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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1898 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1898 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1898
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14095808
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 4A

Schnellzugriff

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1898 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichniß des XVIII. Jahrgangs, 1898.
  • Nr. 1
  • Nr. 1A
  • Nr. 2
  • Nr. 2A
  • Nr. 3
  • Nr. 3A
  • Nr. 4
  • Nr. 4A
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 6A
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  • Nr. 50
  • Nr. 50A
  • Nr. 51
  • Nr. 51A
  • Nr. 52
  • Nr. 52A

Volltext

38 
Centralblatt der ßauverwaltung. 
22. Januar 1898. 
dem älteren Bruder verschiedene private Bauaulagen geschaffen, die 
der Beachtung in hohem Mafse werth sind und mit denen wir die 
Leser im nachfolgenden bekannt machen wollen. 
Die in den nachstehenden Abbildungen dargestellte Häuser- 
gruppe befindet sich zwar nicht in dem eingangs erwähnten neuen 
Stadtheile; sie giebt aber ein sprechendes Beispiel ab für den ge 
sunden Geist, in welchem man in Worms arbeitet, besonders auch, 
wenn es sich um Eingriffe in den Baubestand der älteren und älte 
sten Stadtviertel handelt. Die die Kämmererstrafse, eine der Haupt 
verkehrsadern des alten Worms, schneidende Hardtgasse sollte nach 
Osten hin verlängert werden. Welches moderne Gemeinwesen hätte 
sich diese herrliche 
Gelegenheit zum ^Be 
gradigen“ wohl ent 
gehen lassen! Nach 
der Reifsschiene würde 
man die Hardtgasse 
bis zur Römcrstrafse 
hin unzweifelhaft ver 
längert haben, zur 
höheren Verschöne 
rung der Stadt, unter 
rücksichtsloser Preis 
gabe des geschichtlich 
Gewordenen an die 
ge danken- und gefühl 
lose moderne. Ver 
ödung. ln Worms 
herrschte bessere Ein 
sicht. Der Planaus 
schnitt Abb. 2 zeigt, 
wie man verfahren ist. 
in leichter, angenehmer 
Krümmung hat man die Strafsenveiiäiigerung nach der Nord westspitze 
des Dominicanerplatzes geführt und damit, unter zwangloser Herstel 
lung der Verbindung nach Osten, die Grundlage für eine Bebauung ge 
schaffen, wie sie sich einzig und allein für das alte Worms schickt. 
An dieser verlängerten Hardtgasse 
nun hat der Besitzer des durchschnitte 
nen Häuserblockes, das Ständekammer 
mitglied Nikolaus Reinhart, ein allen 
edlen Kunstbestrebnngeu wohlgeneigter 
Herr, durch Ludwig Hofmann die in 
Abb. 1 n. 
den Jahren 1891 bis 1893 errichten 
lassen. Seinem verständnifsvollen Ein 
gehen auf die Vorschläge des Archi 
tekten sei auch an dieser Stelle An 
erkennung und Dank gezollt. Der 
Neubau erstreckt sich auf die im Lage 
plane dunkel vollschrafftrten Th eile; 
der Ausbau der gegenüberliegenden, 
nördlichen Strafsenseite ist noch Vor 
behalten, Zunächst galt es ein altes 
Haus an der Ecke der Kämmerer 
strafse, „Zum römischen Kaiser“ be 
nannt, unizugestalten. An die kunstlosen 
Formen der alten Strafsenseite desselben mufste angeschlossen werden. 
Der vordere Bautheil unserer Abb. 3 zeigt die neue Gebäude - Ecke 
in ihrer zwanglosen Anordnung und glücklichen Erscheinung. Der 
Giebel, der neben dem über dem ersten Stock vorgekragten Erker- 
thürmchen in der neuen Gasse angeordnet ist, leitet gut zu den 
Giebelfronten der drei neuen Häuser über, die, von dem Eckgebäude 
durch einen schmalen .Hofraum getrennt, weiterhin eng zusammen 
hängend an die Strafse treten. Das Ganze eine überaus anheimelnde 
Baugruppe von wohlthuender Schlichtheit und Frische, die sich, dank 
der leichten Krümmung der Strafse, dem Auge in günstigster Ent 
wicklung darbietet. Ganz besonders verdienstvoll und ein Beweis 
für den vernünftigen Standpunkt der Wormser Baupolizei ist die Be 
handlung der Strafsenseiten aller dieser Häuser als Giebelfronten, in 
deren einer sogar Fach werk zur Anwendung gelaugt ist. Die Haupt- 
firsten sind natürlich 
parallel zur Strafse ge 
