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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1958 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Sommerfeld, Adolf
Titel:
Das Fräulein vom Spittelmarkt
Erschienen:
Berlin: Verlag Continent G. m. b. H., 1929
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
222 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15462139
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Som 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
XI.

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1958 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1954-1958
  • 23. Januar 1958
  • 4. Februar 1958
  • 11. Februar 1958
  • 19. Februar 1958
  • 20. Februar 1958
  • 21. Februar 1958
  • 4. März 1958
  • 6. März 1958
  • 21. März 1958
  • 2. April 1958
  • 14. April 1958
  • 16. April 1958
  • 24. April 1958
  • 14. Mai 1958
  • 22. Mai 1958
  • 4. Juni 1958
  • 13. Juni 1958
  • 10. Juli 1958
  • 19. Juli 1958
  • 6. September 1958
  • 19. August 1958
  • 11. September 1958
  • 16. September 1958
  • 24. September 1958
  • 29. September 1958
  • 10. Oktober 1958
  • 22. Oktober 1958
  • 24. Oktober 1958
  • 10. November 1958
  • 3. Dezember 1958
  • 9. Dezember 1958
  • 23. Dezember 1958

Volltext

1/1958 
Seite 174 
Nr. 46 
b) Beamte, die in der Zeit vom 1. Dezember 1952 bis 8. Zu 8 106 b LBG 
N VOUS GLEUNEEN Kn Ds ad ergehen besondere Hinweise. Bis dahin bitte ich, wie 
sind, gelten als mit dem Tage des Wirksamwerdens bisher 
der Entlassung in den Ruhestand versetzt, wenn sie a) die Vorschuß- und Nachzahlungen in den Renten- 
aa): bei Anwendung de Sl versicherungen für die Zeit vom 1.Januar 1957 bis 
) 762 Abs. 3 190 Abs.2 und 3 LBG in der Fas- 30. Aprı) 1957 außer Betracht zu Tassen, 
ET En N a N 0 b) die Steigerungsbeträge der Renten über den 1.Ja- 
$ 98 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 LBG abgeleistet nuar 1957 hinaus im bisherigen Umfang auf die 
oder Versorgungsbezüge anzurechnen, 
x ec\ Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Mai 1957 unter 
bi) DS a re a7 U DS AD ° dem ausdrücklichen Vorbehalt zu leisten, daß Über- 
oder 190 Abs. 4 LBG in der Fassung‘ des Art. I zahlungen, die sich durch die endgültige Festset- 
des Zweiten LBÄG die Voraussetzungen des zung des zur Anrechnung kommenden Renten- 
8 98 Abs.l Nr.2 LBG erfüllt hätten betrages ergeben sollten, von den laufenden Be- 
: zügen einbehalten werden. 
Ruhegehalt ist vom. Tage des Wirksamwerdens der 
Entlassung an zu zahlen, jedoch in den vorbezeich- 
neten Fällen des $ 182a Abs.6 LBG frühestens ab SM 8106 156 - 
1. September 1957, in den Fällen der 88 105 Abs.1, a) Die Verordnung nach $ 126 Abs.3 Satz 2 LBG ist 
126 Abs.3, 180 Satz. 4, 182 Abs.5 und 190 LBG in Vorbereitung. Die Änderung des $ 126 Abs.3 
frühestens ab 1.März 1958. Für die gleiche Zeit LBG — Fortfall des Wortes „übertragbaren‘“ — ist 
bewilligte Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgelder vom 1. Dezember 1952 an wirksam. Zahlungsaus- 
sind auf das Ruhegehalt anzurechnen. gleiche sind jedoch für Zeiträume bis zum 28. Fe- 
bruar 1958 nicht zu leisten (Art. XIII Abs.3 des 
Zweiten LBÄG). 
” Zu 8 100 Nr. 3 LBG 
. . | n b) Dem im Landesdienst erlittenen Dienstunfall steht 
Sind bis zum 10. April 1958 (Tag der Verkündung des für die am 1. Dezember 1952 vorhanden gewesenen 
Landesbesoldungsgesetzes) bei der Festsetzung von Beamten und Versorgungsempfänger ein bei einem 
Versorgungsbezügen Bezüge berücksichtigt worden, öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet 
die nicht im Besoldungsrecht, sondern nur im Haus- erlittener Dienstunfall gleich ($ 190 Abs. 4. LBG). 
