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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
50 Jahre Elektrotechnischer Verein : Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen des Elektrotechnischen Vereins : 1879 - 1929 / herausgegeben von Geh. Hofrat Prof. Dr.-Ing. E. H. Hans Görges, Ehrenmitglied des Elektrotechnischen Vereins
Weitere Titel:
Fünfzig Jahre Elektrotechnischer Verein
Editor:
Görges, Hans
Erschienen:
Berlin: [Meisenbach Riffarth & Co. A.-G.], 1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
VII, 416 Seiten
Berlin:
B 568 Wissenschaft. Forschung: Wissenschaftliche Vereine und Gesellschaften
Dewey-Dezimalklassifikation:
060 Organisationen, Museumswissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15462618
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 568 ETV 4 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Erster Teil. Werden und Wirken des Elektrotechnischen Vereins

Kapitel

Titel:
II. Geschichte des Elektrotechnischen Vereins

Abbildung

Titel:
Adolf Franke

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1941 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Ausgabe A: 1941
  • 22. Januar 1941
  • 29. Januar 1941
  • 5. Februar 1941
  • 12. Februar 1941
  • 26. Februar 1941
  • 10. März 1941
  • 2. April 1941
  • 30. April 1941
  • 7. Mai 1941
  • 14. Mai 1941
  • 21. Mai 1941
  • 28. Mai 1941
  • 5. Juni 1941
  • 25. Juni 1941
  • 16. Juli 1941
  • 30. Juli 1941
  • 13. August 1941
  • 3. September 1941
  • 10. September 1941
  • 17. September 1941
  • 24. September 1941
  • 15. Oktober 1941
  • 5. November 1941
  • 12. November 1941
  • 3. Dezember 1941
  • 10. Dezember 1941
  • 23. Dezember 1941

