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Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)

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Monograph

Title:
Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat
Publication:
Berlin-Schöneberg: Gebhard, Jahn & Landt G.m.b.H., 1916
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Scope:
VIII, 395 Seiten
Berlin:
B 805 Recht. Justiz: Gesetze. Verordnungen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15453586
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Oa 227:SEBI
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
I. Allgemeine Verwaltung

Chapter

Title:
C. Angelegenheiten der Arbeiter

Contents

Table of contents

  • Ortsrecht der Stadt Berlin-Schöneberg (Public Domain)
  • Cover front
  • Title page
  • Preface
  • Contents
  • I. Allgemeine Verwaltung
  • A. Angelegenheiten der Stadtverordneten
  • B. Angelegenheiten der Beamten
  • C. Angelegenheiten der Arbeiter
  • II. Schulverwaltung
  • A. Höhere Schulen
  • B. Mittel- und Volksschulen
  • C. Fortbildungsschulen
  • D. Angelegenheiten der Lehrpersonen
  • III. Armenverwaltung
  • IV. Steuerverwaltung
  • V. Tiefbauverwaltung
  • VI. Gemeindeanstalten und gemeinnützige Einrichtungen
  • A. Gewerbe und Kaufmannsgericht
  • B. Arbeitsamt
  • C. Sparkasse
  • D. Hypothekenbankverein
  • E. Feuerwehr
  • F. Friedhöfe
  • G. Krankenhaus
  • H. Marktwesen
  • I/J. Volksbücherei
  • K. Soziale Versicherung
  • L. Wohlfahrspflege
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

Wahl. 
86. 
Die Wahl erfolgt unter der Leitung eines vom Magistrat zu bestimmenden Beamten, 
der zwei Arbeiter als Beisitzer und einen als Protokollführer zu berufen hat. Sie ist eine 
unmittelbare und geheime und wird durch Abgabe von Stimmzetteln an den Wahl⸗— 
leiter vollzogen. 
Gewählt wird in Gruppen, und zwar wählen: 
Hruppe 1, Erbeiter der Straßenreinigung, 
2, Arbeiter des Kanal- und Pumpwerksbetriebes, 
3, Gärtner und Arbeiter der Stadtgärtnerei, 
4, Gärtner und Arbeiter des Friedhofes, 
F 5, Arbeiter der Tief⸗ und hochbauverwaltung 
mindestens je ein Mitglied und einen Ersatzmann aus ihrer Mitte. 
Ort, Tag und Stunde der Wahl werden 14 Tage vor dem Wahltermine bekannt 
zemacht. Gleichzeitig wird ein Verzeichnis der wahlberechtigten und wählbaren Arbeiter 
zur Einsicht ausgelegt. Wird dieses Verzeichnis nicht binnen 7 Tagen vom Tage der 
Auslegung an (einschl. dieses Tages) bemängelt, so bildet es die Grundlage für die Zu⸗— 
lassung zur Wahl. Über Ausstellungen gegen das Verzeichnis entscheidet die mit der 
Teitung der Geschäfte des Arbeiterausschusses betraute Verwaltungsstelle (8 10). 
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ist ab⸗ 
solute Stimmenmehrheit nicht vorhanden, so findet zwischen den beiden Personen, die 
die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Das Los entscheidet auch, wer von der 
engeren Wahl auszuschließen ist, wenn nach dem Ergebnis des ersten Wahlganges mehr 
als zwei Personen für die Stichwahl in Frage kommen. 
Beschwerden über die Gültigkeit der Wahlen können nur von wahlberechtigten 
Arbeitern erhoben werden und sind binnen 7 Tagen (einschl. des Wahltages) bei der 
mit der Leitung der Geschäfte des Arbeiterausschusses betrauten Derwaltunasstelle (8 10) 
anzubringen, welche hierüber Entscheidung trifft. 
Die Gewählten haben binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eine 
Erklärung über die Annahme der Wahl bei der oben genannten Verwaltungsstelle ab⸗ 
zugeben. Gibt ein Wähler keine Erklärung ab, so gilt dies als Ablehnung der Wahl. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl besteht nicht. 
Ausscheiden der Mitglieder vor Ablauf der Amtsdauer. 
87. 
Das Amt als Ausschußmitglied oder Ersatzmann erlischt vor Ablauf der Wahlzeit: 
a) mit dem Ausscheiden des Gewählten aus der Gruppe, von der er gewählt ist (g 6), 
b) mit der Niederlegung des Amtes, 
ch mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte. 
Sür ausscheidende Mitglieder und Ersatzmänner ist baldmöglichst eine Ersatzwahl 
für den Rest der Wahlzeit nach den Bestimmungen des 86 vorzunehmen. Im ßFalle 
zu beist Wiederwahl zulässig. 
Vorstand. 
88. 
Der HRHusschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden 
Horsißenden und einen S—Schriftführer. 
Sitzungen. 
8 9. 
Der Ausschuß tritt nach Bedürfnis, mindestens aber vierteljährlich einmal zusammen. 
Die Einberufung muß außerdem erfolgen, sofern drei Mitglieder dies unter Angabe des 
zur Verhandlung zu stellenden Gegenstandes beantragen.
	        

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