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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
II. Schulverwaltung

Chapter

Title:
A. Höhere Schulen

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

83. 
Zur Zahlung des Schulgeldes sind beide Elternteile, sowie alle sonstigen Personen, 
welche in einem der in 8 2 genannten Verhältnisse zu den Schulkindern stehen, gesamt— 
schuldnerisch verpflichtet. 
84. 
Das Schulgeld ist in Dierteljahrsbeträgen für jedes Schulvierteljahr im voraus zu 
entrichten, und zwar auch dann, wenn das Schulkind nicht während der ganzen Dauer 
des Dierteljahres am Unterricht teilnimmt. Ausnahmsweise kann jedoch in einem solchen 
Falle nachträglich das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das Schulkind 
durch Krankheit oder sonstige unabwendbare Ereignisse am regelrechten Schulbesuche 
verhindert worden ist. Ein Rechtsanspruch auf Erlaß steht aber den Zahlungspflichtigen 
hieraus nicht zu. 
Tritt ein Schüler oder eine Schülerin während des Schulpierteljahrs von einer anderen 
höheren Schule an eine der Berlin-Schöneberger höheren Schulen über, nachdem das 
Schulgeld für das Vierteljahr an der anderen Schule bereits entrichtet war, so wird das 
Schulgeld für die Berlin-chöneberger Schule nicht noch einmal gefordert. Poraussetzung 
für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Anstaltswechsel nicht erfogt aus 
Anlaß von Schulstrafen oder um solchen zu entgehen, und daß vom Patronat der anderen 
Schule dem Magistrat von Berlin-Schöneberg in gleichem salle Gegenseitigkeit ver— 
bürgt wird. Sür die staatlichen höheren Schulen ist diese Gegenseitigkeit allgemein ver— 
hürgt worden. 
88. 
Die Entrichtung des Schulgeldes hat an einem für jeden Sall von dem Schulgeld— 
erheber den Schulkindern noch besonders bekannt zu gebenden Zahlungstage zu ge— 
schehen. Sie kann entweder an diesem Tage durch Vermittlung der Kinder oder in der 
Zeit seit Bekanntgabe des Zahlungstages bis zum Zahlungstermine selbst in den Sprech— 
stunden des Schulgelderhebers an diesen persönlich oder auch gegen Erstattung des Be— 
stellgeldes durch die Post oder durch Scheck erfolgen. Wird das Schulgeld nicht pünktlich 
bis zu dem bekannt gegebenen Zahlungstage gezahlt, so erfolgt kostenpflichtige Mahnung. 
Wird die Zahlung nicht binnen spätestens einer Woche nach der Mahnung bewirkt, so 
wird, falls nicht ein begründetes Gesuch (3 6) vorliegt, ohne weiteres die Beitreibung 
im Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet werden. Gleichzeitig hiermit werden 
diejenigen Schulkinder, für welche das Schulgeld noch nicht gezahlt ist, vom weiteren 
Besuche der Schule vorläufig ausgeschlossen werden. Erfolgt auch dann die Zahlung 
während einer weiteren Woche nicht, so gilt das Schulkind als von der Schule entlassen. 
Es kann in solchem Salle nur auf Grund einer förmlichen Wiederaufnahme in die Schule 
von neuem aufgenommen werden. Sür eine solche Wiederaufnahme ist außer den 
sonstigen für die Schulaufnahme erforderlichen Bedingungen die sofortige Zahlung 
des rückständigen Schulgeldes unbedingte Voraussetzung. Ausgeschulte Kinder werden, 
soweit sie dem Schulzwange noch unterliegen, durch die Stadtschuldeputation der Volks- 
schule des Bezirks überwiesen. 
86. 
Stundung von Schulgeld kann nur ausnahmsweise bewilligt werden, und zwar 
nur auf einen hinreichend begründeten Antrag des Zahlungspflichtigen hin, der an den 
Schulgelderheber derjenigen Schule zu richten ist, für welche Stundung nachgesucht 
wird und nach genauer Prüfung der Stundungsgründe durch die zuständige Derwaltungs— 
stelle. Der Schulgelderheber selbst ist zur Gewähr von Stundung nicht zuständig. 
Schulgeldfreiheit, d. h. Erlafz des halben oder ganzen Schulgeldes kann mit den 
Finschränkungen der 88 8—12 dgewährt werden. wenn
	        

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