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Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Landsberger, Artur
Titel:
Die Reichen : burlesker Roman
Erschienen:
Berlin: Sieben-Stäbe-Verlag, 1930
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
333 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15462953
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Land 10 a
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
XX.

Schnellzugriff

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  • Moderne Ketzergerichte / Vogtherr, Ewald (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Grundsätze der freireligiösen Gemeinde zu Berlin
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • 1. Rückblicke
  • 2. Fromme Denunzianten
  • 3. Die Kirchenglocken und andere Heilige
  • 4. Das Strafgericht
  • 5. Erstes hochnothpeinliches Ketzergericht
  • 6. Verschiedene Wirkungen
  • 7. Staatsretter allerorten
  • 8. Nicht Sache der Polizei
  • 9. Ein komischer Zwischenfall
  • 10. Zweites Ketzergericht
  • 11. Nach neun Monaten
  • 12. Gegenwärtiges und Künftiges
  • Farbkarte

Volltext

Urtheil sagen wir ja oder nein, und das ist genau derselbe Fall, 
Widerspruch), absolut derselbe Fall 
Ich kann mit dem Wunsche schließen, daß wir in der That 
diese Frage durchaus sachlich behandeln. Wir fühlen uns frei von 
jeder persönlichen Ab- oder Zuneigung in der Frage, und wir haben 
das Interesse, für die Kinder der Stadt auf jede zulässige Weise zu 
sorgen, aber nach den Gesetzen und Grundsätzen, von denen ich 
anfangs als von unserer Richtschnur gesprochen habe. Ich kann nur 
wünschen, daß auch der Verein, der an uns herantritt, mit derselben 
Mäßigung und mit derselben Objektivität seine Sache vertrete, wie 
wir sie zu beurtheilen haben. 
Stadtv. Loewel: M. H.! Ich möchte nur ein paar Worte 
sagen für den von mir mitunterzeichneten Antrag. Es ist an und 
für sich etwas bedenklich, einen wohl erwogenen Beschluß, den die 
Versammlung in namentlicher Abstimmung gefaßt hat, nach einem 
Jahre wieder aufzuheben, ohne irgend etwas Neues für diesen Antrag 
vorzubringen. Das ist mir etwas Bedenkliches, und deshalb haben 
wir uns gesagt, wenn der Grund, der vielleicht für manchen maß— 
gebend war im vorigen Jahre, die Personenfrage, weggefallen ist, so 
kann doch möglicherweise übers Jahr, wie schon von anderer Seite 
richtig bemerkt worden ist, ein ähnlicher Fall eintreten, es wird wieder 
Jemand angestellt, der uns mißfällt. Dann kann man unmöglich 
von der Stadtverordneten-Versammlung verlangen, daß sie alle Jahre, 
je nachdem die freie Gemeinde einen Lehrer anstellt, eine andere 
Stellung zur Hergabe der Schulräume einnehme. Deshalb war die 
Absicht, wenigstens meine Absicht, endlich einmal etwas Feststehendes 
als Anhaltspunkt zu schaffen, und deshalb möchte ich diesen Antrag 
befürworten. Es hat z. B. der Stadtv. Kollege Broemel bei der 
vorjährigen Verhandlung mit Recht gesagt, die Stadt habe nicht nur 
die Schulen zu bauen, sondern sich auch darum zu bekümmern, was 
in ihnen vorgeht. Nun wird wohl Jeder mit mir annehmen, daß 
der damalige Kollege Broemel nicht damit verlangt hat, daß wir 
horchen sollen, was da getrieben wird, sondern wir sollen Kautelen 
fordern nach der Richtung hin, so daß wir beruhigt sind, daß nichts 
Unrechtes dort geschieht. Aus diesem Grunde haben wir diese Kau— 
telen darin zu finden geglaubt, daß wir sagen, der Unterrichtende 
soll eine Lehrberechtigung nachweisen, dann haben wir gegen die Her— 
gabe der Lokalität an freie Gemeinden durchaus nichts einzuwenden. 
Ferner hat Herr Kollege Dr. Langerhans nach dem stenographi— 
schen Bericht damals gesagt: 
überlassen wir es der Staatsverwaltung, daß sie in Betreff 
der Religionslehrer entscheiden kann. 
M. H.! Das ist auch meine Meinung. Weshalb soll die Stadt als 
solche sich dazwischenstellen, sich für die Gemeinde speziell erwärmen? 
Ich will nicht, daß man sie benachtheilige, aber ich sehe nicht ein, 
warum wir für eine solche Gemeinde so warm ins Zeng gehen sollen, 
denn daß von der Aufsichtsbehörde schon ein Einspruch vorliegt, ist 
Ihnen aus den Mittheilungen des Herrn Schulraths ersichtlich.
	        

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