Volltext

TFT | „WW Seite 53 
Dienstblatt: Fgauptiesbauamt,Stadtentwässerungsanstalt, bm 1 0m 
Teil IV Straßenreinigungsanstalt, Müllbeseitigungsanstfalt Nr. 37 
TInhalrtt: 
Nr. 37 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Din 1961 (VOB.) .- Seite 53 
Ee I ; 1941] nehmer eine Vergütung der geleisteten Arbeiten und Auf- 
37 Tief Bw 1/926. 7. 8. 1941 wendungen verlangen könne. Die entsprechende Anwendung 
Fernruf: Stadtverw. 2115. der Ziff. 5 Satz 1 auf diesen Fall sei abzulehnen. ... 
*: == Sjpch: 3 b754. Mit Recht hat der Vorderrichter dem Anspruch der Be- 
Ferrite ch 305 2408 Kogien aus aus dem Sesichtapuntt des 8 02. die rem“ 
. “ N iche Anerkennung versagt. Ziff. ieser Bestimmung be- 
An die Diensisteiien der Hauptverwaltung mit technischen ii nach der zuweisenden Kuoiegung des VerR. ung den 
. Betrieben, . yall einer längeren Unterbrechung des an sich noch aus- 
die Bezirksbürgermeister, führbaren Werkes und soll die Unbilligkeit beseitigen, die 
die städtischen Eigenbetriebe, dig darin liegt, daß der Unternehmer infolge der verzögerten 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften. Vyssondung des Werfer übermäßig lange auf die Vergütung 
. ür bereits geleistete Arbeiten warten muß. Dieser Fall liegt 
M Benden DE Hl (008 ug er Ber m mil odin deb 104 8a 
.. er Sache die wei ere Ausführung des Zertrags im Rechts- 
Nachstehend wird auszugsweise ein Reichsgerichtsurteil sinne endgültig unmöglich geworden sei. Er befindet sich 
über die Anwendbarkeit der Bestimmungen 8 6 Ziff. 5 und 6 damit in Übereinstimmung mit dem in der Rspr. an- 
der VOB. Din 1961 (Behinderung und Unterbrechung der erkannten Grundsaß, daß eine zeitweilige Behinderung der 
Ausführung) bekanntgegeben. (Deutsches Recht, Ausgabe A, Leistung deren dauernde Unmöglichkeit nach sich zieht, wenn 
Heft 27/28 von 1941, S. 1477.) Wichtig ist insbesondere, daß die zeitliche Verschiebung so erheblich ist, daß dadurch die 
dem Unternehmer im Falle der Kündigung gemäß 8 6 wirtschaftlihe Bedeutung und der Inhalt der Leistung 
Ziff s kein Anspruch auf Vergütung der Auslagen gemäß wesentlich geändert werden (RGZ. 92, 87 (88); 105, 
iff. 5 zusteht. Es kommt nur eine Entschädigung aus Billig- 387 (388). . .. 
feitsgründen im Rahmen der Baupreisverordnung in B« Auch die Bestimmung der Ziff. 6 des 8 6 VOB. kann 
tracht. einen Anspruch der Bekl. nicht begründen. Das darin vor- 
Auszugsweise Abschrift. gesehene Ainbigungrecht gilt -- wie die sämtlichen in 8 6 
8 323 BGB.; Allgemeine Bertragsbedingungen für die Aus- 9Ausführung“ zusammen fame Benamterbrechung der 
führung von Bauleistungen in der Berdingungsordnung ebvenfalls nur für den Fall der Unterkonten ag der 
für Bauleistungen Din 1961 (BOB.). einstweiligen Einstellung der Bauarbeiten, nicht jedoch für 
1. Die Bestimmungen der BOB. geben dem Unfer- die hier gegebene endgültige Unmöglichkeit der weiteren 
nehmer eines Bauwerkes keinen Anspruch auf Enklohnung Vertragsausführung. Im übrigen ist dem Vorderrichter 
der Arbeiten, die er vor dem Eintrikt der von keiner Partei auch darin beizutreten, daß dafür, im Wege der Auslegung 
arke. zu vertrefenden Unmöglichfeit geleistet haf. die Besiimmung der Viff. 6 darch die Vergütungoregeiung 
" - 9 zu ergänzen, weder äußere noch innere Gründe 
Salbj. 2 BGB. Zenreifung diefes Anfpraigs ift BGB. out 2u5schlaggebender Art ersichtlich find. .... m 
sprecjend anzuwenden. ewt > 93 Ro Mise M Beit 2 20 
Die Parteien streiten darüber, ob der mit gegenwärtiger : : . : 
Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Werk- Grundlage zu gewinnen ist. hat der Vordorrichter mit Recht 
lohns für Tischlerarbeiten im unstreitigen Restbetrage von Nee Ausscheidung der 88 324 Mun BGB Enge gen zu 
12 841,83 RM durch Aufrechnung getilgt ist. ... : nn ; BGB. den für die von 
b * feiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung 
Das KG. stellt bedenkenfrei fest, daß für den der Forde- allein in Betracht kommenden 8 323 BGB. seiner Entschei- 
rung der Bekl. zugrunde liegenden Bauvertrag die Bestim- dung zugrunde gelegt. Rechtsirrig nimmt er indessen an 
mungen der VOB. vereinbarungsgemäß Geltung haben. In daß der Unternehmer, dessen Leistung unmöglich geworden 
diesen Bestimmungen könne jedoch, so meint der BerR., die ist, das bereits Geleistete nach den Vorschriften über die 
Forderung ihre rechtliche Begründung nicht finden... . Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gem. 8 323 
Auch die Bestimmungen des 8 6 Ziff. 5 und 6 VOB.: Abs. 3 BGB. zurückfordern könne. Diese Vorschrift betrifft 
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich nur die Gegenleistung, also beim Werkvertrag den vom 
längere Dauer unterbrochen, ohne daß die Leistung Besteller bereits gezahlten Werklohn. Es ist indessen nicht 
dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten zu verfennen, daß dem Unternehmer eines Bauwerks, dessen 
Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen gollendung durch einen von keiner Partei zu vertretenden 
und außerdem die Auslagen zu vergüten, die dem Umstand unmöglich wird, unter Umständen eine Vergütung 
Auftraggeber bereits entstanden sind und in den für bereits erbrachte Leistungen billigerweise nicht vor- 
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der enthalten werden kann. Zur Befriedigung dieses Billigteits- 
Leistung enthalten waren. Sind die hindernden Um- rior ernisses vermag der Rechtsgedanke des 8 „323 Abs. 1 
stände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat Zall ja 2 BGB. zu führen, der zwar, wenn, wie hier, die 
der andere Teil Anspruch auf Ersaß des nachweis- sch üissefertige Herstellung eines Barkwerks den Gegenstand 
lich entstandenen unmittelbaren Schadens, nicht aber 9es Werkvertrags bildet, nicht unmittelbar eingreift, aber 
des entgangenen Gewinns; pusprechender nwendung insofern zelle iis, iis die m 
| . ernehmer geleijtete Arbeit der möglich gebliebenen Teil- 
6. Dauert eine Unterbrechung länger als drei leistung gleichzusegen und nach Maßgabe der Grundsä 
Monate, jo kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit nach denen bei teilweiser Unbe die Napberb inen 
; emindert wird, zu e ist. Für di i 
könnten den Anspruch nicht rechtfertigen. Ziff. 5 könne des- eien der Fiee wohnen ij Jue die Bestimmung des 
hats nicht zur Anwendung gelangen, weil die Leistung der Unternehmers sind unter dem das igenden bebt beende 
ekl. durch die ERGE der Bauarbeiter für staats- Gesichtspunkt des 8 242 BGB. alle Umstände des Falles zu 
politisch wichtige Bauten dauernd unmöglich geworden sei. berücsichtigen; insbesondere wird dabei das Augenmerk 
Die theoretische Möglichkeit der Fortsezung des Baues nach darau zu richten sein, „ob und inwieweit die Aufwendungen 
Behebung des Arbeitermangels und moch Seendigung ies des gimernehmere endgültig und durch zwe>mäßige eigene 
eges ändere daran nichts. Im Hin auf die Notwendig- Maßnahmen, die i ind, i 
deit der Beroithaliung der erforderlichen Geidmitiei ud der erscheinen. ihm "onzufinnen sind, mimt ausgleimbar 
ewährleistung der Rentabilität müsse eine über die übliche 2 
Grfüllungszeit jo weit hinausreichende Verzögerung der (RG.. VI. ZivSen., U. v. 18. März 1941, VII 123/40.) 
Bauausführung als endgültige Unmöglichkeit der Leistung 
angesehen werden. Die Bestimmung der Ziff. 6 des 8 6 ent- In Vertretung 
halte nichts darüber, ob der den Vertrag kündigende Unter- Langer. 
Druck: BBA (Verwaltungsdruckerei der Reichshauptstadt Berlin), SO 16, Rungestraße 20.
	        

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