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Fünf Jahre Landesjugendamt Berlin 1925-1930 (Public Domain)

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fullscreen: Fünf Jahre Landesjugendamt Berlin 1925-1930 (Public Domain)

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Monograph

Creator:
Berlin. Landesjugendamt
Title:
Fünf Jahre Landesjugendamt Berlin 1925-1930 : Arbeit an der Jugend einer Millionenstadt / herausgegeben unter Mitwirkung der Mitarbeiter des Landesjugendamtes Berlin
Publication:
Berlin: Verlag Albert Callam, 1930
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
128 Seiten
Berlin:
B 950 Gesundheit. Soziales: Kinder- und Jugendhilfe
DDC Group:
360 Soziale Probleme, Sozialarbeit
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15461636
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 950/65
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
Bildungspflege / Bekämpfung von Schund und Schmutz

Contents

Table of contents

  • Fünf Jahre Landesjugendamt Berlin 1925-1930 (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Großstadtjugend
  • Zum Geleit!
  • Berliner Jugendwohlfahrtspflege
  • Advertising
  • Vorbeugende und heilende Fürsorge
  • Die Jugendpflege der Stadt Berlin
  • Grundriss: Berliner Jugendland Zossen. Landschulheim
  • Anmeldebogen II für die Verschickung von Kindern zur Erholung
  • Bildungspflege / Bekämpfung von Schund und Schmutz
  • Über den Gesundheitszustand der Berliner Jugend
  • Vormundschaft, Adoption und Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige
  • Streiflichter aus der Arbeit des Landesjugendamtes
  • Illustration: Zeichnung eines siebenjährigen Knaben im Schullandheim Zossen (Text siehe "Jugendpflege")
  • Satzung für die Wohlfahrtspflege der Stadt Berlin
  • Advertising
  • Sachregister
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

