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Zur Geschichte des Grundbuchwesens in Berlin / Rehme, Paul (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Zur Geschichte des Grundbuchwesens in Berlin / Rehme, Paul (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Illustrierter Führer durch Berlin, Charlottenburg und Umgebung : nebst einem Ausflug nach Potsdam / herausgegeben von Leo Woerl
Editor:
Woerl, Leo
Ausgabe:
XVI. Auflage
Erschienen:
Leipzig: Woerl's Reisebücherverlag, [1913]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
184, XXIX Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Berlin ; Führer ; Karte
Berlin:
B 22 Berlinführer bis 1945
Dewey-Dezimalklassifikation:
910 Geografie, Reisen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15461571
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 22/107:1913
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Rundgang

Fotografie

Titel:
Goethe-Denkmal im Tiergarten

Schnellzugriff

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  • Zur Geschichte des Grundbuchwesens in Berlin / Rehme, Paul (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Die ältesten allgemeinen Stadtbücher
  • Ältere Stadtverwaltungsbücher
  • Ältere Rechtsverkehrsbücher
  • Das allgemeine Buch der Dorotheenstadt
  • Impressum
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Pd 
Unterm ı2. Oktober 1699 erging folgendes königliche Reskript 
an das Kammergericht*: 
„Uns ist Euer gehorsamst abgestatteter Bericht auf Annen 
Marien von Mandelslow Supplicatum betreffend das von der 
Juristen-Facultät zu Franckfurth in concursu Joachim’ Ketterichs 
Creditoren gesprochene Priorität-Urthel gebührend vorgetragen; 
Dieweil es nun an dem, daß das Edict vom 28ten Sept. 1693. 
wegen Verfertigung eines Lager-Buchs noch nicht ausgefertiget 
noch publiciret; So kann auch vor solcher Publication keines- 
wegs darnach gesprochen oder darnach judiciret werden. Wir 
befehlen euch derowegen hiemit allergnädigst, das in dem Kette- 
rischen Concurs gesprochene Urthel nach denen gemeinen und 
gebräuchlichen Rechten einzurichten, und in künfftigen Fällen 
euch darnach zu achten; Daferne ihr aber befinden soltet, daß 
sich die Parten auf oberwehntes noch zur Zeit nicht publicirtes 
Edict beruffen; So habt ihr solches bey Verschickung der Acten 
zu erinnern, daferne keine Confusion und Irrung daraus ent- 
stehen möge.“ 
Die seiner Zeit unterbliebene Publikation hat erst einige Jahre 
nach Erlaß dieses Reskriptes stattgefunden, und zwar 1702 gelegent- 
lich der Publikation des „Wechselrechtes in der Chur- und Marck 
Brandenburg“ vom 19. Dezember 1701?; in diesem Gesetze wird 
einmal auf das Edikt verwiesen, und im Anschluß an den Text 
des Gesetzes werden nach den KEinleitungsworten: „Folget das 
Art. 33 allegirte Edict wegen der Hypothequen und dessen Decla- 
ration“ die Edikte vom 28. September 1693 und vom 20. Februar 
1695 im vollen Wortlaute mitgeteilt. 
Hat man nun in dem Unterlassen der Publikation bis zum 
Jahre 1702 die Antwort auf die vorhin aufgeworfene Frage? Nein! 
Das Jahr 1702 bezeichnet, wie aus den früheren Darlegungen 
ersichtlich, in keiner Beziehung einen Wendepunkt in der Entwicke- 
lung der nach 1693 angelegten Hypothekenbücher. Diese wurden 
nach der Publikation des Ediktes ganz in der bisherigen Weise 
weitergeführt und nach ihrem Abschlusse durch Bände ersetzt, die 
durchaus den Karakter der alten haben — insbesondere hat in den 
beiden ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts kein Buch Realfolien 
erhalten, das sie nicht bereits im vorhergehenden gehabt hatte; und 
in keiner der Residenzstädte ist erst 1702 oder in den folgenden 
1) Corpus Constitutionum Marchicarum Theil IX Abth. II No. XVI. 
2) a. O. No. XVII.
	        

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