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Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

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Monograph

Title:
Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits
Publication:
Berlin: [Verlag nicht ermittelbar], 1901
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
36 Seiten
Berlin:
B 153,22 Geschichte: Ortsteile von Wilmersdorf
DDC Group:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465402
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 153 Gru 2
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde

Contents

Table of contents

  • Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)
  • Title page
  • A. Straßen
  • B. Schmuckplätze
  • C. Promenadenwege
  • Thatbestand
  • Anerbieten der Kurfürstendamm-Gesellschaft über die Ausstattung der Villenkolonie Grunewald für den Fall ihrer Umwandlung in eine selbständige Landgemeinde
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Sitzung vom 31. Mai 1899 gefaßt
  • Zusatzanträge zur Vorlage für die Gemeindevertrersitzung am 31. Mai 1899
  • Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899
  • Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam
  • Begründung
  • ColorChart

Full text

b) an Straßenbeleuchtungskosten: 
für 1888. 
Sohc 
ꝰ 
Uebertrag... 118787 Mk. 02 pf. 
27 067 Mk. 48 pf 
24 572, 74, 
24380, 70, 
zusammen . . 
mithin für Straßenunterhaltung und Beleuchtung im Ganzen .. 
Hierauf find bis jetzt erstattend gezahlt . .. 
Wegen der Rückstände von. . ... 
ist bezw. wird eventuell die gerichtliche Klage angestrengt. 
Nach den Erfahrungen der Jahre 1895/97 werden für Straßenunterhaltung 
und Straßenbeleuchtung in den Jahren 1898 und 1899 aufzuwenden sein . . 
Der Gemeinde wird also unter Hinzurechnung der für die Jahre 1898 /97 
herechnetennnnn.. .. 1897567 , 94, 
ein Kapital von rund.... 348 800 Mk. — Pf 
zugewendet. 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft hat später erklärt, daß sie an ihr Anerbieten vom 10. August 1895 
und vom 5. April 1898 bis zum 30. Juni 1899 einschließlich gebunden sein wolle. 
Am 14. Februar 1899 ist der Herr Gemeindevorsteher von Grunewald landräthlicherseits 
ersucht worden, eine Beschlußfassung der Gemeinde über das Ausstattungsanerbieten der Kurfürstendamm— 
Gesellschaft herbeizuführen. 
Das Endergebniß aller Berathungen und Beschlüsse war die Ablehnung des Anerbietens der 
Kurfürstendamms-Gesellschaft und die Geltendmachung weitergehender Forderungen. 
Die betreffenden Beschlüsse der Vertretung der Gemeinde Grunewald vom 31. Mai 1899 und 
vom 8. Juli 1899 haben folgenden Wortlaut: 
IJ. 
Beschlusß der Verkrelung der Gemeinde Grunewald, in ihrer Pitzung 
vom 31. Mai 1899 gefaßt. 
Das Ausstattungsanerbieten der Kurfürstendamm⸗-Gesellschaft in Liqu. vom 10. August 1895 mit 
Nachtragserklärung vom 5. April 1898 entspricht so wie es vorliegt nicht den Interessen der Gemeinde. 
(Dieser Beschluß ist bei Anwesenheit sämmtlicher Gemeindevertreter in 
namentlicher Abstimmung einstimmig gefaßt.) 
Die Gemeindevertretung ist jedoch bereit, dasselbe mit folgenden Abänderungen 
anzunehmen: 
1. Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Beleuchtung und Unterhaltung der Straßen, Wege, 
einschließlich der Straßen, welche schon vor Begründung der Kolonie Grunewald bestanden, 
also auch der Königs-Allee sowie der Brücken, Plätze und Alleeen mit den dazu gehörigen 
Entwässerungsanlagen, ferner der Seeen schon vom 1. April d. J. ab (nicht erst vom 
1. Januar 1900 ab, wie im Ausstattungsauerbieten angenommen ist). 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. unterhält und beleuchtet die Straßen ꝛc. 
auf Kosten der Gemeinde und im Einvernehmen mit ihr in bisheriger Weise bis zu einem 
noch zu vereiubarenden Zeitpunkt, längstens aber bis zum 1. Januar 1900, worauf dann die 
Gemeinde die Unterhaltung und Beleuchtung der Straßen ꝛc. in eigene Verwaltung 
rimmt. — Die vom 1. April d. J. ab von der Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. für 
Unterhaltung und Beleuchtung der Straßen aufgewendeten Kosten werden derselben von der 
Gemeinde erstattet. — 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. überweist der Gemeinde ihre Forderung 
auf die für die Zeit vom 1. Januar 1895 bis zum 1. April 1899 noch ausstehenden 
Anliegerbeiträge für Unterhaltung und Beleuchtung der Straßen und zahlt der Gemeinde 
bis spätestens den 1. Oktober d. J. außer dem Betrag der seit dem 1. Januar 1895 für 
Unterhaltung und Beleuchtung der Straßen von ihr eingezogenen Anliegerbeiträge noch 
M. 57000 baar (statt der im Anerbieten vorgesehenen Ueberweisung der Forderung auf 
Anliegerbeiträge für die Zeit vom 1. April 1899 bis 1. Januar 1900). 
Die Gemeinde erwirbt die Forderung der Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. auf 
zahlung der bis zum 1. April d. J. noch rückständigen Anliegerbeiträge für die Guts— 
oerwaltung (einschließlich Straßenbesprengung) zum Nominalbetrage abzüglich 5 0/6. — 
Außer den bestehenden Schmuckplätzen überweist die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. 
der Gemeinde unentgeltlich den Platz an der Kurmärkerstraße sowie das Ufergrundstück am 
Zubertussee beim Wirthshaus St Hubertus als Schmuckplatz und zahlt über die von ihr 
angebotenen M. 300 000 (M. 200 000 Kaution und M. 100 000 baar) bis spätestens am 
1. Januar 1900 noch M. 100 000 baar an die Gemeinde als weiteren Beitrag für kom— 
nunale Einrichtungen, insbesondere auch für Herstellung der erforderlichen Kläranlagen für 
die Abwässer der Straßen vor deren Eintritt in die Secen. Bezüglich der Art der Ver— 
vendung dieser M. 400 000 behält sich die Gemeinde freie Hand vor. 
Die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. überläßt der Gemeinde die Grundstücke Hertha— 
traße 16 und Herthastraße 18 zu den in der Bilanz der Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. 
aufgeführten Werthen von M. 50 000 und M. 60 000. —
	        

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Beschluss Über Die in Folge Umwandlung Des Forstgutsbezirkstheils “Villenkolonie Grunewald” in Eine Selbstständige Landgemeinde Gemäß §3 Der Landgemeinde-Ordnung Vom 3. Juli 1891 Nothwendig Gewordene Auseinandersetzung Zwischen Der Neugebildeten Gemeinde Grunewald Einerseits Und Dem Königlichen Forstfiscus, Vertreten Durch Die Königliche Regierung, Abtheilung Für Directe Steuern, Domainen Und Forsten Zu Potsdam Und Der Kurfürstendamm-Gesellschaft Andererseits. [Verlag nicht ermittelbar], 1901.
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