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Vorschriften für die der städtischen Polizei-Verwaltung, Abteilung I, zu Berlin nachgeordneten Dienststellen / Plaehn, ... (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Vorschriften für die der städtischen Polizei-Verwaltung, Abteilung I, zu Berlin nachgeordneten Dienststellen / Plaehn, ... (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Berliner Straßenführer
Erschienen:
Berlin: Dietzler, [1931]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Umfang:
960 Seiten
Berlin:
B 33 Allgemeine Landeskunde: Straßenverzeichnisse
Dewey-Dezimalklassifikation:
914.3 Landeskunde Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15375399
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 33/46
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Straßenverzeichnis

Kapitel

Titel:
B

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorschriften für die der städtischen Polizei-Verwaltung, Abteilung I, zu Berlin nachgeordneten Dienststellen / Plaehn, ... (Public Domain)
  • Einband
  • Handschriftliche Notiz
  • Titelblatt
  • Städtische Polizeiverwaltung zu Berlin. Abteilung I. (Strassenbau). Der Oberbürgermeister
  • Inhaltsverzeichnis
  • Teil I. Bestimmungen für die Tiefbauämter
  • I. Hochbausachen
  • II. Straßenanlegung
  • III. Straßenunterhaltung
  • IV. Bürgersteiganlegung und Unterhaltung
  • V. Zwangsausübungen
  • VI. Rechnungen
  • VII. Rohr- und Kabelverlegungen
  • VII. Weitere Anlagen unter, auf oder über der Pflasterdecke
  • VIII. Weitere Anlagen unter, auf oder über der Pflasterdecke
  • IX. Die Meldepflicht bei Straßenarbeiten
  • X. Die Polizei-Verordnung zum Schutze des Straßenkörpers und der in ihm liegenden Rohr- und Kabelleitungen vom 3. April 1913 sowie die dazu erlassenen Bestimmungen ; XI. Provisorische Herstellung aufgebrochenen Asphalts
  • XII. Vorlegung städtischer Bauentwürfe
  • XIII. Straßenüberführungsbauwerke der Eisenbahnen
  • XIV. Erledigungsfristen ; XV. Amtsverschwiegenheit ; XVI. Statistik (Jahresberichte)
  • XVII. Außerdem sind von den Tiefbauämtern zu beachten
  • Teil II. Anhang
  • Ortsstatut I.
  • Polizeiverordnung
  • Ortsstatut II.
  • Ortsstatut zum Schutze der Stadt Berlin gegen Verunstaltung
  • Auszug aus der Baupolizeiordnung vom 15. August 1897
  • Muster zu Berichten der Tiefbauämter in Hochbausachen
  • Abrundungen der Bürgersteigecken bei Straßenkreuzungen
  • Pflastergenehmigung
  • Welche Bürgersteigarbeiten sind bei den Dammumpflasterungen auf städtische Kosten auszuführen und welche durch die Eigentümer?
  • Polizeiverordnung über die Anlegung und Unterhaltung der Bürgersteige
  • A. Verfahren bei Zulassung von Kunststeinplatten zur Befestigung von Bürgersteigen in Berlin
  • B. Technische Vorschriften über die Beschaffenheit der Kunststeinplatten, welche an Stelle von Granitplatten zur Befestigung der Bürgersteige in Berlin verwendet werden dürfen
  • C. Verzeichnis derjenigen Straßen, welche für die Verwendung von Kunststeinplatten als Hauptverkehrsstraßen zu erachten sind
  • Genehmigung zur Verwendung von Kunststeinplatten
  • Allgemeine Bestimmungen vom 13. Dezember 1912 über die weiteren Untersuchungen der bereits zugelassenen Kunststeinplatten
  • Grundsätze für die aus Anlaß von Bauten zu stellenden Bürgersteigforderungen
  • Allgemeine Bedingungen für die Einlegung von Rohr- und Kabelleitungen in den Körper der öffentlichen Straßen, Brücken und Plätze Berlins
  • Verzeichnis derjenigen Hauptverkehrsstraßen, in denen Röhren und Kabel entweder nur in den Monaten Juli und August oder nur zur Nachtzeit verlegt werden dürfen
  • Allgemeine Bestimmungen zu Konsensen für die Verlegung von Kabelröhren behufs Unterbringung von Fernsprechkabeln durch die Kaiserliche Ober-Post-Direktion
  • Bedingungen der B. II vom 23. Juli 1909 für Rohrpostanlagen
  • Bedingungen zu Konsensen für die Verlegung von Lichtkabeln durch die Berliner Elektrizitäts-Werke
  • Bedingungen für die Verlegung von Hochspannungskabeln
  • Herstellung von Gußasphalt anstelle der bisherigen Ausbohlung. Verf. der St. P. I vom 28. März 1913. Tabeb.-Nr. 15535 St. P. I/13
  • Betrifft die Einreichung der Gesuche um Genehmigung städtischer Bauentwürfe und dergleichen bei St. O. I
  • Baumpflanzungen
  • Einlegung des Mosaikstreifens in Bürgersteige mit undurchlässiger Abdeckung bei Leitungsverlegungen
  • Polizeiverordnung zum Schutze des Straßenkörpers und der in ihm liegenden Rohr- und Kabelleitungen
  • Städtische Polizei-Verwaltung, Abteilung I (Straßenbau). Der Oberbürgermeister. Muster
  • Zusammenstellung der Tragfähigkeit der von der Stadtgemeinde zu unterhaltenden Berliner Straßenbrücken
  • Anweisung über die Tätigkeit der Vorsteher der Tiefbauämter in straßenbaupolizeilichen Angelegenheiten
  • Prüfung von Entwürfen
  • Vereinbartes Geschäftsverfahren zwischen den beteiligten städtischen Verwaltungen bei Abführung sogenannter reiner Abwässer (Kondensations-, Kühl-, Druckwasser pp.)
  • Verfahren bei Abführung von Grundwasser
  • Anden Herrn Direktor der städtischen Kanalisationswerke
  • An die Tiefbauämter
  • Verfahren bei Veränderungen an genehmigten Straßenbahnanlagen
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

