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Das Grundbuch der Stadtgemeinde Berlin oder historische Darstellung des Grundvermögens der Stadtgemeinde (Public Domain) Ausgabe 1-3 Abtheilung I-III (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Grundbuch der Stadtgemeinde Berlin oder historische Darstellung des Grundvermögens der Stadtgemeinde (Public Domain) Ausgabe 1-3 Abtheilung I-III (Public Domain)

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Mehrbändiges Werk

Titel:
Das Grundbuch der Stadtgemeinde Berlin oder historische Darstellung des Grundvermögens der Stadtgemeinde
Erschienen:
Berlin: Sittenfeld 1872
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Berlin:
B 735 Städtebau. Raumordnung. Bau- und Wohnungswirtschaft: Immobilienmarkt
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Titel:
Abtheilung I-III
Erschienen:
(1872)
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
355, 70 Seiten
Berlin:
B 735 Städtebau. Raumordnung. Bau- und Wohnungswirtschaft: Immobilienmarkt
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15497117
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 735/1 b:1-3
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen

Kapitel

Titel:
Erste Abtheilung. Das Weichbild der Stadt

Kapitel

Titel:
I. Das Weichbild im Allgemeinen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Das Grundbuch der Stadtgemeinde Berlin oder historische Darstellung des Grundvermögens der Stadtgemeinde (Public Domain)
  • Ausgabe 1-3 Abtheilung I-III (Public Domain)
  • Erste Abtheilung. Das Weichbild der Stadt
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Das Weichbild im Allgemeinen
  • II. Das Weichbild der Stadt von deren Ursprunge bis zur Gegenwart
  • III. Die inneren Theile der Stadt und deren Grenzen
  • Beilagen
  • Karte I des Weichbilds der Stadt Berlin von der Gründung derselben bis zum Jahre 1700
  • Zweite Abtheilung
  • Dritte Abtheilung
  • Erster Nachtrag zum Grundbuche der Stadtgemeinde Berlin
  • Farbkarte

Volltext

Das Weichbild im Allgemeinen. 
Ursprünglich gab es für die Territorien, welche die Bürgergemein— 
den im Anschlusse an die Stadt als Dotation erhalten oder auf an⸗ 
dere Weise eigenthümlich erworben hatten, keine andere Bezeichnung 
als „Weichbild“. Alle Ländereien außerhalb der Stadtmauern, 
mochten sie in Aeckern, Wiesen, Hütung, Wald u. s. w. bestehen, so⸗ 
wie die von ihnen umschlossenen Binnengewässer hießen im Allgemei⸗ 
nen und zusammengefaßt „die Feldmark der Stadt“. Vermöge 
ihres Eigenthumsrechts hatte die Stadt das Privilegium, von jedem 
Andern, welcher innerhalb des Weichbilds ein Eigenthum behauptete, 
sich den rechtsgültigen Erwerbstitel desselben nachweisen zu lassen. 
So galt in Berlin schon früh die Rechtsregel: „daß jeder Grund 
und Boden im Weichbilde, welcher keinem Privato zukommt, dem 
publico, welches der Rath administriret und Rechnung davon ablegt, 
zugehöre“ 1). 
Diese allgemeine Rechtsregel hat auch das Obertribunal in einem 
Erkenntnisse in Sachen der Stadt Weißenfels wider den Fiskus da⸗ 
hin anerkannt: „daß einer Stadt, vermöge ihres Weichbildrechts, das 
Eigenthum an den, innerhalb ihres Weichbilds belegenen Gütern, 
welche nicht Anderen aus einem besonderen Titel gehören, gebühre, 
und daß insbesondere Fiskus daher dergleichen Güter nicht als ihm 
zuständig in Anspruch nehmen könne.“⸗) 
Ueber alle gedachten Territorien, mit Einschluß der Stadt, er— 
hielt der Stadtrath (Magistrat), vermöge Stadtrechts, die Polizei— 
1) Grund⸗ und Lagerbuch oder Inventarium des Berliner Rathhauses vom 
Jahre 1697. — Stadt-⸗Archiv, Geb. S. Nr. 36. fol. 80. 
2Rechtssprüche der Preußischen Gerichtshöfe von Simon und Strampff. 
Bd. J. S. 238 ff.
	        

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