zelnen Fällen einer rechtskräftigen gerichtlichen Ver. 
arteilung und der danach zu bemessenden Dauer des 
Ausschlusses der betroffenen Druckschrift vom Ver- 
kauf. Die genannten Verwaltungen treffen alsdann die 
für den Ausschluß der Druckschrift vom Verkauf 
innerhalb ihres Bereichs erforderlichen Anordnungen“. 
Für den Bereich des Magistrats Berlin gibt das Landes 
jugendamt die Verkaufsverbote bekannt, die alsdann 
durch die Bezirksämter an die Straßenhändler usw. 
weitergeleitet werden. Bemühungen des Landesjugend- 
amtes erreichten schon damals, daß in die Verträge 
zwischen einzelnen Bezirksämtern und den Straßen: 
händlern ein Paragraph aufgenommen wurde, wonach 
das Feilbieten solcher verbotenen Zeitschriften zur Kün- 
digung des Verkaufsstandes führt. Seit 1929 enthalten 
die Standscheinbedingungen der Straßenhändler auch 
folgende Bestimmung: „Die anreißerische Ausstellung 
von Darstellungen nackter oder halbbekleideter mensch- 
licher Körper ist nicht zulässig“. Seit Inkrafttreten 
lieses Erlasses vom 23. Juni 1925 bis 31. Dezember 
1929 wurden auf solche Weise verboten: 
Auf die Dauer von 3 Monaten 56 Zeitschriften 
Auf die Dauer von 6 Monaten 152 Zeitschriften. 
Unter diesen verbotenen Zeitschriften finden wir 
manche, der wir in der Liste ‚der Schund- und 
Schmutzschriften wieder begegnen. Seit einiger Zeit 
brauchen die Verbote gemäß genannten Erlasses nur 
selten noch ausgesprochen zu werden, so daß der er- 
strebte Zweck des Erlasses wohl erreicht worden ist. 
Hat nun das schon vor seiner Verkündung am 
18, Dezember 1926 so viel umstrittene „Gesetz zur Be 
wahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschrif. 
ten‘ ebensolchen Erfolg zu verzeichnen? Das Gesetz 
ist noch zu jung, um uns ein fertiges Urteil zu ermög- 
lichen. 
Ministerielle, Erlasse regeln die schwierige Zusam: 
menarbeit der Landesjugendämter und Landeszentral- 
behörden untereinander. Trotzdem war die prinzipielle 
Einstellung zur Arbeit, die technische Durchführung, 
besonders am Anfang so schwierig, daß das Landes 
jugendamt Berlin am 14, Oktober 1928 die Antrags- 
berechtigten zusammenbat, um zu einer Klärung und 
zu zielbewußter Arbeit zu gelangen. Diese außerordent- 
lich ergebnisreiche Tagung, unter dem Vorsitz von 
Frau Stadträtin Weyl, brachte unter atıderem einen 
Vortrag des damaligen Leiters der Oberprüfstelle für 
Schund- und Schmutzschriften in Leipzig. 
Was hat nun das Landesjugendamt Berlin mit dem 
ihm gesetzlich übertragenen Antragsrecht angefangen? 
Ein ministerieller Erlaß regelt die Arbeit jetzt derart, 
daß jedes Landesjugendamt für die in seiner Zuständig- 
xeit gelegenen Verlage antragsberechtigt ist. Dadurch 
wird gerade das Berliner Landesjugendamt stärker be- 
'’astet, als es tragfähig ist. Die Durchführung seiner 
\ufgabe faßte es von Anfang an dahin auf, daß es 
zwar jeden aus der Bevölkerung ihm zugehenden 
\ntrag durchprüft, nicht aber, daß es selbst den Büttel 
spielt und sich etwa auf die Suche nach Schund- und 
Schmutzschriften begibt. Die Durchsicht der Schriften 
geschieht außerordentlich gewissenhaft, und es sind 
alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, daß nicht etwa 
eine Geschmacks- oder Gesinnungskritik geübt wird, 
Es wurde im Sommer 1927 cine Vorprüfstelle für 
5Schund- und Schmutzschriften im Landesjugendamt 
gebildet, die zunächst eine Geschäftsordnung entwarf, 
lie vom Verwaltungsausschuß des Landes-Wohlfahrts- 
und -Jugendamtes genehmigt wurde. Die Vorprüfstelle 
tritt unter dem Vorsitz von Frau Stadträtin Weyl 
nach Bedarf zusammen. Sie umfaßt 
2 Vertreter des Landesjugendamtes, 
der Berliner Bezirksämter, 
des Berliner Ausschusses zur Bekämp- 
fung der Schund- und Schmutzliteratur 
und des Unwesens im Kino, 
der Kunst, 
der Literatur (Dürerbund), 
der Volksbildung . (Gesellschaft für 
Volksbildung), 
der Lehrerschaft (Deutsche Prüfungs- 
ausschüsse für Jugendschriften), 
der Jugend (Reichsschundkampfstelle 
der evangelischen Jungmännerbünde 
Deutschlands bzw. Schundabwehrstelle 
der Jugend). 
Zwei aus der Reihe der Mitglieder der Vorprüfstelle 
gewählte Arbeitsausschüsse sichten und prüfen sorg- 
“ältig die eingehenden ‘Anträge und machen — 
falls sie zu einem einstimmigen Beschluß gelangen -— 
dem Vollausschuß Vorschläge über die geprüften 
Schriften, Seit Einsetzen der Berliner Arbeiten wurden 
ind Berkton: beantragt Cr erhoehen Teaiet 
Schundheftreihen 16 5 1 (2 Hefte) 4 
Lieferungsromane 8 5 4 
Zeitschriften 78 10 5 
Zinzelschriften, Romane 62 8 4 
ie weitaus meisten Anträge erfassen die erotischen 
und homosexuellen Zeitschriften, auch die Schundheft 
reihen erfordern viel Mühe. Gerade diese beiden Druck- 
erzeugnisse bestimmen ja auch das Bild der Berliner 
Straßenecken, sie füllen die Schulranzen, sie wandern 
von Kinderhand zu Kinderhand. Es war von Anfang 
an das Bestreben des Landesjugendamtes Berlin, nur 
solche als Schund- oder Schmutzschrift erkannten 
7
	        

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