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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Sling
Titel:
Das Sling-Buch
Erschienen:
Berlin: Verlag Ullstein, 1924
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
236 Seiten
Berlin:
B 327 Literatur: Feuilletons, Reportagen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15462638
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 327 Sling 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Das kleine Einmaleins

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1975 (Public Domain)
  • 17. Februar 1975
  • 19. Februar 1975
  • 7. März 1975
  • 8. April 1975
  • 30. April 1975
  • 4. Juni 1975
  • 25. August 1975
  • 2. September 1975
  • 10. Oktober 1975
  • 17. Oktober 1975
  • 24. Oktober 1975
  • 27. November 1975
  • 17. Dezember 1975

Volltext

Dienstblatt des Senats von Bdrlin 
Teil IV Soziales - Gesundheit 
Jugend und Sport 
Ausgabetag 17. Februar 1975 
To naa 
5 E 
BERLIN 
Nr. 1-9 
Inhalt 
Nr. 1 
Ausführungsvorschriften über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe zum Bundeskindergeld- 
gesetz (BRGG) 74 KERN ET N DE RE Tr 
Ausführungsvorschriften über die Festsetzung der Regelsätze und deren Auswirkung auf Bestim- 
mungen des SozialhilferechtsS ......040 000 ee Kr WR ne WAHL ARKAHNAEUF U RAR Mae 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Ein- 
kommens nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-ESH) .....00000000000 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe 
zum Lebensunterhalt nach den 88 11 bis 25 des Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Heimen, 
Anstalten und gleichartigen Einrichtungen (AV-Hill) ...000000e er RR RER 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die geldlichen Leistungen 
des Jugendamtes in der Familienpflege (Familienpflegegeldvorschriften — FPGV) ................ 
Grundsätze über die Organisation der Lebensmittelaufsicht in den Bezirksämtern — Abteilung Ge- 
sundheitswesen — ............... kW Rn KU NN 
Ausführungsvorschriften für‘ die Gewährung von Taschengeld für Minderjährige in städtischen 
Heimen der Jugendhilfe (Taschengeldvorschriften — TGV) ......0.000.0000r RR KAG 
Ausführungsvorschriften zur Verordnung über gesundheitliche Anforderungen an Rohmilch und 
daraus hergestellte Erzeugnisse, die von Milcherzeugern unmittelbar an Verbraucher abgegeben 
Werden 2.0. 000:0.0% BRENNER ME GH 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Krankenkostzulagen an Hilfebedürftige nach dem Bundessozialhilfegesetz ................0.000. 
Amtliche Mitteilung ..... 
Nr. 2 
Seite 1 
Seite 3 
Seite 4 
Nr. 3 
Nr. 4 
Seite 4 
Nr. 5 
Seite 5 
Nr. 6 
Seite 6 
Nr. 7 
Seite 7 
Nr. 8 
Seite 8 
Nr. 9 
Seite 12 
Seite 12 
IV.1 Arb/Soz VII A 1? — 4558/4 
m Fernruf: 21 22 207 — (979) 207 
25. 10. 1974 
2, 
Als Kinder im Sinne des BKGG (8 2) werden berück- 
sichtigt: 
1. eheliche Kinder, 
2. für ehelich erklärte Kinder, 
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, 
4. nichteheliche Kinder, 
5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinem Haushalt 
aufgenommen hat, 
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte 
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer 
berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in 
seinen Haushalt aufgenommen hat), 
Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in 
seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwie- 
gend unterhält, 
sofern sie im Geltungsbereich des BKGG einen Wohn- 
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Aus- 
nahmen vgl. 8 2 Abs. 5 und 6 BKGG). 
An die Bezirksämter 
Ausführungsvorschriften 
über das Verhältnis der Sozial- und Jugendhilfe 
zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) 
werden zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes 
(BSHG) in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I 
S. 1688 / GVBl. S. 2130) — zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881 / GVBl. S. 2018) — 
die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 
1. 
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) 
erhält, wer im Geltungsbereich des BKGG einen Wohn- 
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht 
ganz oder überwiegend außerhalb dieses Gebietes er- 
werbstätig ist. Dies gilt auch für ausländische Arbeit- 
nehmer. Für bestimmte Personengruppen sind jedoch 
Ausnahmen zugelassen (z. B. für Personen, die im 
Auftrag eines deutschen Arbeitgebers oder eines deut- 
schen Dienstherrn im Ausland tätig sind) — vgl. 88 1 
und. 6 BKGG -—. 
3, 
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden 
nur berücksichtigt, wenn sie 
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder 
2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes 
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres 
leisten oder 
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be- 
hinderung außerstande sind,.sich selbst zu unter- 
halten, oder 
als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ- 
lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, 
L) 
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Ge- 
setzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenaus- 
gleichs und der Sparförderung — Einkommensteuerreformgesetz 
— EStRG — (BGBl. I 1964 S. 265 / GVBl. 1964 S. 476 — BGBl. I 
1974 S. 1769 / GVBl. 1974 S. 476 — GVBl. 1974 S. 1922)
	        

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