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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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fullscreen: Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
II. Schulverwaltung

Chapter

Title:
A. Höhere Schulen

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

Auch der Unterricht im Turnen und Singen ist für alle Schüler verbindlich. Be— 
freiung von demselben erteilt nur der Direktor auf Grund vorschriftsmäßig ausgestellter 
ärztlicher Zeugnisse, in der Regel nur auf die Dauer eines halbjahres. Die Befreiung 
vom Singen erstreckt sich nicht auf den die theoretischen Elementarkenntnisse be— 
handelnden Teil des Unterrichts der beiden untersten Klassen. 
Der Eintritt in wahlfreien Unterricht verpflichtet den Schüler zur Teilnahme 
für die Dauer eines halbiahres. 
86. 
Wenn ein Schüler durch Krankheit oder andere nicht vorherzusehende 
Gründe verhindert wird, die Schule zu besuchen, so ist davon spätestens am 2. Tage 
dem Klassenlehrer mit Angabe des Grundes schriftlich oder in sonst glaubwürdiger Form 
Anzeige zu machen. Bei der Rückkehr hat der Schüler dem Klassenlehrer eine schrift— 
liche Bescheinigung des VDaters oder dessen Stellvertreters unter Angabe der Dauer und 
des Grundes der Dersäumnis vorzulegen und sich bei jedem Lehrer, dessen Stunden 
er versäumt hat, zu melden. 
In jedem anderen Falle muß Urlaub, bis zu einem Tage bei dem Klassenlehrer, 
für längere Zeit beim Direktor im voraus nachgesucht werden. 
Die Erlaubnis, schon vor dem Beginn der FSerien abzureisen oder erst nach dem 
Wiederanfang des Unterrichts zurückzukehren, wird nur in dringenden Sällen erteilt 
und ist immer beim Direktor nachzusuchen. Wenn Krankheit oder andere unvorher— 
gesehene Fälle einen Schüler an der pünktlichen Rückkehr verhindern, ist dem Direktor 
hiervon sofort Anzeige zu machen. 
III. Unterricht. 
87. 
hinsichtlich der Sch ul bücher, hefte usw. haben die Schüler den Anordnungen 
der Schule Folge z3u leisten. 
88. 
Wenn Eltern oder deren Stellvertreter ihren Söhnen oder Pflegebefohlenen in 
CLehrgegenständen der Schule Privatunterricht erteilen lassen wollen, wird ihnen dringend 
empfohlen, vorher mit dem Klassenlehrer Rücksprache zu nehmen. 
Privatunterricht oder Nachhilfestunden dürfen Schüler nur mit 
Erlaubnis des Direktors erteilen. 
IV. Schulzucht. 
89. 
Jeder Schüler ist verpflichtet, innerhalb wie außerhalb der Schule die Gebote des 
Anstandes und der guten Sitte zu befolgen. Den Lehrern der Anstalt ist er Gehorsam 
und Ehrerbietung schuldiq. 
810. 
Wer Sschuleigentum vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, hat, abgesehen von einer 
den Umständen nach eintretenden Schulstrafe, vollen Ersatz zu leisten. hierfür sind 
die Eltern oder Pflegeeltern haftbar. 
811. 
Alle Schüler unterstehen der Schulzucht auch außerhalb der Schulräume und der 
Unterrichtszeit, soweit der Zweck der Schulerziehung es erfordert. 
Insbesondere sind Schüler, die nicht bei ihren Eltern bzw. Pflegeeltern wohnen, 
in ihrem gesamten Leben der Aufsicht der Schule unterworfen. Wahl und Wechsel ihrer 
Wohnung bedarf der vor her einzuholenden Genehmigung des Direktors. Stellt sich 
heraus, daß die gewählte Wohnung auf die Gesundheit, das sittliche Verhalten oder 
den Sleiß eines Schülers nachteilig einwirkt, so hat der Direktor das Recht und die Pflicht, 
von den Eltern oder ihren Stellvertretern eine Anderung der Wohnung innerhalb 
einer nach den Umständen zu bemessenden Frist zu verlangen.
	        

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Ortsrecht Der Stadt Berlin-Schöneberg. Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916.
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