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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 38.1988,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 38.1988,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Illustrierter Führer durch Berlin, Charlottenburg und Umgebung : nebst einem Ausflug nach Potsdam / herausgegeben von Leo Woerl
Editor:
Woerl, Leo
Ausgabe:
XVI. Auflage
Erschienen:
Leipzig: Woerl's Reisebücherverlag, [1913]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
184, XXIX Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Berlin ; Führer ; Karte
Berlin:
B 22 Berlinführer bis 1945
Dewey-Dezimalklassifikation:
910 Geografie, Reisen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15461571
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 22/107:1913
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Größere Ausflüge

Schnellzugriff

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  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 38.1988,2 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Ausgabe 1988,38 Nr. 38, 20. Juli 1988
  • Ausgabe 1988,39 Nr. 39, 22. Juli 1988
  • Ausgabe 1988,40 Nr. 40, 26. Juli 1988
  • Ausgabe 1988,41 Nr. 41, 29. Juli 1988
  • Ausgabe 1988,42 Nr. 42, 4. August 1988
  • Ausgabe 1988,43 Nr. 43, 5. August 1988
  • Ausgabe 1988,44 Nr. 44, 11. August 1988
  • Ausgabe 1988,45 Nr. 45, 12. August 1988
  • Ausgabe 1988,46 Nr. 46, 19. August 1988
  • Ausgabe 1988,47 Nr. 47, 26. August 1988
  • Ausgabe 1988,48 Nr. 48, 31. August 1988
  • Ausgabe 1988,49 Nr. 49, 2. September 1988
  • Ausgabe 1988,50 Nr. 50, 5. September 1988
  • Ausgabe 1988,51 Nr. 51, 9. September 1988
  • Ausgabe 1988,52 Nr. 52, 16. September 1988
  • Ausgabe 1988,53 Nr. 53, 22. September 1988
  • Ausgabe 1988,54 Nr. 54, 23. September 1988
  • Ausgabe 1988,55 Nr. 55, 30. September 1988
  • Ausgabe 1988,56 Nr. 56, 4. Oktober 1988
  • Ausgabe 1988,57 Nr. 57, 7. Oktober 1988
  • Ausgabe 1988,58 Nr. 58, 14. Oktober 1988
  • Ausgabe 1988,59 Nr. 59, 21. Oktober 1988
  • Ausgabe 1988,60 Nr. 60, 27. Oktober 1988
  • Ausgabe 1988,61 Nr. 61, 28. Oktober 1988
  • Ausgabe 1988,62 Nr. 62, 2. November 1988
  • Ausgabe 1988,63 Nr. 63, 4. November 1988
  • Ausgabe 1988,64 Nr. 64, 9. November 1988
  • Ausgabe 1988,65 Nr. 65, 11. November 1988
  • Ausgabe 1988,66 Nr. 66, 18. November 1988
  • Ausgabe 1988,67 Nr. 67, 22. November 1988
  • Ausgabe 1988,68 Nr. 68, 25. November 1988
  • Ausgabe 1988,69 Nr. 69, 1. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,70 Nr. 70, 2. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,71 Nr. 71, 8. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,72 Nr. 72, 9. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,73 Nr. 73, 16. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,74 Nr. 74, 21. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,75 Nr. 75, 23. Dezember 1988
  • Ausgabe 1988,76 Nr. 76, 30. Dezember 1988