haltsplan als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, so behält Zahlungsausgleiche sind für Zeiträume vor dem 
es hierbei sein Bewenden ($ 32 Abs. 2 LBesG). 1. März 1958 nicht zu leisten (Art. XIII Abs.3 des 
Zweiten LBÄG). 
Zu 8 101 LBG c) Wegen der Unfälle, die während des ersten oder 
Als Beschädigung im Sinne des 8 101 Abs.2 LBG gilt zweiten Weltkrieges eingetreten sind, wird auf 
auch eine Schädigung im Sinne des $ 1 Abs.1 des & 182a LBG verwiesen. 
an die der Beamte vor dem 
. Mai 1945 während eines bestehenden Beamtenver- 
hältnisses ohne eigenes grobes Verschulden erlitten hat 10. Zu $ 129 a LBG 
(8 182 a Abs.6 LBG). Die Änderungen des 8 129 a LBG sind mit dem 1. März 
1958 in Kraft getreten. 
5. Zu 8 102 Abs. 2 LBG a) Die Grundrente nach 8 31 Abs.1 bis 3 BVG (in der 
Ausnahmen nach $ 102 Abs. 2 Satz 3 LBG sind im Hin- Fassung des 6. Änderungsgesetzes) beträgt 
blick auf $ 106b Abs.2 LBG nunmehr auch zulässig, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 
wenn für die in Betracht kommende Zeit eine Nach- 
versicherung durchgeführt worden ist; eine entspre- um 30 vom Hundert 30 Deutsche Mark, 
chende Änderung der RL zu $ 102 Abs.2 LBG ist vor- um 40 vom Hundert 38 Deutsche Mark, 
gesehen. um 50 vom Hundert 48 Deutsche Mark, 
um 60 vom Hundert 60 Deutsche Mark, 
* Zu 8 105 LBG um 70 vom Hundert 80 Deutsche Mark, 
Die Änderung des $ 105 Abs.1 LBG ist vom 1.De- dm: 80 vom SUndSrt 100 Deutsche. Mari 
zember 1952 an wirksam. Ist bisher wegen einer erheb- um 90, vom Hundert 120 Deutsche Mark, 
licheren Unterbrechung eine Vordienstzeit nach $ 105 bei Erwerbsunfähigkeit 140 Deutsche Mark. 
LBG nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, 
so ist diese Zeit nunmehr von Amts wegen rückwirkend Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch- 
zu berücksichtigen, wenn die Unterbrechung nicht von schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere 
dem Beamten zu vertreten war. Unterbrechungen nach Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen 
der RL Nr. 3 Abs. 3 zu $ 105 LBG werden in der Regel mit umfaßt. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um 
als nicht von dem Beamten zu vertretende Unter- mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als 
brechungen anzusehen sein. Zahlungsausgleiche sind erwerbsunfähig. Die Grundrente erhöht sich für 
jedoch für Zeiträume vor dem 1.März 1958 nicht zu Schwerbeschädigte (= Beschädigte mit einer Min- 
leisten. derung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert 
oder mehr), die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 
um 10 Deutsche Mark. 
Zu 8 106 a LBG . : 
7 U N b) Die Änderung des 8 129/a Abs. 5 LBG bewirkt, daß 
Die Vorschrift ist vom 1. Dezember 1952 an wirksam. der in 8 129a Abs.1 LBG genannte Personenkreis 
Zahlungen sind jedoch erst für Zeiträume vom 1. März stets einen Anspruch auf Zahlung des vollen steuer- 
1958 an zu leisten (Art. XIII Abs. 3 des. Zweiten freien Unfallausgleiches hat. 
LBÄG). Bis zum Erlaß von Richtlinien zu $ 106 a LBG 
sind den obersten Dienstbehörden ($ 164 Abs.2 LBG) Bei Empfängern von Unfallausgleich, denen zugleich 
nur Fälle zur Entscheidung vorzulegen, die unauf- eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz 
schiebbar sind; Hinweis Nr.2 zu den Richtlinien nach ganz oder teilweise gezahlt wird, sind vor Nach- 
8 142 Abs.3 Satz 2 LBG. (Dbl 1/1956 Nr. 117) bleibt zahlung von Unfallausgleichbeträgen etwaige Ersatz- 
unberührt. ansprüche der Versorgungsämter abzuwarten.
	        

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