfniß für eine angemessene Regelung des kommunalen 
Verhältnisses solcher Ortschaften oder Wohnplätze darstellt, so war in dem Gesetzentwurfe eine Vorschrift 
des in Rede stehenden Inhaltes vorzusehen. Wenn auch bisher, namentlich in Fällen, in welchen es sich 
um Abtrennung größerer bewohnter Bestandtheile von forstfiskalischen Gutsbezirken handelte, es häufig 
zelungen ist, die Gutsherrschaft zur Gewährung derartiger Zuschüsse im Wege der gütlichen Vereinbarung 
zu bestimmen, so empfiehlt es sich doch, um den in solchen Fällen regelmäßig eintretenden Weiterungen 
And Schwierigkeiten zu begegnen, eine feste Rechtsgrundlage für die Regelung dieses Verhältnisses zu schaffen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Beschluss Über Die in Folge Umwandlung Des Forstgutsbezirkstheils “Villenkolonie Grunewald” in Eine Selbstständige Landgemeinde Gemäß §3 Der Landgemeinde-Ordnung Vom 3. Juli 1891 Nothwendig Gewordene Auseinandersetzung Zwischen Der Neugebildeten Gemeinde Grunewald Einerseits Und Dem Königlichen Forstfiscus, Vertreten Durch Die Königliche Regierung, Abtheilung Für Directe Steuern, Domainen Und Forsten Zu Potsdam Und Der Kurfürstendamm-Gesellschaft Andererseits. [Verlag nicht ermittelbar], 1901.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.