legt, und die Sattel 
dächer hinter den 
Strafsengiebeln schnei 
den rechtwinklig in 
die Vorderflächen der 
I lauptdächer ein. Aelm- 
lich ist die Anordnung 
bei den nach dom 
Hofe, der „Durchfahrt 
durchs Kaufhaus“, ge 
richteten Hinterfron 
ten, die aber eine be 
scheidenere Ausbil 
dung zeigen. Bei den 
ersten beiden Häusern, 
die den mittleren Dach- 
theil gemeinsam haben, 
sind die zwischen den 
Firsten liegenden un- 
regelniäfsigen Flächen 
als Holzcementdächer ausgebildet, von denen aus die Schornsteine 
erreicht werden; beim dritten Hause ist ein ansteigender Dachbrach 
ungeordnet. Die hohen Dächer sind — selbstverständlich einfarbig, 
ohne Musterung — mit dunkelrothen Falzziegeln gedeckt, die Archi- 
tekturtheile der Fronten in rothem 
Sandstein gehalten, die Flächen da 
zwischen rauh verputzt. 
Wie Abb. I erkennen läfst, sind die 
Häuser in ihren Erdgeschossen für Ge 
schäftszwecke, hauptsächlich zu Läden 
ausgenutzt; oben, auch in- den Giebel 
geschossen, befinden sich, nach Stock 
werken getrennt, Mietwohnungen. Die 
Baukosten belaufen sich bei dem ersten 
neuen Hause auf 39 300, bei dem 
zweiten auf 30 800, bei dem dritten auf 
29 800, zusammen auf 99 900 M ark, den 
Bodenwerth nicht mitgerechnet. Auf 
das Geviertmeter entfallen somit im 
Durchschnitt 259 Mark, und auf das 
Raummeter — von der Kellersohle bis 
zur Kehlbalkenlage gemessen — 15,20 
Mark. Aulserdem kosten der Umbau 
des Hauses „Zum römischen Kaiser“ 
54 000 Mark, die unterkellerte Remise desselben an dem ersten 
Giebelhause 3100 Mark und der Treppenhausumbau an der Kaufhaus- 
Durchfahrt. 1050 Mark. Hd. 
Die Fließe der Kiiusitdeiikiiiäler in Italien. 
Die Pflege der kunstgeschichtlichen Denkmäler beschäftigt gegen 
wärtig alle Cultnrstaaten. Ohne zu verkennen, was die Begeisterung 
einzelner Personen und die Wirksamkeit von Vereinen gethan haben, 
um das Verständnis für die Denkmäler zu erwecken und zu ver 
breiten, so bedarf es doch der staatlichen Fürsorge und Unter 
stützung, um das grofse Erbe der Vergangenheit zu bewahren und 
zu schützen. An Reichthum seiner Denkmäler steht Italien allen 
übrigen Staaten voran; sie erheischen das Interesse der gesamten, ge 
bildeten Welt und sind für Italien selbst eine Quelle des nationalen 
Wohlstandes. So ist man sich denn gerade dort und besonders in 
Rom und Florenz, den Mittelpunkten des künstlerischen Schaffens, 
auch am frühesten über die Aufgaben der Staatsgewalt den Denkmälern 
gegenüber bewufst geworden, und es zeugt von dem Ernste, mit 
welchem man sich denselben unterzog, dafs Künstler wie Rafael und 
Canova mit der obersten Aufsicht der Denkmäler betraut wurden. 
Als die verschiedenen Staaten der Halbinsel nach langer Zersplitte 
rung zum Königreiche Italien vereinigt wurden, da übernahm dieses 
von ihnen eine Reihe von Gesetzen, welche der Verschleppung und 
Zerstörung der Kunstwerke und der Altert Immer entgegentraten und 
namentlich den Verkauf derselben nach dem Auslande der Aufsicht 
des Staates unterstellten. Das bekannteste dieser Gesetze ist das, 
welches Cardinal Pacca 1820 in Rom erliefs und welches im Gebiete 
des damaligen Kirchenstaates noch heute in Geltung ist. 1 ) 
Die Regierung des geeinigten Italiens hat es nicht an Bestre 
bungen fehlen lassen, die vorhandenen Gesetze einheitlich für das 
ganze Staatsgebiet zusammenzufassen und sie hinsichtlich der un 
beweglichen Denkmäler, d. h. der Werke der Baukunst, zu. ergänzen. 
Bereits im Jahre 1872 legte der Minister des öffentlichen Unterrichts 
Correnti dem Senate den Entwurf eines „Codice delle belle arti“ 
vor, welcher die gesamte Denkmalpflege regeln sollte, in Titel! die 
Erhaltung der Denkmäler, der Kunstwerke und der Alterthümer, seien 
!) F. Mariotti, La legislazione delle belle arti. Rom 1892. Ab 
druck des Edictes Pacca, 8. 235. 
A. v. Wussow, Die Erhaltung der Denkmäler in den Cultur- 
staaten der Gegenwart. Berlin 1885. Uebersetzung des Edictes, An 
lage XV H.
	        

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