Volltext

Kulturbuch-Verlag GmbH - Passauer Straße 4, 1000 Berlin 30 
Postvertriebsstück - A 6493 A - Gebühr bezahlt 
Herausgeber und Schriftleitung: 
Der Senator für Finanzen, Nürnberger Straße 53, 1000 Berlin 30; 
Fernruf: 21.23 -22 78. 
Verlag: 
Kulturbuch-Verlag GmbH., Passauer Straße 4, 1000 Berlin 30; 
Fernruf: 2 13 60 71. 
Bezugspreis: 
Vierteljährlich 55,— DM einschl. 7 % Umsatzsteuer 
bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. 
Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. 
Preis dieses Heftes 3,25 DM und 0,80 DM Versandspesen. 
(Postgirokonto Berlin Nr. 87 50-109). 
Druck: 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36. 
1904 Steuer- und Zollblatt für Berlin 38. Jahrgang Nr.53 22. September 1988 
BVerfG hat in seiner Entscheidung zur Lohnbuchhaltung der Finanzbuchhaltung und bei der Einrichtung der Lohn- 
bereits darauf hingewiesen, daß die Konten nach den buchhaltung, nämlich die Erstellung des Kontenplanes 
individuellen steuerlichen Gegebenheiten des’ einzelnen und die Einrichtung der Lohnkonten, die beide auf die 
Betriebs und nicht — wie die Revision meint — schema- jeweiligen betrieblichen Belange abgestimmt sein müs- 
tisch nach den Erfordernissen eines EDV-Programms sen, untersagt. werden sollten. Das ergibt sich einmal 
gestaltet werden dürfen. Aus den Ausführungen im vor- daraus, daß rein mechanische Tätigkeiten und steuer- 
stehenden Absatz folgt ferner, daß die Klägerin zur Ein- rechtlich irrelevante. Hilfeleistungen, die mit der Einrich- 
richtung der Lohnkonten, die die Grundlage jeder Lohn- tung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung in 
buchhaltung bilden, nicht befugt ist, weil es sich insoweit Zusammenhang stehen, ausdrücklich von der Untersa- 
um qualifizierte steuerrechtliche Beratung handelt, sie gung ausgenommen worden sind. Zum: anderen ergibt 
aber nicht zu den in den 883 und 4 StBerG genannten sich aus der Begründung des Verwaltungsakts, daß das 
Personen und Vereinigungen gehört. Das FA hatte somit FA mit seiner Untersagungsverfügung die vom BVerfG in 
Anlaß, der Klägerin die Einrichtung von Lohnbuchhaltun- den Beschlüssen vom 18. Juni 1980 und 27. Januar 1982 
gen zu untersagen (8 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG). für das Buchführungsprivileg nach dem StBerG gezoge- 
nen Grenzen beachten wollte. In diesen Entscheidungen 
Das ausgesprochene Verbot beschränkt sich auch hier werden aber — wie ausgeführt — die Erstellung des 
— ebenso wie die Untersagung der Einrichtung der Fi- Kontenplanes und die Einrichtung der Lohnkonten als 
nanzbuchhaltung — auf die unter das Buchführungspri- jeweils erste Teilabschnitte der Finanz- und Lohnbuch- 
vileg der steuerberatenden Berufe fallende steuerlich re- haltung genannt, die den steuerberatenden Berufen vor- 
levante Beratungsleistung: Wegen der Einschränkungen behalten bleiben müssen. 
verweist der Senat auf die in der Untersagungsverfügung | S 
von dem Verbot ausgenommenen mechanischen Tätig- Die von der Revision gegen die Bestimmtheit der Un- 
keiten und steuerlich irrelevanten Hilfeleistungen sowie tersagungsverfügung erhobenen Einwendungen greifen 
auf seine Ausführungen hierzu unter 2. d). Daraus folgt, nicht durch. So ist es unerheblich, daß das Gesetz (S 6 
daß der Klägerin auch die Einrichtung der Lohnbuchhal- Nr. 3 StBerG) mechanische Arbeitsgänge bei der Füh- 
tung nicht schlechthin untersagt ist. Sie,darf vielmehr rung von Büchern und Aufzeichnungen vom Buchfüh- 
auch ‚in diesem Buchführungsbereich technische oder rungsprivileg ausnimmt, während die angefochtene Ver- 
organisatorische Beratungsleistungen. erbringen, wenn fügung in diesem Zusammenhang von „rein mechani- 
nur gewährleistet ist, daß die Einrichtung der Lohnkonten scher Tätigkeit“ spricht. Die von der Untersagung ausge- 
durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe Nnommenen „steuerlich irrelevanten Hilfeleistungen sind 
oder durch den Unternehmer selbst erfolgt. in der Verfügung durch Anführung von Beispielen hinrei- 
chend konkretisiert. Eine abschließende Aufzählung der 
4. Nach 8 119 Abs. 1 AO 1977, der gemäß $164a der Klägerin bei der Einrichtung der Finanzbuchhaltung 
StBerG auf das vorliegende Untersagungsverfahren An- und der Lohnbuchhaltung erlaubten Tätigkeiten war dem 
wendung findet, muß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinrei- FA weder möglich noch zumutbar, weil es nicht alle in 
chend bestimmt sein. Wie sich bereits-aus den Ausfüh- diesem Zusammenhang denkbaren Hilfeleistungen über- 
rungen unter 2. d) ergibt, liegt entgegen der Auffassung blicken konnte. Die Bestimmtheit der Untersagungsver- 
der Revision bei der angefochtenen Untersagungsverfü- fügung wird auch dadurch nicht berührt, daß die mecha- 
gung ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nischen Tätigkeiten und die steuerlich irrelevanten Hilfe- 
nicht vor. Denn die Verfügung läßt hinreichend deutlich |ejstungen möglicherweise nicht deutlich gegeneinander 
erkennen, daß der Klägerin — soweit für das Revisions- abgegrenzt worden sind; denn es handelt sich in beiden 
verfahren noch von Bedeutung — lediglich die steuer- Fällen um solche Tätigkeiten, die der Klägerin ausdrück- 
rechtlich bedeutsamen Tätigkeiten bei der Einrichtung Iiich erlaubt worden sind.
	        

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