8 
Dämme, welche nur Kiesbettung erhalten haben, sind in das Ver— 
zeichnis nicht aufzunehmen. (Vergl. auch Abschn. J IO Seite 76.) 
Die Aufstellung dekorierter Masten zu Reklamezwecken, für Aus— 
stellungen oder Geschäfte darf nicht von den Tiefbauämtern 
selbständig genehmigt werden. Die Anträge sind vielmehr 
mit Bericht der St. P. J vorzulegen. 
Die Aufstellung von provisorischen Masten zu Belenchtungs⸗ oder 
Bahnzwecken kaun, wenn sie dringlich ist und an den gewöhn⸗ 
lich hierfür bestimmten Orten erfolgen soll, das T. B. A. ge⸗ 
statten, muß demnächst aber an St. P. J Anzeige machen. 
Bei den Bahnmasten hat das T. B. A., auch wenn Dringlich⸗ 
keit nicht vorliegt, die Genehmigung selbständig zu erteilen, 
die Dauer der Erlaubnis aber auf einen bestimmten Zeitraum 
von höchstens 2 Jahren zu bemessen. Es ist erkenntlich zu 
machen, daß die Zustimmung zugleich im Namen der St.P. 
erfolgt. Abschriften sind zu den Akten der St. P. J einzureichen 
und zwar soweit erforderlich, unter Beifügung von Skizzen. 
Baumpflanzungen. 
(Siehe die Bestimmungen im Anhang auf Seite 125.) 
Außerdem ist zu beachten, daß wenn die Granitplatten bei 
Bepflanzung von Bürgersteigen zwecks Herstellung der Baum— 
löcher ausgeklinkt werden sollen, die Tiefbauämter darauf 
aufmerksam zu machen sind und sich dazu zu äußern haben. 
Uuntergrundbahnen. 
a) Zwecks Herbeiführung der Genehmigung für die Um— 
legung der Leitungen aus Anlaß des Baues von Unter— 
grundbahnen durch Private hat das T. B. A. eine gemein— 
schaftliche Besprechung mit den 8 Leitungsverwaltungen 
und dem Erbauer der Untergrundbahn anzuberaumen und 
in derselben festzustellen, welche Lage den Leitungen zu 
geben ist. Der Erbauer der Untergrundbahn hat danach 
den Entwurf für die Verlegung der Leitungen aufzustellen 
und folgenden Stellen vorzulegen: 
Dem zuständigen T. B. A. in doppelter Ausfertigung, 
um im Falle des Einverständnisses den Entwurf an die 
St. P. J befürwortend, vorbehaltlich der Zustimmung der 
Leitungsverwaltungen, weiterzureichen. 
Der Direktion der Städtischen Kanalisations— 
werke in doppelter Ausfertigung, um sich der St. P. I gegen—
	        

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